31990R0203

VERORDNUNG (EWG) Nr. 203/90 DES RATES vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak -

Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1990 S. 0010 - 0010


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 203/90 DES RATES

vom 22. Januar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 727/70(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1251/89 (5), wird der Interventionspreis vermindert, wenn ein Unternehmen während drei aufeinanderfolgender Jahre mehr als einen bestimmten Prozentsatz der von ihm selbst aufbereiteten Gesamtmenge Tabak anbietet. Zur rechtlichen Absicherung dieser Maßnahme ist festzulegen, daß der Zeitraum von drei Jahren am 1. Januar 1989 beginnt und daß nur die Ernten ab der Ernte 1989 berücksichtigt werden. Ausserdem sollte festgelegt werden, daß sich dieser Prozentsatz auf das Äquivalent der Tabakblätter bezieht.

Die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 ist daher zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12a Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 erhält folgende Fassung:

»(1a) Bietet ein Unternehmen für erste Bearbeitung und Aufbereitung während drei aufeinanderfolgender Jahre Tabakballen zur Intervention an, die das Äquivalent der von ihm selbst aufbereiteten Tabakblätter gemeinschaftlichen Ursprungs um 15 v.H. oder mehr übersteigen, so kauft die Interventionsstelle den ihr ab 1. Januar 1989 angebotenen Tabak zu einem um 10 v.H. verminderten abgeleiteten Interventionspreis an. Dieser Preis wird gegebenenfalls mit den Zu- und Abschlägen gemäß Artikel 6 Absatz 7 berichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab der Ernte 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 251 vom 4. 10. 1989, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 19. Januar 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 15. November 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 16.