31990L0660

Richtlinie 90/660/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0079 - 0080
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0024


RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1990 über die in Deutschland geltenden Übergangsmaßnahmen für bestimmte Gemeinschaftsvorschriften über den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt (90/660/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften zum Schutz der Umwelt erlassen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Angesichts der besonderen Situation in diesem Gebiet erweist es sich als notwendig, Deutschland eine besondere Frist einzuräumen, um bestimmte in diesem Gebiet geltende Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

Dies gilt insbesondere für das durch die Richtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe geschaffene Gemeinschaftssystem sowie für den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe.

Die zu diesem Zweck möglicherweise vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind zu befristen und sollten das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wenig wie möglich beeinträchtigen.

Angesichts des Kenntnisstandes über die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsvorschriften und über die Lage der Umwelt lässt sich der

Umfang dieser Ausnahmeregelungen nicht definitiv festlegen. Um der weiteren Entwicklung dieser Situation Rechnung tragen zu können, ist im Einklang mit Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Abweichung von der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/517/EWG(4), kann die Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen der genannten Richtlinie im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 31. Dezember 1992 zu gewährleisten.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die mit der Richtlinie 67/548/EWG nicht übereinstimmenden Stoffe und Zubereitungen nicht in der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, in den Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen müssen mit dem Vertrag, insbesondere mit den Zielen nach Artikel 8a, in Einklang stehen und dürfen nicht zu Kontrollen oder Formalitäten an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Stoffe, die in der in Artikel 13 der Richtlinie 67/548/EWG genannten Liste (EINECS) nicht aufgeführt sind, müssen entsprechend den Bestimmungen jener Richtlinie notifiziert werden. Die Bedingungen für die Notifizierung von Stoffen, die vor dem 18. September 1981 auf dem Markt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erhältlich waren und nicht in der EINECS-Liste genannt sind, werden von der Kommission beschlossen.

Artikel 2

(1) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/716/EWG des Rates vom 24. November 1975 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schwefelgehalt bestimmter fluessiger Brennstoffe(5), geändert durch die Richtlinie 87/219/EWG(6), kann die Bundesrepublik Deutschland im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugunsten der zum Zeitpunkt der Einigung dort niedergelassenen Erzeuger Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung des Grenzwerts für den Schwefelgehalt von Gasöl zulassen.

Eine solche Gestattung darf von den deutschen Behörden nur erteilt werden, wenn die Einhaltung des Grenzwerts für Schwefelgehalt von Gasöl für einen Hersteller eine unzumutbare Härte bedeutet. Für Werte, die hinsichtlich des Schwefelgehalts den Grenzwert von 0,5 % überschreiten, darf keine Genehmigung erteilt werden. Die Genehmigungen sind zu befristen und müssen spätestens am 31. Dezember 1994 auslaufen.

(2) Die Bundesrepublik Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die mit der Richtlinie 75/716/EWG nicht übereinstimmenden Gasöle nicht in der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, in den Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen müssen mit dem Vertrag, insbesondere mit den Zielen des Artikels 8a, in Einklang stehen und dürfen nicht zu Kontrollen oder Formalitäten zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Artikel 3

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission unverzueglich die Maßnahmen mit, die sie in Anwendung von Artikel 1 und 2 ergriffen hat; die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament.

Artikel 4

(1) Gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG kann beschlossen werden, die Maßnahmen,

die Gegenstand der vorliegenden Richtlinie sind, im Falle offenkundiger Lücken anzupassen oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.

(2) Diese Anpassungen müssen eine kohärente Anwendung der in Artikel 1 und 2 genannten Richtlinie im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährleisten und gleichzeitig der speziellen Situation in diesem Gebiet und den besonderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung jener Richtlinie Rechnung tragen.

Sie müssen den Grundsätzen der genannten Richtlinien Rechnung tragen und in engem Sachzusammenhang mit einer der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen stehen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können bis zum 31. Dezember 1992 ergriffen werden. Sie sind jeweils auf diesen Zeitpunkt befristet; für die in Artikel 2 genannte Richtlinie ist der maßgebliche Zeitpunkt jedoch der 31. Dezember 1994.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission befassen, wenn Schwierigkeiten auftreten. Die Kommission prüft die Frage im Dringlichkeitsverfahren und legt ihre Schlußfolgerungen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Maßnahmen, vor.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des Rates Der Präsident G. DE MICHELIS

(1)ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, geändert am 25. Oktober 1990 und 25. November 1990.

(2) Stellungnahme vom 24. Oktober 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 287 vom 19. 10. 1990, S. 37.

(6)ABl. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 22.

(7)ABl. Nr. L 91 vom 3. 4 1987, S. 19.