31990L0654

Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 über die erforderlichen übergangsmassnahmen und Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und pflanzgut und Erzeugnisse zur tierernährung sowie der rechtsvorschriften im Veterinär- und tierzuchtbereich aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit

Amtsblatt Nr. L 353 vom 17/12/1990 S. 0048 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0063


RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1990 über die erforderlichen Übergangsmaßnahmen und Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich aufgrund der Herstellung der deutschen Einheit (90/654/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG(2), insbesondere auf Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c),

gestützt auf die Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG(4), insbesondere auf

Artikel 13a Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(5),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(6),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(7),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Vorschriften für die Gemeinsame Agrarpolitik erlassen.

Mit der Herstellung der deutschen Einheit gilt das Gemeinschaftsrecht automatisch auch in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Um die Einbeziehung der Landwirtschaft des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die

gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern, hat die ehemalige

Deutsche Demokratische Republik seit dem 1. Juli 1990 bereits autonom bestimmte Teile der gemeinsamen Agrarregelung übernommen.

Es erweist sich jedoch als erforderlich, die Gemeinschaftsakte im Bereich der Landwirtschaft anzupassen, um der besonderen Lage in diesem Gebiet Rechnung zu tragen.

Die zu diesem Zweck vorgesehenen Abweichungen müssen normalerweise vorübergehend und so geartet sein, daß sie das Funktionieren der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Verwirklichung der Ziele von Artikel 39 des Vertrages so wenig wie möglich stören.

Bei der derzeitigen Lage ist die unverzuegliche Anwendung bestimmter die Qualität und die Gesundheit betreffender Gemeinschaftsvorschriften im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht möglich. Jegliche Störung des Binnenmarktes durch die Anwendung der diesbezueglich vorgesehenen Abweichungen muß vermieden werden. Die den Gemeinschaftsregeln nicht entsprechenden Erzeugnisse sollten daher in der Gemeinschaft nur im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vermarktet werden.

Anhand der verfügbaren Angaben über die Lage der Landwirtschaft in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lässt sich der Umfang der Anpassungen und Abweichungen nicht endgültig bestimmen. Um die Entwicklung dieser Lage berücksichtigen zu können, ist ein vereinfachtes Verfahren nach Artikel 145 dritter Gedankenstrich des Vertrages vorzusehen, das erforderlichenfalls eine Anpassung und Ergänzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ermöglicht.

Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, ihren Plan für die Tilgung der klassischen Schweinepest ab dem Zeitpunkt der Einigung auf das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auszudehnen. Sie haben auch versichert, daß die Regelung für die Meldung der Viehseuchen in diesem Gebiet zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt. Somit ist dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufgrund seiner tiergesundheitlichen Lage und der vorgenannten Verpflichtungen der Status "frei von klassischer Schweinepest" ab dem Zeitpunkt der Einigung zuzuerkennen

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden die Übergangsmaßnahmen und die erforderlichen Anpassungen der Richtlinien für Pflanzenschutz, Saat- und Pflanzgut und Erzeugnisse zur Tierernährung sowie der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich festgelegt, die zur harmonischen Einbeziehung des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in die Gemeinsame Agrarpolitik erforderlich sind.

Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Anpassungen und Übergangsmaßnahmen sind in den Anhängen aufgeführt.

Artikel 3 (1) Nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren kann beschlossen werden, die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, bei Vorliegen offenkundiger Lücken anzupassen oder technische Anpassungen daran vorzunehmen.

(2) Diese Anpassungen müssen der einheitlichen Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung in dem durch diese Richtlinie abgedeckten Bereich im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der besonderen Lage in diesem Gebiet und der besonderen Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Regelung dienen.

Sie müssen den Grundsätzen dieser Regelung Rechnung tragen und in engem Zusammenhang mit einer der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen stehen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Ihre Anwendung ist ebenfalls auf diesen Termin begrenzt; falls diese Richtlinie jedoch spätere Termine für das Auslaufen von Ausnahmeregelungen vorsieht, gelten diese Termine.

