31990L0539

Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/10/1990 S. 0006 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0009


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (90/539/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialaus-

schusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gefluegel als lebende Tiere und Bruteier als tierische Erzeugnisse sind in der Liste der Erzeugnisse nach Anhang II des Vertrages enthalten.

Im Interesse einer rationellen Entwicklung der Gefluegelerzeugung und damit zusammenhängend einer Produktivitätssteigerung in diesem Sektor ist es wichtig, auf Gemeinschaftsebene tierseuchenrechtliche Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern zu erlassen.

Die Gefluegelaufzucht ist Bestandteil der Wirtschaftstätigkeiten in der Landwirtschaft und bildet eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Erwerbsbevölkerung.

Die bestehenden Unterschiede im Tierseuchenrecht der Mitgliedstaaten müssen beseitigt werden, um den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern zu fördern und damit zur Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen.

Zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels ist es ferner wichtig, eine Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern festzulegen.

Besondere Handelsformen, wie Ausstellungen, Leistungsschauen und Wettbewerbe, sollten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Im Rahmen dieser Richtlinie sollte hingegen der Handel mit Wachteln, Tauben, Fasanen und Rebhühnern, die für Zucht oder den menschlichen Verzehr aufgezogen wurden, berücksichtigt werden.

Bei der derzeitigen Situation in der modernen Gefluegelaufzucht bildet eine Überwachung der Erzeugerbetriebe die beste Art, eine harmonische Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Gefluegel und Bruteiern zu fördern.

Den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte die Aufgabe übertragen werden, die den Bedingungen dieser Richtlinie entsprechenden Betriebe zuzulassen und für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3987/87 (5), sieht vor, daß jedem Erzeugerbetrieb bei der Zulassung eine Kennummer erteilt wird und die Bruteier damit zu kennzeichnen sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1351/87 (7), enthält Durchführungsbestimmungen zu der genann-

ten Verordnung. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, in der vorliegenden Richtlinie einheitliche Kriterien für die Identifizierung der Erzeugerbetriebe und der Bruteier festzulegen.

Für den innergemeinschaftlichen Handel müssen das Gefluegel und die Bruteier bestimmten tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechen, damit die Verbreitung ansteckender Krankheiten verhindert wird.

Die Kontrollvorschriften zur Bekämpfung von Gefluegelinfluenza und der Newcastle-Krankheit sollten jedoch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Im Regelungsbereich dieser Richtlinie sind auch die Transportbedingungen festzulegen.

Der Kommission muß es ermöglicht werden, angesichts der in einem Mitgliedstaat bei der Tilgung bestimmter Gefluegelkrankheiten erzielten Fortschritte zusätzliche Garantien zu bewilligen, die jedoch nicht über diejenigen hinausgehen dürfen, die dieser Mitgliedstaat in nationalem Rahmen anwendet.

Es kann sich als erforderlich erweisen, den Status der Mitgliedstaaten oder bestimmter Regionen von Mitgliedstaaten bezueglich bestimmter Krankheiten, von denen das Gefluegel befallen werden kann, zu bestimmen.

Wird der innergemeinschaftliche Handel in sehr geringen Stückzahlen durchgeführt und lassen sich aus praktischen Gründen nicht alle Gemeinschaftsanforderungen anwenden, so müssen dennoch bestimmte wesentliche Vorschriften eingehalten werden.

Um die Einhaltung der vorgesehenen Anforderungen sicherzustellen, erscheint es erforderlich, daß ein amtlicher Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausstellt, die das Gefluegel und die Bruteier bis zu ihrem Bestimmungsort begleitet.

Für die Einrichtung der von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen, die daraufhin zu veranlassenden Maßnahmen und die zu treffenden Schutzmaßnahmen ist von

den Grundregelen auszugehen, die mit der Richtlinie

90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (8) erlassen wurden.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Möglichkeit von Kontrollen der Kommission vorzusehen, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sektoren der Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

Die Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für Einfuhren aus Drittländern setzt voraus, daß eine Liste der Drittländer oder Teile von Drittländern erstellt wird, aus denen Gefluegel oder Bruteier eingeführt werden können.

Die Auswahl dieser Länder hat sich auf allgemeine Kriterien zu stützen, wie den Gesundheitszustand des Gefluegels und

der anderen Tiere, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse der Veterinärdienste sowie die geltenden viehseuchenrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Land.

Hingegen darf keine Einfuhr von Gefluegel oder Bruteiern aus Ländern gestattet werden, die mit für den Gemeinschaftsbestand gefährlichen ansteckenden Gefluegelkrankheiten infiziert oder von diesen noch nicht ausreichend lange frei sind.

Die allgemeinen Bedingungen für die Einfuhr aus Drittländern sind durch besondere Bedingungen zu ergänzen, die sich nach der tiergesundheitlichen Situation in dem betreffenden Land richten. Der technische Charakter und die Unterschiedlichkeit der Kriterien, auf die sich die besonderen Bedingungen stützen, machen es erforderlich, daß bei ihrer Festlegung das Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses angewandt wird.

Die Vorlage einer Bescheinigung nach vorgegebenem Muster bei der Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern ist ein wirksames Mittel, um die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu überprüfen. Da diese Regelung je nach Drittland unterschiedliche besondere Bedingungen umfassen kann, sind die Bescheinigungsmuster entsprechend zu gestalten.

Die Veterinärsachverständigen der Kommission sollten in den Drittländern nachprüfen können, ob die Regelung eingehalten wird.

Die Kontrolle bei der Einfuhr muß sich auf Ursprung und Gesundheitszustand des Gefluegels und der Bruteier erstrecken.

Bei der Ankunft des Gefluegels oder der Bruteier auf dem Gebiet der Gemeinschaft und während der Beförderung zum Bestimmungsort sollten die Mitgliedstaaten alle zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier notwendigen Maßnahmen treffen dürfen, einschließlich der Tötung und der unschädlichen Beseitigung.

Die bei der Kontrolle des Gefluegels und der Bruteier anwendbaren Regeln und allgemeinen Grundsätze sollten zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der bei der Schaffung des Binnenmarktes zu treffenden Maßnahmen festgelegt werden.

Jeder Mitgliedstaat muß die Möglichkeit haben, die Einfuhr aus einem Drittland sofort zu untersagen, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte. Unbeschadet etwaiger Änderungen der Liste der zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft berechtigten Länder ist es in diesem Falle wichtig, die Haltungen der Mitgliedstaaten gegenüber diesem Drittland unverzueglich zu koordinieren.

Die fortschreitende technische Entwicklung in der Gefluegelwirtschaft erfordert eine regelmässige Anpassung der Methoden zur Bekämpfung der Gefluegelkrankheiten.

Die Vorschriften dieser Richtlinie sind im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes zu überprüfen.

Es ist ein Verfahren vorzusehen, das im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern.

