31990R0085

Verordnung (EWG) Nr. 85/90 der Kommission vom 12. Januar 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost

Amtsblatt Nr. L 011 vom 13/01/1990 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0233
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0233


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 85/90 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 (2), insbesondere auf die Artikel 45 Absatz 9 und 47 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 der Kommission (3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost festgelegt.

Erzeuger, welche die Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem konzentriertem Traubenmost erhalten möchten, müssen nachweisen, daß sie im vorhergehenden Wirtschaftsjahr der ihnen gegebenenfalls obliegenden Pflicht zur obligatorischen Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nachgekommen sind.

In einigen Mitgliedstaaten ist dieser Nachweis durch eine Beschleunigung der zuständigen Stellen innerhalb von Fristen zu erbringen, die mit den normalen Terminen der Anreicherungsmaßnahmen unvereinbar sind, so daß Erzeuger, die deshalb nicht in der Lage sind, rechtzeitig alle Unterlagen für ihren Beihilfeantrag beizubringen, benachteiligt werden.

Es sollte deshalb möglich sein, die genannte Beihilfe gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung zu erhalten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2640/88 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 können den Erzeugern, für die die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr in den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Verpflichtungen galten, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dann zugute kommen, wenn sie nachweisen, daß sie diesen Verpflichtungen während der mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3105/88 (*) und (EWG) Nr. 441/88 (**) der Kommission festgesetzten Bezugszeiträume nachgekommen sind.

(*) ABl. Nr. L 277 vom 8. 10. 1988, S. 21.

(**) ABl. Nr. L 45 vom 18. 2. 1988, S. 15."

2. Der nachstehende Artikel 4a wird eingefügt:

»Artikel 4a

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger beantragen, daß ihm für die zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnisse ein der Beihilfe entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

Dem Antrag sind die verfügbaren Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 2 beizufügen. Die fehlenden Unterlagen sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachzureichen.

(2) Die Interventionsstelle zahlt den Vorschuß innerhalb von drei Monaten nach der Sicherheitsleistung.

(3) Nach Überprüfung aller Unterlagen durch die zuständige oder beauftragte Stelle unter besonderer Berücksichtigung des zu zahlenden Betrages wird die Sicherheit ganz oder gegebenenfalls teilweise gemäß dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (*) freigegeben.

(*) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 236 vom 26. 8. 1988, S. 20.