(4) Falls es sich als unerläßlich erweist, ein späteres Ende einer in dieser Richtlinie vorgesehenen Frist für die Anwendung einer Ausnahmeregelung vorzusehen, kann nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren hierfür ein späterer Termin vorgesehen werden, der jedoch nicht nach dem

31. Dezember 1992 liegen darf.

Artikel 4 Bei Bezugnahme auf diesen Artikel werden die Maßnahmen nach dem Verfahren des jeweiligen Artikels über den Erlaß

von Durchführungsbestimmungen erlassen, der in einer den Anwendungsbereich dieser Richtlinie betreffenden Vorschrift enthalten ist.

Artikel 5 (1) Unbeschadet des Absatzes 2 stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verfahren zur Kontrolle der Konformität der Erzeugnisse sicher, daß die der Gemeinschaftsregelung nicht entsprechenden Erzeugnisse ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht in den Verkehr gebracht werden.

(2) Deutschland trifft Maßnahmen gemäß den Anhängen I bis IV, um zu gewährleisten, daß die der Gemeinschaftsregelung nicht entsprechenden Erzeugnisse nicht ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Verkehr gebracht werden. Diese Maßnahmen müssen mit dem Vertrag, insbesondere den Zielen von Artikel 8a, vereinbar sein und dürfen keine Kontrollen und Förmlichkeiten an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten zur Folge haben.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission befassen, wenn Schwierigkeiten auftreten. Die Kommission prüft die Frage umgehend und legt ihre Schlußfolgerungen, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Maßnahmen, vor. Diese Maßnahmen werden gemäß dem in

Artikel 4

genannten Verfahren erlassen.

Artikel 6 Deutschland unterrichtet die Kommission unverzueglich über die aufgrund der Ermächtigungen nach dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen.

Nach Ablauf der für die Übergangsmaßnahmen vorgesehenen Fristen erstellt Deutschland einen Bericht über ihre Durchführung, den es der Kommission übermittelt; die Kommission übermittelt den Bericht den übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1990.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. DE MICHELIS

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

(5) ABl. Nr. L 263 vom 26. 9. 1990, S. 24, geändert am 25. Oktober 1990.

(6) Stellungnahme vom 21. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(7) Stellungnahme vom 20. November 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

ANHANG I Pflanzenschutzrechtliche Vorschriften 1.Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 (ABl. Nr. L 221 vom 7. 8. 1986, S. 37), in der Fassung der Richtlinie 88/298/EWG (ABl. Nr. L 126 vom 20. 5. 1988, S. 53)

Dem Artikel 16 werden folgende Absätze angefügt:

"Deutschland ist jedoch ermächtigt, Erzeugnisse des Anhangs I, die den in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalt an Cyanwasserstoffsäure überschreiten, bis zum 31. Dezember 1992 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den Verkehr zu bringen; diese Ausnahmeregelung gilt nur für die Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Die zulässigen Hoechstgehalte dürfen die nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltenden Werte keinesfalls überschreiten.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht in ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Teile der Gemeinschaft gelangen."

2.Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/490/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 3. 10. 1990, S. 28)

Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Im Rahmen der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann Deutschland auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 16a ermächtigt werden, den Vorschriften von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 sowie den einschlägigen Vorschriften von Artikel 12 hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu einem späteren als dem in Absatz 1 Buchstabe b) vorgeschriebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch zum 31. Dezember 1992, nachzukommen. In den jeweiligen Anträgen ist das betreffende Erzeugnis und die entsprechende Menge anzugeben. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Gefahren für den Pflanzenschutz untersucht worden sind.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

ANHANG II Vermehrungsgut II.Landwirtschaftliche Pflanzenarten und Gemüse

1.Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)

a)An Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden."

b)An Artikel 23 werden die folgenden Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der im zweiten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der im ersten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis bis zum 31. Dezember 1993 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

2.Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/100/EWG (ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 36)

a)An Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden."

b)An Artikel 23 werden folgende Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen an Saatgut von "Pisum sativum L. (partim)" und "Vicia fabe L. (partim)",

den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem genannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der unter dem dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der unter den anderen Gedankenstrichen genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

3.Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/2/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1989, S. 31)

a)An Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen werden."

b)An Artikel 23 werden die folgenden Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen,

den Vorschriften des Artikels 13 Absatz 1 für Saatgut von "Hordeum vulgare L.",

den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der im ersten und vierten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der im zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

4.Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/404/EWG (ABl. Nr. L 208 vom 7. 8. 1990, S. 30)