(2) Diese Richtlinie ist nicht auf für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmtes Gefluegel anwendbar.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie entsprechen die Begriffe "amtlicher Tierarzt" bzw. "Drittland" den Definitionen derselben Begriffe in der Richtlinie 72/462/EWG.

Ferner bedeuten:

1. Gefluegel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

2. Bruteier: Eier von dem unter Nummer 1 definierten Gefluegel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

3. Eintagsküken: sämtliches Gefluegel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde; Flugenten können jedoch gefüttert werden;

4. Zuchtgefluegel: Gefluegel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist;

5. Nutzgefluegel: Gefluegel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird;

6. Schlachtgefluegel: Gefluegel, das auf direktem Wege in die Schlachterei verbracht wird, um dort so rasch wie möglich, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

7. Herde: sämtliches Gefluegel, das nach Gesundheits- und Immunstatus identisch ist, im selben Stallraum oder Auslauf aufgezogen wird und eine zootiologische Einheit bildet;

8. Unternehmen: Einrichtung für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgefluegel, zu der ein Betrieb gehören kann;

9. Betrieb: Einrichtung oder Teil einer Einrichtung an ein und demselben Standort und für jeden einzelnen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche:

a) Zuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Zuchtgefluegel besteht;

b)

Vermehrungsbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Erzeugung von Bruteiern zur Erzeugung von Nutzgefluegel besteht;

c)

Aufzuchtbetrieb: Betrieb, dessen Tätigkeit darin besteht, für das Wachstum des Gefluegels bis zum Stadium der Legereife zu sorgen;

d)

Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und die Lieferung von Eintagsküken umfasst;

10. ermächtigter Tierarzt: Tierarzt, der von der zuständigen Veterinärbehörde beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht in einem Betrieb die nach dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen vorzunehmen;

11. zugelassenes Labor: Labor, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegen ist und von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassen und beauftragt wurde, unter ihrer Dienstaufsicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Diagnosetests durchzuführen;

12. Veterinärkontrolle: Besuch durch den amtlichen Tierarzt oder den ermächtigten Tierarzt zur Untersuchung des Gesundheitszustandes von sämtlichem Gefluegel eines Betriebes;

13. anzeigepflichtige Krankheiten: die in Anhang V aufgeführten Krankheiten;

14. Herd: Herd im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG;

15. infiziertes Gebiet: in bezug auf die in Anhang V aufgeführten Krankheiten: ein entsprechend der epizootischen Umgebung des Herdes genau abgegrenztes Gebiet, d. h. eine Schutzzone im Umkreis von mindestens drei Kilometern um diesen Herd, die wiederum Teil einer mindestens zehn Kilometer weit reichenden Überwachungszone ist;

16. Quarantänestation: Einrichtung, in der das Gefluegel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Gefluegel in vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an ihm eine längere Beobachtung und verschiedene Kontrolluntersuchungen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Krankheiten durchgeführt werden können;

17. Sanitätschlachtung: die von allen erforderlichen tierseuchenrechtlichen Garantien, unter anderem Desinfektionsmaßnahmen, begleitete unschädliche Beseitigung des gesamten Gefluegels und aller Erzeugnisse, die befallen oder kontaminationsverdächtig sind.

KAPITEL II

Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission vor dem 1. Juli 1991 Pläne mit den nationalen Maßnahmen, die

die Einhaltung der in Anhang II festgelegten Regeln für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern gewährleisten sollen.

(2) Die Kommission prüft die Pläne. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können entweder diese Pläne genehmigt oder aber vor ihrer Genehmigung Änderungen oder Ergänzungen erfahren.

(3) Nach dem in Absatz 2 genannten Verfahren können bei einem zuvor gemäß jenem Absatz genehmigten Plan

- Änderungen oder Ergänzungen auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt werden, damit der Entwicklung der Situation in diesem Mitgliedstaat Rechnung getragen wird;

- Änderungen oder Ergänzungen verlangt werden, damit dem Fortschritt bei den Methoden zur Krankheitsverhütung und -eindämmung Rechnung getragen wird.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist. Die Referenzlabors sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 5

Für den innergemeinschaftlichen Handel

a) müssen Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgefluegel die in den Artikeln 6, 12, 15 und 17 festgelegten, die in Anwendung der Artikel 13 und 14 festzulegenden bzw. die in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Bedingungen erfuellen;

b)

muß Schlachtgefluegel die in den Artikeln 10, 12 und 15 und 17 festgelegten sowie die in Anwendung der Artikel 13 und 14 festzulegenden Bedingungen erfuellen; dies gilt abweichend von Buchstabe a) auch für Gefluegel, das für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen wird, und zwar bis zur Anwendung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und Wildgefluegel aus der Aufzucht und deren Einfuhr aus Drittländern.

Artikel 6

Bruteier, Eintagsküken, Zucht- und Nutzgefluegel müssen stammen aus

1. Betrieben, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen gemäß Anhang II Kapitel I von der zuständigen Behörde unter Erteilung einer Kennummer zugelassen worden sein;

b) sie dürfen zum Zeitpunkt des Versands keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Gefluegel unterworfen sein;

c) sie dürfen nicht in einem infizierten Gebiet liegen;

2. einer Herde, welche zum Zeitpunkt des Versands von jeglichen klinischen Symptomen oder Anhaltspunkten für einen Krankheitsverdacht frei ist.

Artikel 7

Zum Zeitpunkt ihres Versands müssen die Bruteier folgende Voraussetzungen erfuellen:

1. Wenn sie aus einem Mitgliedstaat kommen, müssen sie

a) aus Herden stammen, die

- sich seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a) befanden,

- bei Impfpflicht die Impfbedingungen nach Anhang III erfuellen,

- einer innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustands unterworfen wurden und bei dieser Untersuchung von jeglichen klinischen Symptomen oder Anhaltspunkten für einen Krankheitsverdacht frei waren;

b) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission gekennzeichnet sein;

c) einer Desinfektion nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes unterzogen worden sein.

2. Wenn sie aus einem Drittland stammen, müssen sie gemäß den in Kapitel III festgelegten Bedingungen eingeführt worden sein.

Artikel 8

Eintagsküken müssen

a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Anforderungen der Artikel 6 und 7 entsprechen;

b)

bei Impfpflicht die Impfbedingungen nach Anhang III erfuellen;

c)

zum Zeitpunkt ihres Versands von jeglichem Symptom frei sein, das aufgrund von Anhang II Kapitel II Teil B Abschnitt 2 Buchstaben g) und h) zu einem Krankheitsverdacht führt.

Artikel 9

Zum Zeitpunkt seines Versands muß Zucht- und Nutzgefluegel

a)

sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen in einem oder mehreren Betrieben der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a) befunden haben;

b)

bei Impfpflicht die Impfbedingungen nach Anhang III erfuellen;

c)

einer innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustandes unterworfen worden sein und bei dieser Untersuchung von jeglichen klinischen Symptomen oder Anhaltspunkten für einen Krankheitsverdacht frei sein.

