31990R0143

VERORDNUNG (EWG) Nr. 143/90 DER KOMMISSION vom 19. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 ueber Durchfuehrungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates fuer gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie fuer Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung

Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1990 S. 0029 - 0029


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 143/90 DER KOMMISSION

vom 19. Januar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 (1990) (1), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 hat die Bestimmungen für die Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 festgelegt und dieses Kontingent in zwei Tranchen aufgeteilt: eine, die 47 700 Tonnen umfasst und unter den traditionellen Einführern aufgeteilt wird, und eine, die 5 300 Tonnen umfasst und unter den Händlern, welche eine Tätigkeit im Handel von Rindfleisch mit Drittländern ausgeuebt haben, aufgeteilt wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 der Kommission (4) hat die Durchführungsbestimmungen für die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 vorgesehene Einfuhrregelung erlassen, insbesondere die Fristen für die Antragstellung durch die Beteiligten sowie die Nachweise, welche die Beteiligung an der genannten Regelung ermöglichen. Es hat sich gezeigt, daß in einigen Fällen die Überprüfung der oben genannten Nachweise innerhalb der angegebenen Fristen nicht möglich ist; es ist daher angezeigt, diese zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 wird das Datum »19. Januar 1990" durch das Datum »24. Januar 1990" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 378 vom 27. 12. 1989, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.

(4) ABl. Nr. L 382 vom 30. 12. 1989, S. 53.