An Artikel 21 werden folgende Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

vor der deutschen Einigung geerntetes Kartoffelpflanzgut,

nach diesem Zeitpunkt geerntetes Kartoffelpflanzgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 2 hinsichtlich der Beschränkung auf Kleinmengen,

den Vorschriften des Artikels 15 für Pflanzgut innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch hinsichtlich der Vorschriften gemäß dem ersten und dritten Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 1992 und hinsichtlich der Vorschriften gemäß dem zweiten Gedankenstrich bis zum 31. Dezember 1994 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Pflanzgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

5.Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)

a)An Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Absatz 1 gilt bis 31. Dezember 1991 auch für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Durchführungsvorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 20 erlassen werden."

b)An Artikel 23 werden folgende Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 für

vor der deutschen Einigung geerntetes Saatgut und für nach der deutschen Einigung geerntetes Saatgut, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

sonstiges Saatgut, das gemäß den Vorschriften des Artikels 2 Absatz 2 zertifiziert wurde,

den Vorschriften des Artikels 16 innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, mit Ausnahme des Saatguts gemäß dem ersten Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

6.Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)

a)An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:

"Hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten statt der in Unterabsatz 1 erster Satz genannten Daten des 1. Juli 1972 und des 30. Juni 1980 bezueglich der Sorten, die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen wurden, der 3. Oktober 1990 bzw. der 31. Dezember 1994. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die nicht amtlich zugelassenen Sorten, deren Saatgut jedoch vor der deutschen Einigung in den Verkehr gebracht oder angebaut werden durfte."

b)An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt spätestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog."

c)An Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"Für Deutschland gilt statt des im Einleitungssatz von Absatz 1 genannten Datums des 1. Juli 1972 für die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Sorten das Datum des 3. Oktober 1990. Die in Buchstabe c) genannte gesamte Vermehrungsfläche der Art ist die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Fläche."

d)An Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt

"Für den in Artikel 16 letzter Absatz genannten Fall gilt anstatt des in Absatz 1 erster Satz genannte Datum des 1. Juli 1972 der 3. Oktober 1990."

7.Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 (ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/380/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 31)

a)An Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelten statt der in Unterabsatz 1 erster Satz genannten Daten des 1. Juli 1972 und des 30. Juni 1980 bezueglich der Sorten, die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassen wurden, der 3. Oktober 1990 bzw. der 31. Dezember 1994.

Diese Vorschrift gilt entsprechend für die nicht amtlich zugelassenen Sorten, deren Saatgut jedoch vor der deutschen Einigung in den Verkehr gebracht oder angebaut werden durfte."

b)An Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor der deutschen Einigung erteilte Zulassung von Sorten gilt bis spätestens zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach deren Eintragung in den von Deutschland gemäß Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Sortenkatalog."

c)An Artikel 16 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für Deutschland gilt statt des in Unterabsatz 1 erster Satz genannten Datums des 1. Juli 1972 für die von den Behörden der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugelassenen Sorten der 3. Oktober 1990."

d)An Artikel 43 werden folgende Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

den Vorschriften des Artikels 20 Absatz 1 für Saatgut, das vor der deutschen Einigung geerntet wurde und für Saatgut, das nach der deutschen Einigung geerntet wurde, sofern die Saatfelder vor diesem Zeitpunkt eingesät wurden,

den Vorschriften des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d) innerhalb der traditionellen Handelsströme und entsprechend dem Produktionsbedarf der Unternehmen im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch bis zum 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

8.Entscheidung 78/476/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1978, S. 17), zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/574/EWG (ABl. Nr. L 313 vom 19. 11. 1988, S. 45), Entscheidung 85/355/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 1), Entscheidung 85/356/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (ABl. Nr. L 195 vom 26. 7. 1985, S. 20), die beiden letzten zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/402/EWG (ABl. Nr. L 208 vom 7. 8. 1990, S. 27)

In den Anhängen werden die Angaben zur Deutschen Demokratischen Republik gestrichen.

II.Andere

1.Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 93 vom 17. 4. 1968, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/332/EWG (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)

An Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Vermehrungsgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

2.Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/332/EWG (ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 82)

a)In Artikel 5e wird folgender Satz eingefügt:

"Hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gilt statt des 1. Juli 1977 der 1. Juli 1990; der Ablauf des Übergangszeitraums wird auf den 31. Dezember 1994 festgesetzt."

b)In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a) Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Vorschriften des Artikel 4 Absatz 1 erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

3.Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 (ABl. Nr. L 87 vom 17. 4. 1971, S. 14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8)

Dem Artikel 19 werden folgende Absätze angefügt:

"Deutschland wird ermächtigt, hinsichtlich des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik den Vorschriften des Artikels 5 Absatz 1 erst nach dem vorgenannten Zeitpunkt, jedoch bis zum 1. Januar 1995 nachzukommen.