Artikel 10

Zum Zeitpunkt seines Versands muß Schlachtgefluegel aus einem Betrieb stammen,

a)

in dem es sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen befand;

b)

der keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Gefluegel unterworfen ist;

c)

in dem bei der von einem amtlichen bzw. ermächtigten Tierarzt innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand durchgeführten Untersuchung des Gesundheitszustandes der Herde, zu der das zu schlachtende Gefluegel gehört, das untersuchte Gefluegel von jeglichem klinischen Symptom für eine Krankheit oder für einen Krankheitsverdacht frei war;

d)

der nicht in einem Gebiet liegt, das mit der Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert und im Rahmen der gemäß Artikel 19 zu treffenden Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen ist.

Artikel 11

(1) Die Anforderungen der Artikel 5 bis 10 sowie des Artikels 15 sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern nicht anwendbar, wenn es sich um kleine Partien von weniger als 20 Einheiten handelt.

(2) Das Gefluegel und die Bruteier nach Absatz 1 müssen jedoch zum Zeitpunkt ihres Versands aus Herden stammen, die

- sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten in der Gemeinschaft befinden,

- zum Versandzeitpunkt von klinischen Symptomen ansteckender Gefluegelkrankheiten frei sind;

- bei Impfpflicht die Impfbedingungen nach Anhang III erfuellen;

- keinerlei tierseuchenrechtlichen Maßnahmen betreffend Gefluegel unterworfen sind;

- sich nicht in einem Gebiet befinden, das mit Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert und das im Rahmen der gemäß Artikel 19 zu treffenden Bekämpfungsmaßnahmen zu bestimmen ist;

- bei einem serologischen Test zur Feststellung der Antikörper von Salmonella Pullorum-Gallinarum gemäß Kapitel III des Anhangs II negativ reagiert haben.

Artikel 12

(1) Für den Versand von Gefluegel und Bruteiern aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, in

denen eine Impfung von Gefluegel im Sinne des Artikels 1 gegen die Newcastle-Krankheit vorgenommen wird, nach einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats, dessen bzw. deren Status gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmt worden ist, gelten folgende Vorschriften:

a) Bruteier müssen aus Herden stammen, die

- nicht geimpft sind oder

- mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder

- mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 60 Tage vor dem Eiersammeln vorgenommen wurde;

b)

Eintagsküken müssen

- aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bedingungen nach Buchstabe a) entsprechen;

- aus einer Brüterei stammen, durch deren Arbeitsmethoden sichergestellt ist, daß diese Eier nach Ort und Zeit völlig getrennt von Eiern bebrütet werden, die nicht den Bedingungen nach Buchstabe a) entsprechen;

c)

Zucht- und Nutzgefluegel

- darf nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sein und

- muß 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter der Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Gefluegel, das sich im Ursprungsbetrieb oder gegebenenfalls in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem Versand gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und kein Vogel ausser den zu der Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation verbracht worden sein; ferner darf in den Quarantänestationen keinerlei Impfung vorgenommen werden;

- muß innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer repräsentativen serologischen Kontrolle zur Feststellung von Antikörpern der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein, wobei die Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt werden;

d)

Schlachtgefluegel für den Versand muß aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

- wenn sie nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, müssen sie den Anforderungen des Buchstabens c) dritter Gedankenstrich entsprechen;

- wenn sie geimpft sind, dürfen sie innerhalb von 30 Tagen vor dem Versand nicht mit einem lebenden Impfstoff geimpft worden sein und müssen innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein, wobei die Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt werden.

(2) Der Status der Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten hinsichtlich der Newcastle-Krankheit wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen müssen.

Bei der Bestimmung dieses Status sind die in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Angaben sowie insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- Mindestens innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate sind bei dem Gefluegel im Sinne von Artikel 1 keinerlei Anzeichen für die Newcastle-Krankheit aufgetreten;

- mindestens innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate ist bei dem Gefluegel im Sinne von Artikel 1 keine Impfung gegen die Newcastle-Krankheit genehmigt worden;

- Zuchtgefluegel wird mindestens einmal im Jahr auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit kontrolliert;

- in den Betrieben wird kein Gefluegel gehalten, das gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden ist.

(3) Die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen werden vor dem 31. Dezember 1992 erneut geprüft.

Artikel 13

(1) Erstellt ein Mitgliedstaat ein fakultatives oder obligatorisches Programm zur Bekämpfung einer bei Gefluegel vorkommenden Krankheit oder hat er ein solches Programm erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;

- Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

- geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;

- unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfuellende Normen sowie Testverfahren;

- die Kontrollverfahren für das Programm;

- Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

- Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.

(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 32 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.

Bei Programmen, die der Kommission vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt werden, werden die Beschlüsse zu ihrer Genehmigung sowie zu den ergänzenden handelsmässigen Garantien vor dem 1. Januar 1992 gefasst.

(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 32 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.

Artikel 14

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Gefluegel vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats;

- Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische oder pathologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;

- Dauer der durchgeführten Überwachung;

- gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;

- die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen lässt, daß die Krankheit erloschen ist.

(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden

die Begründungen vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt, so sind

die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem

1. Januar 1992 zu fassen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 32 geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 15

(1) Eintagsküken und Bruteier müssen entweder in für diesen Zweck vorgesehenen Einwegverpackungen oder in Mehrwegverpackungen, die aber vor jeder Wiederverwendung zu desinfizieren sind, transportiert werden. Diese Verpackungen müssen gereinigt sein und

a) ausschließlich Eintagsküken oder Bruteier enthalten, die nach Gefluegelart, -kategorie und -typ identisch sind und aus ein und demselben Betrieb stammen;

b)

folgende Angaben tragen:

- Name des Versandmitgliedstaates;

- Gefluegelart, zu der die Eier oder Küken gehören;

- Stückzahl nach Eiern und Küken;

- Erzeugungskategorie und -typ, für die sie bestimmt sind;

- Name oder Firma sowie Anschrift und Kennummer des Erzeugerbetriebs;

- Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2;

- Name des Bestimmungsmitgliedstaates;

c)

nach den Anweisungen der zuständigen Behörde so verschlossen sein, daß ein Austauschen des Inhalts unmöglich ist.

(2) Die Verpackungen mit den Eintagsküken oder Bruteiern können für den Transport in Großbehältern zusammengefasst werden, die für diesen Zweck vorgesehen sind. Die Zahl der zusammengefassten Verpackungen und die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe b) müssen auf diesen Behältern vermerkt sein.

(3) Zucht- und Nutzgefluegel muß in Schachteln oder Käfigen transportiert werden, die

- nur Gefluegel enthalten, die nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus demselben Betrieb stammt;

- die Kennummer des Ursprungsbetriebs gemäß Anhang II Kapitel I Nummer 2 tragen;

- nach den Anweisungen der zuständigen Behörde so verschlossen sind, daß ein Austauschen des Inhalts unmöglich ist.

