Neunte Richtlinie 90/506/EWG der Kommission vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das verbringen von schadorganismen der pflanzen oder pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten
Amtsblatt Nr. L 282 vom 13/10/1990 S. 0067 - 0068
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0186
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 34 S. 0186
***** NEUNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 26. September 1990 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (90/506/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/490/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 vierter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Vorschriften über Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen wie Amauromyza und Liriomyza sollten verbessert und insbesondere entsprechend der derzeitigen Verbreitung dieser Schadorganismen angepasst werden. Der betreffende Anhang der Richtlinie 77/93/EWG ist daher entsprechend zu ändern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IV Teil A der Richtlinie 77/93/EWG werden die Nummern 33a und 33b durch folgende Nummern ersetzt: 1.2 // // // // // »33a. Pflanzen von Apium graveolens, Brassica, Capsicum annuum, Chrysanthemum, Cucumis, Dendranthema, Dianthus, Gerbera, Gypsophila, Lactuca sativa, Leucanthemum, Lycopersicon esculentum, Solanum melongena und Tanacetum, zum Pflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder in solchen Drittländern, in denen nach dem Verfahren des Artikels 16 festgestellt worden ist, daß das Auftreten von - Amauromyza maculosa, - Liriomyza huidobrensis, - Liriomyza sativä, - Liriomyza trifolii nicht bekannt ist. // Amtliche Feststellung, daß - entweder auf der Anbaufläche bei amtlichen Besichtigungen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, kein Befall mit den betreffenden Schadorganismen festgestellt worden ist - oder die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Prüfung unterworfen worden sind und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen haben und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sind, durch welche die betreffenden Schadorganismen getilgt werden sollen. // 33b. Pflanzen von unter Nummer 33a genannten Arten, zum Pflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in amerikanischen Ländern oder in anderen, unter Nummer 33a nicht genannten Drittländern // Amtliche Feststellung, daß bei amtlichen Besichtigungen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, kein Befall mit Amauromyza maculosa, Liriomyza huidobrensis, Liriomyza sativa vom 3. 10. 1990, S. 28. // // // // 33c. Pflanzen von unter Nummer 33a nicht genannten krautigen Arten, zum Pflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, mit Ursprung in einem Mitgliedstaat, in dem das Auftreten der unter Nummer 33a genannten Schadorganismen bekannt ist, oder in amerikanischen Ländern oder in anderen, unter Nummer 33a nicht genannten Drittländern // Amtliche Feststellung, daß - entweder auf der Anbaufläche bei amtlichen Besichtigungen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens monatlich durchgeführt wurden, kein Befall mit den betreffenden Schadorganismen festgestellt worden ist - oder die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer Prüfung unterworfen worden sind und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen haben und einer geeigneten Behandlung unterzogen worden sind, durch welche die betreffenden Schadorganismen getilgt werden sollen" Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1991 nachzukommen. Die aufgrund des ersten Absatzes erlassenen Vorschriften enthalten eine ausdrückliche Verweisung auf diese Richtlinie. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzueglich über alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie erlassen haben. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. September 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission oder Liriomyza trifolii festgestellt worden ist (1) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20. (2) ABl. Nr. L 271