31990R0118

VERORDNUNG (EWG) Nr. 118/90 DER KOMMISSION vom 17. Januar 1990 zur Eröffnung der in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen Destillation von Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1989/90 -

Amtsblatt Nr. L 014 vom 18/01/1990 S. 0013 - 0013


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 118/90 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 1990

zur Eröffnung der in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen Destillation von Tafelwein für das Wirtschaftsjahr 1989/90

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 (2), insbesondere auf die Artikel 41 Absatz 10, 47 Absatz 3 und 81,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2721/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2355/89 (4), wurden die Durchführungsbestimmungen für die freiwilligen Destillationen gemäß den Artikeln 38, 41 und 42 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2484/89 der Kommission (5) wurden die Preise, die Beihilfen sowie bestimmte andere Einzelheiten der vorbeugenden Destillation für das Wirtschaftsjahr 1989/90 festgelegt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sieht in Artikel 41 Absatz 1 vor, daß in dem Wirtschaftsjahr, in dem die Destillation gemäß Artikel 39 beschlossen wird, ab Inkrafttreten der genannten Maßnahme eine Stützungsdestillation eröffnet wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 117/90 der Kommission (6) wurde für das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Durchführung der Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 beschlossen. Es ist daher erforderlich, die Destillation gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu eröffnen.

Trägt man der Sanierung des Marktes Rechnung, die dank der Anwendung der Destillationsmaßnahme gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu erwarten ist, so sollte die Maßnahme auf die Gebiete vorgesehen werden, in denen die obligatorische Destillation nach Artikel 39 der genannten Verordnung eröffnet ist, die im Rahmen der Stützungsdestillation verwendete Tafelweinmenge auf insgesamt 3 Millionen Hektoliter und die gesamte Tafelweinmenge, für welche jeder Erzeuger der Interventionsstelle einen Vertrag oder mehrere Verträge oder Meldungen zur Genehmigung vorlegen kann, auf einen angemessenen Prozentsatz der von ihm im Wirtschaftsjahr 1989/90 erzeugten Tafelweinmenge zu begrenzen ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 wird die Destillation gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für alle Tafelweine eröffnet, die aus in den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission (7) genannten Erzeugungsgebieten gewonnenen Trauben hergestellt wurden, in denen im Wirtschaftsjahr 1989/90 bis zu 3 Millionen Hektoliter destilliert werden müssen.

Artikel 2

Die Gesamtmenge an Tafelwein, für die jeder Erzeuger einen oder mehrere Verträge abschließen kann, darf 6 hl/ha der für die Erzeugung von Tafelwein bewirtschafteten Fläche nicht überschreiten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Januar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 241 vom 1. 9. 1988, S. 88.

(4) ABl. Nr. L 222 vom 1. 8. 1989, S. 60.

(5) ABl. Nr. L 238 vom 15. 8. 1989, S. 12.

(6) Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 15.