(4) a) Zucht- und Nutzgefluegel sowie Eintagsküken müssen so rasch wie möglich nach dem Bestimmungsbetrieb befördert werden und dürfen keinen Kontakt mit anderen lebenden Vögeln haben, ausgenommen Zucht- und Nutzgefluegel sowie Eintagsküken, die die Bedingungen dieser Richtlinie erfuellen.

b)

Schlachtgefluegel muß so rasch wie möglich nach der Bestimmungsschlachterei verbracht werden und darf nicht in Kontakt mit anderem Gefluegel kommen, ausgenommen Schlachtgefluegel, das die Bedingungen dieser Richtlinie erfuellt.

(5) Schachteln, Käfige und Transportmittel müssen so ausgelegt sein, daß

- während des Transports das Austreten von Exkrementen verhindert und der Verlust von Federn so gering wie möglich gehalten wird;

- das Gefluegel leicht beobachtet werden kann;

- die Reinigung und Desinfektion möglich ist.

(6) Die Transportmittel sowie diejenigen Großbehälter, Schachteln und Käfige, die mehr als einmal verwendet werden, müssen vor dem Verladen und nach dem Entladen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 16

Das in Artikel 15 Absatz 4 genannte Gefluegel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das mit Gefluegel-

influenza oder der Newcastle-Krankheit infiziert ist, ausser wenn dieser Transport über die Hauptverkehrsstrassen oder Haupteisenbahnverbindungen geführt wird.

Artikel 17

Für Gefluegel und Bruteier im innergemeinschaftlichen Handel muß während ihres Transports nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

- mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV übereinstimmt;

- von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist;

- am Verladetag in der oder den Amtssprachen des Versandmitgliedstaates und in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates ausgefertigt wurde;

- eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat;

- aus nur einem Blatt besteht;

- grundsätzlich für einen einzigen Empfänger bestimmt ist;

- mit einem Stempel versehen ist, der sich farblich von der Bescheinigung abhebt.

Artikel 18

Die Bestimmungsmitgliedstaaten können unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages einem oder mehreren Versandmitgliedstaaten in bestimmten Fällen allgemeine oder begrenzte Genehmigungen erteilen, aufgrund welcher Gefluegel und Bruteier in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden können, ohne daß die Bescheinigung nach Artikel 17 mitzuführen ist.

Artikel 19

Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1991 die Kontrollvorschriften für die Bekämpfung der Gefluegelinfluenza und der

Newcastle-Krankheit.

KAPITEL III

Vorschriften für die Einfuhr aus Drittländern

Artikel 20

Gefluegel und Bruteier, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die in den Artikeln 21 bis 24 festgelegten Bedingungen erfuellen.

Artikel 21

(1) Das Gefluegel und die Bruteier müssen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern stammen, die in einer von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

erstellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste kann nach dem Verfahren des Artikels 33 geändert oder ergänzt werden.

(2) Bei der Entscheidung, ob ein Drittland oder ein Teil eines Drittlandes in die Liste nach Absatz 1 aufgenommen werden kann, wird inbesondere folgendes berücksichtigt:

a) einerseits der Gesundheitszustand des Gefluegels, der anderen Haustiere und des Wildbestandes in dem Drittland insbesondere hinsichtlich exotischer Tierkrankheiten und andererseits die in bezug auf gesundheitliche Aspekte in diesem Land bestehende Umweltsituation, damit eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung und des Tierbestandes in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden kann;

b)

die Regelmässigkeit und die Schnelligkeit der von diesem Land gelieferten Informationen über das Auftreten ansteckender Tierkrankheiten in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere der in der A- und in der B-Liste des Internationalen Tierseuchenamtes aufgeführten Krankheiten;

c)

die Regelungen dieses Landes zur Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten;

d)

die Struktur und die Befugnisse der Veterinärdienste dieses Landes;

e)

die Organisation und die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung ansteckender Tierkrankheiten in diesem Land;

f)

die Garantien, die dieses Land hinsichtlich der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften bieten kann;

g)

die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände.

(3) Die in Absatz 1 genannte Liste und alle Änderungen daran werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 22

(1) Das Gefluegel und die Bruteier müssen aus Ländern stammen, die von Gefluegelinfluenza und der Newcastle-Krankheit frei sind.

(2) Die allgemeinen Kriterien für die Einstufung der Drittländer in bezug auf diese Krankheiten werden nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegt.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 32 beschließen, daß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur für einen Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes gilt.

Artikel 23

(1) Gefluegel und Bruteier dürfen aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlandes, das in der nach Artikel 21 Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt ist, nur eingeführt werden, wenn sie von Herden stammen, die

a) sich vor dem Versand seit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festzulegenden Zeitraum ohne Unterbrechung im Hoheitsgebiet oder in dem Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes befanden;

b)

den nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten tierseuchenrechtlichen Bedingungen in bezug auf die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern aus diesem Land entsprechen. Diese Bedingungen können nach Gefluegelart und -kategorie unterschiedlich sein.

(2) Für die Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen dienen als Bezugsgrundlage die Vorschriften des Kapitels II und der entsprechenden Anhänge. Nach dem Verfahren des Artikels 32 können von Fall zu Fall Ausnahmen von diesen Vorschriften beschlossen werden, wenn das betreffende Drittland mindestens gleichwertige tierseuchenrechtliche Garantien bietet.

Artikel 24

(1) Für das Gefluegel und die Bruteier muß eine Bescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tier-

arzt des Ausfuhrdrittlandes ausgefertigt und unterzeichnet

wurde.

Die Bescheinigung muß

a) am Tag des Verladens für den Versand nach dem Bestimmungsmitgliedstaat ausgefertigt sein;

b)

in der oder den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein;

c)

die Sendung als Original begleiten;

d)

bestätigen, daß das Gefluegel oder die Bruteier den für die Einfuhr aus Drittländern geltenden Bedingungen entsprechen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind bzw. in Anwendung dieser Richtlinie festgelegt werden;

e)

eine Geltungsdauer von fünf Tagen haben;

f)

aus nur einem Blatt bestehen;

g)

für einen einzigen Empfänger bestimmt sein;

h)

mit einem Stempel versehen sein, der sich farblich von der Bescheinigung abhebt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung muß mit einem nach dem Verfahren des Artikels 32 festgelegten Muster übereinstimmen.

Artikel 25

Veterinärsachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission führen Kontrollen vor Ort durch, um die tatsächliche Anwendung aller Vorschriften dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die mit den Kontrollen beauftragten Sachverständigen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten benannt.

Die Kontrollen werden im Auftrag der Gemeinschaft durchgeführt, die hierfür die Kosten übernimmt.