Deutschland trägt dafür Sorge, daß das Saatgut, für das es diese Ermächtigung in Anspruch nimmt, nur dann in die ausserhalb des Gebiets der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Teile der Gemeinschaft gelangt, wenn feststeht, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellt sind."

ANHANG III Rechtsvorschriften im Bereich der Tierernährung 1.Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/412/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 8. 8. 1990, S. 25)

Dem Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

"Für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann Deutschland jedoch

die Bestimmungen der vor der Einigung geltenden Regelung beibehalten, gemäß der die Verwendung folgender Zusatzstoffe in der Tierernährung gestattet ist:

Olaquindox,

Nourseothricin,

Ergambur.

Diese Ausnahmeregelung läuft bis zum Zeitpunkt der nach Absatz 7 zu treffenden Entscheidung über die Zulassung oder die Untersagung der Verwendung der vorstehend genannten Zusatzstoffe, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992 ab. Deutschland trägt dafür Sorge, daß diese Zusatzstoffe und die Futtermittel, in denen sie verwendet wurden, nicht nach anderen Teilen der Gemeinschaft versandt werden;

bis zum 31. Dezember 1991 bei den im betreffenden Gebiet hergestellten Zusatzstoffen, Vormischungen von Zusatzstoffen und Mischfuttermitteln, denen Zusatzstoffe zugesetzt wurden, von den Etikettierungsvorschriften der Artikel 14, 15 und 16 abweichen."

2.Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 (ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/234/EWG (ABl. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 31)

An Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

"Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Einzelfuttermitteln bis zum 31. Dezember 1991 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 7 abweichen."

3.Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 86 vom 6. 5. 1979, S. 30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/44/EWG (ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1990, S. 25)

An Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt:

"Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Mischfuttermitteln bis zum 21. Januar 1992 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 5 abweichen."

4.Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 (ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8), zuletzt geändert(1) durch die Richtlinie 90/439/EWG (ABl. Nr. L 227 vom 21. 8. 1990, S. 33)

An Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ist die Verwendung von Proteinerzeugnissen, die mittels Hefen der Gattung Candida auf n-Alkanen gezuechtet werden, erst ab 31. Dezember 1991 verboten. Deutschland trägt dafür Sorge, daß die betreffenden Erzeugnisse nicht nach anderen Teilen der Gemeinschaft versandt werden."

An Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

"Deutschland kann jedoch bei den im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hergestellten Futtermitteln bis zum 31. Dezember 1991 von den Etikettierungsvorschriften des Artikels 5 abweichen."

()

(1)Ein neue Änderung ist im Gange.

ANHANG IV RECHTSVORSCHRIFTEN IM VETERINÄRBEREICH 1.Entscheidung 88/303/EWG des Rates vom 24. Mai 1988, zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/63/EWG (ABl. Nr. L 43 vom 17. 2. 1990, S. 32)

Dem Anhang II Kapitel 1 werden folgende Gebiete angefügt:

"Bezirke Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Potsdam, Frankfurt, Cottbus, Magdeburg, Halle, Erfurt, Gera, Suhl, Dresden, Leipzig, Chemnitz und Berlin."

2.Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 15d

(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 31. Dezember 1992 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik von den nachstehenden Bedingungen abweichen:

Artikel 3

Absatz 1 Abschnitt A Buchstaben a) und e);

Artikel 3

Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe c) hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel V Nummern 28a bis 28 b;

Artikel 3

Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe a);

Artikel 3

Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe e) hinsichtlich der Anforderungen gemäß Abschnitt A Buchstabe e).

(2) Die Erzeugung der in Absatz 1 genannten Schlachtbetriebe muß ausschließlich für den Verbrauch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt sein.

(3) Die in diesem Artikel genannten Schlachtbetriebe werden in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen, wobei jeder Schlachtbetrieb eine spezielle Veterinärkontrollnummer erhält, die nicht mit der Kontrollnummer verwechselt werden darf, welche im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen ist."