31990R0323

VERORDNUNG (EWG) Nr. 323/90 DER KOMMISSION vom 6. Februar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ueber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1990 S. 0007 - 0007


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 323/90 DER KOMMISSION

vom 6. Februar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3845/89 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, nachstehend Kombinierte Nomenklatur genannt, eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt.

Es hat sich gezeigt, daß die Anwendung der Anmerkung 2 zu Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur zu Einreihungsproblemen bei Leber enthaltenden Zubereitungen führen kann. Im allgemeinen bestimmt in solchen Zubereitungen die Leber den wesentlichen Charakter der Ware, ohne daß die Leber gewichtsmässig vorherrscht. Um eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Kombinierten Nomenklatur sicherzustellen, müssen eindeutige Bestimmungen für die Anwendung der Anmerkung 2 zu Kapitel 16 durch Einfügen einer zusätzlichen Anmerkung erlassen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der nachstehende Wortlaut wird in Schrägschrift an die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 angefügt:

»Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 1990

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1989, S. 2.