31990L0335

Richtlinie 90/335/EWG der Kommission vom 7. Juni 1990 zur vierten Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

Amtsblatt Nr. L 162 vom 28/06/1990 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0012


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 7. Juni 1990

zur vierten Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten

(90/335/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/365/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht bestimmte Änderungen im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG erforderlich.

Da heute weniger gefährliche Behandlungen angewandt werden können, sollten mehrere vorläufige Ausnahmeregelungen von den mit der genannten Richtlinie vorgesehenen Verboten aufgehoben werden.

Alle Mitglieder haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, daß sie diese Regelungen nicht anwenden oder von ihnen keinen Gebrauch machen oder machen wollen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 79/117/EWG wird wie folgt geändert:

1. Buchstabe A »Quecksilberverbindungen":

a) Unter Punkt 4 »Alkylquecksilberverbindungen" entfällt der Text in Spalte 2;

b) unter Punkt 5 »Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen" wird der Text in Spalte 2 durch »Behandlung von Getreidesaatgut" ersetzt.

2. Buchstabe B »Beständige organische Chlorverbindungen":

a) Unter Punkt 1 »Aldrin" entfällt der Text in Spalte 2;

b) unter Punkt 5 »Endrin" entfällt der Text in Spalte 2.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 58.