31990R0199

VERORDNUNG (EWG) Nr. 199/90 DES RATES vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 zur Festlegung von Sondermaßnahmen für in Spanien aus Speiseöl hergestellte Erzeugnisse -

Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/1990 S. 0004 - 0005


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 199/90 DES RATES

vom 22. Januar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 zur Festlegung von Sondermaßnahmen für in Spanien aus Speiseöl hergestellte Erzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 198/90 (2), erfolgt eine Kontrolle der Verbraucherpreise gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b) der Beitrittsakte.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission vom 21. April 1986 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3729/88 (4), wird bei der Abfertigung von zum menschlichen Verkehr bestimmtem Öl gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 zum freien Verkehr auf dem spanischen Markt eine Abgabe erhoben, die unter Zugrundelegung der Differenz zwischen dem im Wirtschaftsjahr 1984/85 in Spanien angewandten Sojaölpreis und dem Preis des aus Drittländern nach Spanien eingeführten Öls festgesetzt wird.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 des Rates (5) wird die in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 genannte Abgabe auf Antrag des Verwenderbetriebs für das Öl erstattet, das zur Herstellung von Mayonnaise und anderen Feinsossen verwendet wird.

Die spanischen Einfuhren an tierischen Ölen und Fetten, die der Kontrollregelung nicht unterworfen sind, haben sich so ausgeweitet, daß sie das allgemeine Gleichgewicht des Sektors und das Erreichen der für den »Standstill"-Zeitraum vorgesehenen Ziele gefährden. Es ist angezeigt, den Wettbewerb zwischen den verschiedenen pflanzlichen Ölen und Fetten wiederherzustellen, indem diesen Betrieben die Möglichkeit gegeben wird, über Sojaöl zum Weltmarktpreis zu verfügen.

Es ist die Möglichkeit vorzusehen, das Verzeichnis der Nahrungsmittel, für deren Herstellung Sojaöl zum Weltmarktpreis verwendet werden kann, zu erweitern, sofern hierdurch nicht die Verwendung von anderem Pflanzenöl, insbesondere Olivenöl, beeinträchtigt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 erhält folgende Fassung:

»Artikel 1

Die in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 genannte Abgabe wird auf Antrag des Betriebs erstattet, der Speiseöl verwendet, für das die Abgabe entrichtet worden ist und das zur Herstellung von Erzeugnissen der KN-Code 1516, 1517 und 2103 90 90 verwendet wird.

Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG kann beschlossen werden, die Erstattung der genannten Abgabe auf zur Herstellung von anderen Erzeugnissen verwendetes Öl auszudehnen, sofern hierdurch nicht die Verwendung von anderem Pflanzenöl, insbesondere Olivenöl, beeinträchtigt wird."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.

(2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 326 vom 30. 11. 1988, S. 21.

(5) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 1.