31990R0354

Verordnung (EWG) Nr. 354/90 der Kommission vom 9. Februar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung gewährt wird, im Bestimmungsdrittland

Amtsblatt Nr. L 038 vom 10/02/1990 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0023


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 354/90 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung gewährt wird, im Bestimmungsdrittland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 201/90 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6, und auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel 8 Absatz 3, und die entsprechenden Vorschriften der anderen einschlägigen Verordnungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 137/90 der Kommission (4) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5) zuletzt geändert. Diese Änderung betraf den Nachweis der Ankunft des betreffenden Erzeugnisses im Bestimmungsdrittland. Die vorliegende, die Aufhebung bestimmter Nachweise betreffende Maßnahme wurde von den zuständigen Verwaltungsausschüssen abgelehnt und war deshalb gemäß dem Verfahren, das in solchen Fällen anzuwenden ist, Gegenstand eines Meinungsaustauschs im Rat.

Angesichts dieses Meinungsaustauschs im Rat sollte die Verordnung (EWG) Nr. 137/90 durch einen neuen Text ersetzt werden, der die Lage definiert, in der auf die Ankunftsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zurückgegriffen werden kann, und mit dem der Beginn der Anwendung der betreffenden Maßnahme verschoben wird.

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Vorlage des jeweiligen Zollpapiers bzw. einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein."

b) In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

»Kann der Ausführer das in Absatz 1 genannte Dokument, nachdem er die geeigneten Schritte unternommen hat, nicht erhalten oder bestehen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes, kann der Nachweis der Erfuellung der Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:".

2. Der Anhang II wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 137/90 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 10. Februar 1990 in Kraft.

Sie gilt für alle Vorgänge, für die die Ausfuhranmeldung ab dem 1. Mai 1990 angenommen wurde.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78.

(4) ABl. Nr. L 16 vom 20. 1. 1990, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.