Die Häufigkeit und die Einzelheiten dieser Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 32 geregelt.

Artikel 26

(1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 33 beschließen, die Einfuhr aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes auf bestimmte Arten, auf Bruteier, Zucht- und Nutzgefluegel, Schlachtgefluegel oder auf Gefluegel für besondere Zwecke zu beschränken.

(2) Die Kommission kann nach demselben Verfahren beschließen, im Anschluß an die Einfuhr alle erforderlichen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen anzuwenden.

Artikel 27

(1) Die Regeln und allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen in den Drittländern sowie für die Kontrollen bei der Einfuhr aus Drittländern werden nach dem Verfahren des Artikels 19 der Richtlinie 89/662/EWG beschlossen.

Bis zum Inkrafttreten der vorstehend genannten Regeln und allgemeinen Grundsätze bleiben vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages die innerstaatlichen Regeln anwendbar.

(2) Die Einfuhr von Gefluegel oder Bruteiern in die Gemeinschaft wird untersagt, wenn

- die Sendungen nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines in dem Verzeichnis nach Artikel 21 Absatz 1 aufgeführten Drittlandes stammen;

- die Sendungen von einer ansteckenden Krankheit befallen sind oder der Verdacht besteht, daß sie befallen oder kontaminiert sind;

- die mit dieser Richtlinie vorgeschriebenen Bedingungen von dem Ausfuhrdrittland nicht eingehalten wurden;

- die die Sendung begleitende Bescheinigung nicht den Bedingungen nach Artikel 24 entspricht;

- sich bei der Überprüfung herausstellt, daß die Gemeinschaftsvorschriften für Hormone und Rückstände nicht eingehalten werden.

(3) Unbeschadet etwaiger besonderer Bedingungen, die gemäß Artikel 26 aus tiergesundheitlichen Gründen beschlossen werden können oder in dem Fall, daß die Genehmigung zur Zurücksendung von Gefluegel, dessen Verbringung in Anwendung von Absatz 2 verweigert wurde, nicht erteilt worden ist, kann die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Schlachterei bestimmen, in die das Gefluegel zu verbringen ist.

Artikel 28

Sofort nach dem Eintreffen im Bestimmungsmitgliedstaat muß Schlachtgefluegel auf direktem Wege in eine Schlachterei verbracht werden, um dort so bald wie möglich geschlachtet zu werden.

Unbeschadet der gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegten besonderen Bedingungen kann von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates aus tierseuchenrechtlichen Gründen die Schlachterei, in die das Gefluegel zu verbringen ist, bezeichnet werden.

KAPITEL IV

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 29

(1) Für den innergemeinschaftlichen Handel finden die in der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehenen Schutzmaßnahmen auf Gefluegel und Bruteier Anwendung.

(2) Für die Einfuhren aus Drittländern finden folgende Schutzmaßnahmen Anwendung:

a) Wenn in einem Drittland eine ansteckende Gefluegelkrankheit auftritt oder sich ausbreitet, die die Gesundheit des Gefluegels in einem Mitgliedstaat gefährden kann, oder wenn ein anderer viehseuchenrechtlicher Grund es rechtfertigt, verbietet der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 22 die direkte Einfuhr - oder die indirekte Einfuhr über einen anderen Mitgliedstaat - von Tieren der in dieser Richtlinie genannten Gattungen entweder aus dem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets dieses Drittlandes.

b)

Die von einem Mitgliedstaat nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen sowie die Aufhebung solcher Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Der Ständige Veterinärausschuß tritt so bald wie möglich nach dieser Mitteilung zusammen und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 32, ob die betreffenden Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf ihre Koordinierung mit den von den anderen Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden müssen.

Wenn die in dem vorliegenden Artikel genannte Lage eintritt und es notwendig erscheint, daß auch andere Mitgliedstaaten die aufgrund dieses Artikels getroffenen und gegebenenfalls gemäß vorstehendem Unterabsatz geänderten Maßnahmen anwenden, sind nach dem Verfahren des Artikels 32 geeignete Maßnahmen zu beschließen.

c)

Die Wiederaufnahme der Einfuhr aus dem betreffen-

den Drittland wird nach dem gleichen Verfahren zuge-

lassen.

Artikel 30

(1) Die Vorschriften für die Veterinärkontrollen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG sind auf den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern anwendbar.

(2) Die Richtlinie 90/425/EWG wird wie folgt geändert:

a) In Anhang A wird folgender Hinweis aufgenommen:

"Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern"

ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.«

b)

In Anhang B werden die folgenden Gedankenstriche gestrichen:

"- lebendes Gefluegel",

"- Bruteier".

Artikel 31

Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 20, 21 und 22 gefassten Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Gefluegel und Bruteiern aus Drittländern Vorschriften an, die mindestens denjenigen entsprechen, welche sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben.

Artikel 32

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei den Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 33

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Veterinärausschusses diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei den Abstimmungen im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten

Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlages keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 34

Änderungen der Anhänge, insbesondere zur Anpassung an die Entwicklung der Diagnosemethoden und an Veränderungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Krankheiten, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 beschlossen.

Artikel 35

Die Vorschriften dieser Richtlinie und insbesondere Arti-

kel 29 werden vor dem 31. Dezember 1992 im Rahmen der Vorschläge zur Vollendung des Binnenmarkts erneut geprüft.

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 37

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SACCOMANDI

(1) ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 260 vom 15. 10. 1990.

(3) ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 11.(4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100.

(5) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1987, S. 20.

(6) ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 127 vom 16. 5. 1987, S. 18.(8) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

ANHANG I 1. Die nationalen Referenzlabors für die Gefluegelkrankheiten sind nachstehend aufgeführt:

1.

Belgien:

Institut National de recherches vétérinaires,

Gröselenberg, 99 - B-1180 Bruxelles;

Dänemark:

Institut for Fjerkräsydomme, Den Kgl. Veterinär- og Landbohöjskole,

Köbenhavn;

Deutschland:

Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, Institut für Kleintierzucht,

Dörnbergstrasse 25/27 - D-3100 Celle;

Spanien:

Laboratorio de Sanidad y Producción Animal,

Barcelona;

Frankreich:

Laboratoire de Pathologie Aviaire - CNEVA,

F-22440 Ploufragan;

Griechenland:

Institute of Infectious Parasitic Disease of Thessaloniki,

Thessaloniki;

Irland:

Veterinary Research Laboratory,

Abbotstown, Casteknock, Lo. - Dublin;

Italien:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie,

Via G. Orus 2 - I-35100 Padova;

Luxemburg:

Laboratoire Vétérinaire de l'État,

Avenü Gaston Diderich 54 - L-1420 Luxemburg;

Niederlande:

Centraal Diergeneeskundig Instituut,

Lelystad;

Portugal:

Laboratório Nacional de Investigaçao Veterinária

Lisboa;

Vereinigtes Königreich:

Central Veterinary Laboratory,

Weybridge, Surrey.

