31990L0517

Richtlinie 90/517/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 zur elften Anpassung an den technischen fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Amtsblatt Nr. L 287 vom 19/10/1990 S. 0037 - 0038


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RICHTLINIE DES RATES

vom 9. Oktober 1990

zur elften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

(90/517/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere auf die Artikel 19, 20 und 21,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dänemark hat eine Änderung der Kennzeichnung von Dichlormethan beantragt und die Kommission gemäß Artikel 23 der Richtlinie 67/548/EWG informiert.

Die Kommission hat die vorliegenden Erkenntnisse zur krebserzeugenden Wirkung von Dichlormethan geprüft und von den Mitgliedstaaten ernannte Sachverständige mit besonderer Befähigung auf dem Gebiet der Karzinogenität konsultiert.

Die Klassifizierung dieses Stoffes entspricht der Mehrheit der derzeitigen wissenschaftlichen Stellungnahmen. Das Verständnis für die Wirkungsweise der chemischen Stoffe beim Menschen und die Extrapolation der bei anderen Gattungen beobachteten Wirkungen auf den Menschen macht ständig Fortschritte. Für den Fall, daß zusätzliche wissenschaftliche Daten bekannt werden oder Veränderungen bei den Kriterien für die Klassifizierung, insbesondere hinsichtlich der krebserzeugenden oder neurotoxikologischen Wirkung dieses Stoffes, eintreten, wird die Klassifizierung unter Berücksichtigung dieser neuen Informationen überprüft werden.

Der Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt hat eine negative Stellungnahme zu dem Entwurf der zu treffenden Maßnahmen, die die Kommission ihm vorgelegt hat, abgegeben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anlage I (Liste der gefährlichen Stoffe) der Richtlinie 67/548/EWG werden unter »No 602-004-00-3" die Bezeichnung, Cas-Nummer, Einstufung und Kennzeichnung durch folgende ersetzt:

1.2.3 // // // // Cas No 75-09-2 // // No 602-004-00-3 // // // // // H Cl - C - Cl H // 1.2 // ES: // diclorometano; cloruro de metileno // DA: // dichlormethan; methylenchlorid // DE: // Dichlormethan; Methylenchlorid // EL: // Dichloromethánio; methylenodichlorídio // EN: // dichloromethane; methylene chloride; methylene dichloride // FR: // Dichlorométhane; chlorure de méthylène // IT: // diclorometano; metilene cloruro // NL: // dichloormethaan; methyleenchloride // PT: // diclorometano; cloreto de metileno

Xn

R: 40

S: 23-24/25-36/37

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 7. Juni 1991 die erforderlichen Bestimmungen, um dieser Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Sie wenden diese Bestimmungen spätestens ab 7. Dezember 1991 an.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. ROMITA

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.