31990R0037

VERORDNUNG (EWG) Nr. 37/90 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1990 zur Aenderung der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Bestaenden der Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 006 vom 09/01/1990 S. 0018 - 0019


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 37/90 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 1990

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3877/88 des Rates vom 12. Dezember 1988 mit Grundregeln für den Absatz von Alkohol der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3052/89 (3), wurden die Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt.

Erfahrungsgemäß sind die Bedingungen genauer festzulegen, unter denen den im Rahmen einer Einzelausschreibung eingereichten Angeboten stattgegeben werden kann.

Damit dem grösstmöglichen Teil der im Rahmen einer Einzelausschreibung eingereichten Angebote, bei denen die gebotenen Preise ausreichend sind und sich mit der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung neue industrielle Absatzmärkte erschließen lassen, entsprochen werden kann, sollten Bieter, die entsprechende Angebote eingereicht haben, Ersatzpartien erhalten können. Auf diese Weise könnten der Verkauf von Gemeinschaftsalkohol gesteigert und die Bestände abgebaut werden, deren Verwaltung hohe Kosten aufwirft.

Der Verwaltungsausschuß für Wein hat nicht innerhalb der ihn von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1780/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 83 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nach Maßgabe der eingereichten Angebote und gegebenenfalls je nach der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung beschließen,

- diese Angebote anzunehmen,

- diese Angebote abzulehnen."

- Der nachstehende Absatz 4a wird angefügt:

»(4a) Erstrecken sich mehrere Angebote, denen stattgegeben werden kann, ganz oder teilweise auf dieselben Behältnisse, schlägt die Kommission die betreffende Alkoholmenge dem Bieter zu, der das absolut höchste Angebot eingereicht hat.

Die Kommission kann im Rahmen des in Absatz 1 genannten Beschlusses den Bietern, deren Angeboten gemäß dem ersten Unterabsatz nicht stattgegeben werden kann, den Ersatz der betreffenden Alkoholmenge durch eine Menge Alkohol derselben Art am selben Lagerort vorschlagen. In diesem Fall werden die betreffenden Angebote berücksichtigt, sofern die Bieter einen solchen Ersatz nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Artikel 7 Absatz 5a erster Gedankenstrich genannten Mitteilung der Kommissionsbeschlüsse bei der zuständigen Interventionsstelle schriftlich ablehnen.

Zu diesem Zweck wird mit dem Beschluß der Kommission neben den im Anhang zu der Verordnung über die Eröffnung der Dauerausschreibung bezeichneten Behältnissen, die den nicht verkauften Alkohol enthalten, die Nummer des Behältnisses angegeben, das den Ersatzalkohol enthält. Sollte in dem genannten Anhang bezueglich desselben Lagerorts kein Behältnis angegeben sein, das den nicht verkauften Alkohol derselben Art enthält, kann die Kommission nach Anhörung der zuständigen Interventionsstelle und im Einvernehmen mit ihr in ihrem Beschluß ein anderes, am selben Ort gelagertes Behältnis angeben, das Alkohol derselben Art enthält."

2. in Artikel 8

- wird in Absatz 1 der folgende Unterabsatz angefügt:

»Wird der von der Kommission in Anwendung von Artikel 7 Absatz 4a vorgeschlagene Ersatz vom Bieter nicht abgelehnt, erstellt die zuständige Interventionsstelle am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 4a zweiter Gedankenstrich die im ersten Unterabsatz genannte Zuschlagserklärung";

- erhält Absatz 2 folgende Fassung:

»(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 6 und, bei Anwendung von Absatz 1 zweiter Unterabsatz, nach Erstellung der Zuschlagserklärung

- lässt sich der Zuschlagsempfänger von der Interventionsstelle die Zuschlagserklärung gemäß Absatz 1 aushändigen;

- weist der Zuschlagsempfänger bei der zuständigen Interventionsstelle die Leistung einer Ausfallbürgschaft nach, deren Zweck es ist, die Verwendung des Alkohols für den in seinem Angebot vorgesehenen Zweck zu gewährleisten."

3. In Artikel 31 erhält Absatz 1a folgende Fassung:

»(1a) Nach Ablauf der Angebotsfrist

- kann der Zuschlagsempfänger Proben von dem zugeschlagenen Alkohol erhalten;

- kann der Bieter, dem gemäß Artikel 7 Absatz 4a ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise zugeschlagenen Alkohol erhalten.

Diese Proben können bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 2 ECU/l erhalten werden. Ihre Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 14. Oktober 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 178 vom 24. 6. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 292 vom 11. 10. 1989, S. 17.