2. Die in Nummer 1 genannten nationalen Referenzlabors für Gefluegelkrankheiten sind in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden. Zu diesem Zweck

a) können sie den zugelassenen Labors die für die Diagnose erforderlichen Reagenzien liefern;

b)

kontrollieren sie die Qualität aller von den zugelassenen Labors verwendeten Reagenzien;

c)

führen sie regelmässig Vergleichstests durch.

ANHANG II ZULASSUNG DER BETRIEBE KAPITEL I Allgemeine Vorschriften

1. Um von der zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen zu werden,

a) müssen die Betriebe den in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Einrichtungen und Funktionsweise genügen;

b)

müssen die Betriebe ein Gesundheitskontrollprogramm in bezug auf die betreffenden Krankheiten unter genauer Einhaltung von dessen Bedingungen anwenden, das von der zuständigen zentralen Veterinärbehörde genehmigt wurde und die in Kapitel III genannten Anforderungen berücksichtigt;

c)

müssen die Betriebe jegliche Unterstützung bei der Durchführung der unter dem nachstehenden Buchstaben d) vorgesehenen Maßnahmen gewähren;

d)

müssen die Betriebe in Form einer organisierten Gesundheitskontrolle der Überwachung durch den zuständigen Veterinärdienst unterliegen. Diese Gesundheitskontrolle umfasst insbesondere:

- mindestens eine von dem amtlichen Tierarzt durchzuführende jährliche Veterinärkontrolle, ergänzt durch eine Kontrolle, bei der die Einhaltung der in Kapitel II festgelegten Bedingungen für Hygiene und Funktionsweise des Betriebs überprüft wird;

- die vom Betriebsinhaber vorzunehmende Aufzeichnung aller Informationen, die die zuständige Veterinärbehörde für die ständige Überwachung des Gesundheitszustandes im Betrieb benötigt;

e)

dürfen die Betriebe nur Gefluegel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 halten.

2. Die zuständige Behörde erteilt jedem Betrieb, der den Bedingungen nach Nummer 1 entspricht, bei der Zulassung eine Kennummer, die mit der bereits gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 erteilten Kennummer identisch sein kann.

KAPITEL II Einrichtung und Funktionsweise

A. Zucht- und Vermehrungsbetriebe sowie Aufzuchtstationen

1. Einrichtungen

a) Lage und Anordnung der Einrichtungen müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und es ermöglichen, die Einschleppung der Krankheiten zu verhindern oder im Fall des Auftretens diese einzudämmen. Werden in einem Betrieb mehrere Gefluegelarten gehalten, so ist jede Art von den übrigen klar zu trennen.

b)

Die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.

c)

Die Ausstattungsgegenstände müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein und die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen sowie der Transportmittel für Gefluegel und Eier am dafür angemessensten Ort ermöglichen.

2. Durchführung der Aufzucht

a) Die Aufzuchttechnik hat sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der "Aufzucht in geschlossenen Systemen" und der "Bestandserneuerung in einem Zug" zu richten. Zwischen der Bestückung mit den einzelnen Tiergruppen ist für Reinigung, Desinfektion und hygienebedingte Leerzeiten zu sorgen.

b)

In den Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen darf nur Gefluegel gehalten werden, das

- aus dem Betrieb selbst stammt und/oder

- aus anderen Zucht- oder Vermehrungsbetrieben bzw. Aufzuchtstationen der Gemeinschaft stammt, die ebenfalls gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zugelassen wurden, und/oder

- nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt wurde.

c)

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d)

Gebäude, Ausläufe und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e)

Die Einsammlung der Eier hat mehrmals täglich stattzufinden. Sie müssen sauber sein und so rasch wie möglich desinfiziert werden.

f)

Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Ertragsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Gefluegelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht muß der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden.

g)

Es ist ein Aufzuchtregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben nach Beseitigung der Herden mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden. Pro Herde muß folgendes verzeichnet werden:

- Zu- und Abgänge an Gefluegel,

- Produktionsleistungen,

- Erkrankungen und Sterblichkeit sowie ihre Ursachen,

- durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

- Herkunft des Gefluegels,

- Bestimmung der Eier.

h)

Im Falle einer ansteckenden Gefluegelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzueglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

B. Brütereien

1. Einrichtungen

a) Zwischen der Brüterei und den Aufzuchteinrichtungen muß eine physische und funktionelle Trennung bestehen. Die Einrichtungsanordnung in der Brüterei muß zudem eine Trennung der folgenden Funktionsbereiche ermöglichen:

- Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

- Desinfektion,

- Vor-Bebrüten,

- Schlupf,

- Vorbereitung und Verpackung der Küken für den Versand.

b)

Die Gebäude müssen nach aussen gegen Vögel sowie gegen Nagetiere geschützt sein. Boden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem und abwaschbarem Material bestehen. Die natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie die Systeme zur Regulierung von Luftzufuhr und Temperatur müssen zweckmässig sein. Es muß für die hygienische Beseitigung der Abfälle (Eier und Küken) gesorgt sein.

c)

Die Ausstattungsgegenstände müssen glatte und wasserabweisende Oberflächen haben.

2. Funktionsweise

a)

Für die Eier, die verwendeten Ausstattungsgegenstände und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung.

b)

Die Bruteier müssen

- aus Zucht- oder Vermehrungsbetrieben in der Gemeinschaft stammen, die gemäß Artikel 6 Buchstabe a) zugelassen wurden;

- nach den Bestimmungen dieser Richtlinie aus Drittländern eingeführt worden sein.

c)

Von der Betriebsleitung sind Hygienevorschriften festzulegen. Das Personal hat Arbeitskleidung, Besucher haben Schutzkleidung zu tragen.

d)

Gebäude und Ausstattungsgegenstände müssen sich in gutem Unterhaltungszustand befinden.

e)

Die Desinfektionsmaßnahmen umfassen

- die Eier zwischen ihrem Eintreffen und dem Einlegen in den Brutapparat,

- regelmässig die Brutapparate,

- die Schlupfabteile und die Ausstattungsgegenstände nach jedem Schlupf.

f)

Der Hygienezustand der Brüterei ist anhand eines mikrobiologischen Qualitätskontrollprogramms zu beurteilen.

g)

Der Betriebsinhaber hat dem ermächtigten Tierarzt jede Veränderung der Produktionsleistungen oder jedes andere Symptom, das einen Verdacht auf eine ansteckende Gefluegelkrankheit begründen könnte, anzuzeigen. Bei jedem Verdacht auf eine ansteckende Krankheit muß der ermächtigte Tierarzt umgehend die für die Erstellung oder Bestätigung der Diagnose erforderlichen Proben an ein zugelassenes Labor senden und die zuständige Veterinärbehörde unterrichten, die über die zu treffenden Maßnahmen entscheidet.

h)

Es ist ein Brütereiregister, eine Kartei oder eine automatisierte Datei zu führen, in denen die Angaben mindestens zwei Jahre lang gespeichert werden und in denen nach Möglichkeit pro Herde folgendes verzeichnet wird:

- Herkunft der Eier und Datum ihres Eintreffens,

- Schlupfergebnisse,

- festgestellte Anomalien,

- durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse,

- etwaige Impfprogramme,

- Zahl und Bestimmung der bebrüteten Eier, aus denen keine Küken geschlüpft sind,

- Bestimmung der Eintagsküken.

i)

Im Falle einer ansteckenden Gefluegelkrankheit müssen die Ergebnisse der Laboruntersuchungen unverzueglich dem ermächtigten Tierarzt mitgeteilt werden.

KAPITEL III Gesundheitskontrollprogramme in bezug auf die Gefluegelkrankheiten

Die Gesundheitskontrollprogramme müssen unbeschadet der Maßnahmen im Hinblick auf die Genusstauglichkeit sowie der Artikel 13 und 14 mindestens die Kontrollbedingungen für die nachstehend aufgeführten Infektionen und Arten vorsehen.

A. Infektionen mit Salmonella Pullorum-Gallinarum und Salmonella Arizonä

1. Betroffene Arten

a) Salmonella Pullorum und Gallinarum: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Enten.

b)

Salmonella Arizonä: Truthühner.

2. Gesundheitskontrollprogramm

a) Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen.

b)

Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Küken zweiter Wahl, Flaum bzw. Staub aus den Schlupfabteilungen oder Abstriche, die an den Brütereiwänden, der Einstreu oder dem Tränkwasser vorgenommen wurden.

c)

Die Auswahl der Blutproben in einer Herde zur Feststellung von Salmonella Pullorum oder Salmonella Arizonä durch serologische Untersuchung hat hinsichtlich der Zahl der Proben das landesweite Vorkommen der Infektion sowie ihr Auftreten und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb zu berücksichtigten.

Jede Herde muß anläßlich ihrer Legeperiode zum günstigsten Zeitpunkt für die Erkennung der Krankheit kontrolliert werden.

B. Infektionen mit Mycoplasma Gallisepticum und Mycoplasma Meleagridis

1. Betroffene Arten

a) Mycoplasma Gallisepticum: Hühner und Truthühner.

b)

Mycoplasma Meleagridis: Truthühner.

2. Gesundheitskontrollprogramm

a) Zur Feststellung der Infektion dienen serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen und/oder das Vorhandensein von Schädigungen durch Ärosacculitis bei Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern.

b)

Die zu untersuchenden Proben verwenden je nach Fall Blut, Eintagsküken von Hühnern und Truthühnern, Sperma oder Abstriche, die an der Trachea, der Kloake oder dem Luftsack vorgenommen wurden.

c)

Die Untersuchungen zur Feststellung von Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis haben sich auf eine repräsentative Auswahl zu stützen und müssen im Interesse einer ständigen Infektionskontrolle während der Aufzucht- und der Legeperiode durchgeführt werden, d. h. unmittelbar vor dem Beginn der Legeperiode und dann alle drei Monate.

C.

Ergebnisse und zu treffende Maßnahmen

Kommt es zu keiner Reaktion, so gilt die Kontrolle als negativ. Im umgekehrten Fall besteht der Verdacht auf einen Krankheitsbefall der Herde, und die Maßnahmen im Sinne von Kapitel IV sind auf die Herde anzuwenden.

D.

Bei Betrieben mit mehreren gesonderten Produktionseinheiten kann die zuständige Veterinärbehörde von diesen Maßnahmen für gesunde Produktionseinheiten eines befallenen Betriebs abweichen, sofern der ermächtigte Tierarzt bestätigt hat, daß die betreffenden Produktionseinheiten aufgrund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen in bezug auf Unterbringung, Haltung und Fütterung völlig gesonderte Einheiten darstellen, so daß sich die betreffende Krankheit nicht von einer Produktionseinheit auf die andere ausbreiten kann.

KAPITEL IV Kriterien für Aussetzung oder Entzug der Zulassung eines Betriebs

1. Die Zulassung eines Betriebs wird ausgesetzt,

a) wenn die Bedingungen des Kapitels II nicht mehr erfuellt sind;

b)

bis zur Beendigung geeigneter Nachforschungen zu der Krankheit, wenn

- in dem Betrieb der Verdacht auf Gefluegelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit besteht,

- der Betrieb Gefluegel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der von Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit befallen oder befallsverdächtig ist,

- wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit ein Kontakt stattgefunden hat, durch den die Infektion übertragen worden sein könnte;

c)

bis zur Durchführung neuer Untersuchungen, wenn die Ergebnisse der gemäß den Kapiteln II und III vorgenommenen Kontrollen in bezug auf Infektionen mit Salmonella Pullorum und Gallinarum, Salmonella Arizonä, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis auf das Vorliegen einer solchen Infektion hindeuten;

d)

bis zum Vollzug der vom amtlichen Tierarzt angeordneten geeigneten Maßnahmen, wenn festgestellt wurde, daß der Betrieb den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) nicht genügt.

2. Die Zulassung eines Betriebs wird entzogen, wenn

a) in dem Betrieb die Gefluegelinfluenza oder die Newcastle-Krankheit auftritt;

b)

eine neue geeignete Untersuchung das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella Pullorum und Gallinarum, Salmonella Arizonä, Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis bestätigt;

c)

nach erneuter Aufforderung durch den amtlichen Tierarzt die Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kapitels I Nummer 1 Buchstaben a), b) und c) erreicht werden sollte, nicht durchgeführt wurden.

3. Bedingungen für die Wiedererteilung der Zulassung:

a) Im Falle des Zulassungsentzugs wegen des Auftretens von Gefluegelinfluenza oder der Newcastle-Krankheit kann die Zulassung, wenn eine Sanitätsschlachtung durchgeführt wurde, 21 Tage nach der Reinigung und der Desinfektion wiedererteilt werden.

b)

Im Falle des Zulassungsentzugs wegen Infektionen mit

ii) Salmonella Pullorum und Gallinarum oder Salmonella Arizonä kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem in dem Betrieb zwei Kontrollen mit negativem Ergebnis in einem Abstand von mindestens 21 Tagen durchgeführt wurden und nach der Sanitätsschlachtung der infizierten Herde eine Desinfektion vorgenommen wurde;

ii) Mycoplasma Gallisepticum oder Mycoplasma Meleagridis kann die Zulassung wiedererteilt werden, nachdem an der gesamten Herde zwei negative Kontrollen in einem Abstand von mindestens 60 Tagen durchgeführt wurden.

ANHANG III BEDINGUNGEN FÜR DIE IMPFUNG DES GEFLÜGELS Im Falle der Impfung des Gefluegels oder der Ursprungsherden der Bruteier müssen die verwendeten Impfstoffe

- den Anforderungen des Europäischen Arzneibuches entsprechen;

- unter amtlicher Kontrolle erzeugt, geprüft und vertrieben werden.

Die Kriterien, für die Verwendung im Rahmen der Impfprogramme zur Routineimpfung gegen die Newcastle-Krankheit können von der Kommission festgelegt werden.

ANHANG IV GESUNDHEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL (Muster 1 bis 6) (siehe nachfolgende Seiten)

MUSTER 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTBRUTEIER

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

- erster

- letzter

ANMERKUNGEN

a) Für jede Sendung Bruteier ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort.

7. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsmitgliedstaat

Endbestimmungsort

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

NR.ORIGINAL

2. Ursprungsmitgliedstaat

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE LOKALE BEHÖRDE

6. Anschrift des Betriebs, in dem die Eier gewonnen wurden

10. Zulassungsnummer des Betriebs

11. Gefluegelart

12. Zur Erzeugung von

13. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Eier

b) Gewinnungsdatum

c) Angaben zur Ursprungsherde

d) Kennzeichnung

14. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) die vorstehend bezeichneten Eier den Bestimmungen nach den Artikeln 6, 7 und 15 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates entsprechen;

b)

(zusätzliche Bescheinigungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

Ausgefertigt in .,

am .

am .

Unterschrift

am .

Name in Druckbuchstaben

am .

Amtsbezeichnung

Stempel

MUSTER 2 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEINTAGSKÜKEN

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

- erster

- letzter

ANMERKUNGEN

a) Für jede Sendung Eintagsküken ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort.

7. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsmitgliedstaat

Endbestimmungsort

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

NR.ORIGINAL

2. Ursprungsmitgliedstaat

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE LOKALE BEHÖRDE

6. Anschrift der Brüterei

10. Zulassungsnummer des Betriebs

11. Gefluegelart

12. Zur Erzeugung von

13. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Küken

b) Schlupfdaten

c) Angaben zur Ursprungsherde

d) Kategorie/Typ

14. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) die vorstehend bezeichneten Eintagsküken den Bestimmungen nach den Artikeln 6, 8 und 15 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates entsprechen;

b)

(zusätzliche Bescheinigungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

Ausgefertigt in .,

am .

am .

Unterschrift

am .

Name in Druckbuchstaben

am .

Amtsbezeichnung

Stempel

MUSTER 3 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTZUCHT- UND NUTZGEFLÜGEL

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

- erster

- letzter

ANMERKUNGEN

a) Für jede Gefluegelsendung ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort.

7. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsmitgliedstaat

Endbestimmungsort

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr.ORIGINAL

2. Ursprungsmitgliedstaat

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE LOKALE BEHÖRDE

6. Anschrift des Ursprungsbetriebs

10. Zulassungsnummer des Betriebs

11. Gefluegelart

12. Zur Erzeugung von

13. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Tiere

b) Angaben zur Ursprungsherde

c) Kategorie/Typ

14. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) das vorstehend bezeichnete Gefluegel den Bestimmungen nach den Artikeln 6, 9 und 15 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates entsprechen;

b)

(zusätzliche Bescheinigungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

Ausgefertigt in .,

am .

am .

Unterschrift

am .

Name in Druckbuchstaben

am .

Amtsbezeichnung

Stempel

MUSTER 4 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTGEFLÜGEL ODER BRUTEIER IN PARTIEN VON WENIGER ALS 20 EINHEITEN

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

- iniziale

- finale

ANMERKUNGEN

a) Für jede Sendung Gefluegel oder Bruteier ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort.

7. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsmitgliedstaat

Endbestimmungsort

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr.ORIGINAL

2. Ursprungsmitgliedstaat

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE LOKALE BEHÖRDE

6. Anschrift des Ursprungsbetriebs oder -unternehmens

10. Zulassungsnummer des Betriebs (falls vorhanden)

11. Gefluegelart

12. Zur Erzeugung von

13. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Vögel oder

der Bruteier

b) Angaben zur Ursprungsherde

c) Kategorie/Typ

14. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) die vorstehend bezeichneten Vögel und Bruteier den Bestimmungen nach Artikel 11 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates entsprechen;

b)

(zustätzliche Bescheinigungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

Ausgefertigt in .,

am .

am .

Unterschrift

am .

Name in Druckbuchstaben

am .

Amtsbezeichnung

Stempel

MUSTER 5 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTSCHLACHTGEFLÜGEL

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

- iniziale

- finale

ANMERKUNGEN

a) Für jede Gefluegelsendung ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort.

7. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsmitgliedstaat

Endbestimmungsort

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

NR.ORIGINAL

2. Ursprungsmitgliedstaat

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE LOKALE BEHÖRDE

6. Anschrift des Ursprungsbetriebs oder -unternehmens

10. Zulassungsnummer des Betriebs (falls vorhanden)

11. Gefluegelart

12. Zur Erzeugung von

13. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Vögel

b) Ungefähres Alter des Gefluegels

14. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) das vorstehend bezeichnete Gefluegel den Bestimmungen nach Artikel 10 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates entspricht;

b)

(zusätzliche Bescheinigungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

Ausgefertigt in .,

am .

il .

Unterschrift

il .

Name in Druckbuchstaben

il .

Amtsbezeichnung

Stempel

MUSTER 6 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTAUSTOCKUNG VON WILDBESTÄNDEN

1. Absender (Name und vollständige Anschrift)

3. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)

- iniziale

- finale

ANMERKUNGEN

a) Für jede Gefluegelsendung ist eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

b)

Das Original dieser Bescheinigung begleitet die Sendung bis zum Endbestimmungsort.

7. Verladeort

8. Transportmittel

9. Bestimmungsmitgliedstaat

Endbestimmungsort

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

Nr.ORIGINAL

2. Ursprungsmitgliedstaat

4. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

5. ZUSTÄNDIGE LOKALE BEHÖRDE

6. Anschrift des Ursprungsbetriebs oder -unternehmens

10. Zulassungsnummer des Betriebs (falls vorhanden)

11. Gefluegelart

12. Zur Erzeugung von

13. Angaben zu der Sendung

a) Anzahl der Vögel

b) Angaben zur Ursprungsherde

c) Ungefähres Alter der Vögel

14. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt hiermit, daß:

a) das vorstehend bezeichnete Gefluegel den Bestimmungen nach den Artikeln 6, 9 und 15 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates entspricht;

b)

(zusätzliche Bescheinigungen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates).

Ausgefertigt in .,

am .

il .

Unterschrift

il .

Name in Druchbuchstaben

il .

Amtsbezeichnung

Stempel

ANHANG V ANZEIGEPFLICHTIGE KRANKHEITEN - Gefluegelinfluenza,

- Newcastle-Krankheit.