31990L0120

Richtlinie 90/120/EWG des Rates vom 5. März 1990 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1990 S. 0037 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0086


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RICHTLINIE DES RATES

vom 5. März 1990

zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

(90/120/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 18,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 21 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dieser spätestens am 1. Januar 1990 nachkommen.

Zur Ermöglichung einer wirksamen Anwendung dieser Richtlinie sollten bestimmte Änderungen ihrer Anhänge vorgenommen werden, die der Entwicklung Rechnung tragen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang B Kapitel II Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Ziffer iii) wird wie folgt ergänzt:

»bis zum 30. Juni 1990 können die Mitgliedstaaten jedoch von einer Berücksichtigung der Testergebnisse absehen, wenn der Samen einer Leukozytenuntersuchung - mit negativem Befund - unterzogen wurde. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten daß derartiger Samen bzw. die mit solchem Samen erzeugten Embryos nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen;"

b) Ziffer iv) erhält folgende Fassung:

»iv) zum Nachweis der infektiösen Rhinotracheitis des Rindes oder des infektiösen Bläschenausschlags des Rindes einem Serumneutralisationstest oder ELISA-Test mit negativem Befund. Bis zum 31. Dezember 1992 gilt jedoch folgendes:

- diese Tests brauchen bei männlichen Rindern, die solchen Tests mit positivem Befund bei einer serologischen Untersuchung nach Maßgabe dieser Richtlinie bereits unterzogen worden sind, nicht durchgeführt zu werden;

- gegen die vorstehend genannten Krankheiten kann eine Impfung bei männlich Rindern mit negativem serologischen Befund vorgenommen werden; hierfür wird entweder eine Dosis einer temperaturempfindlichen Lebendvakzine intranasal oder es werden zwei Dosen eines inaktivierten Impfstoffs im Abstand von nicht weniger als drei Wochen und nicht mehr als vier Wochen verabreicht; in der Folgezeit ist die Impfung nach nicht mehr als sechs Monaten zu wiederholen;"

c) Ziffer v) wird wie folgt ergänzt:

»Männliche Tiere, die nicht zur Samenentnahme verwendet werden, können jedoch von dem Fluoreszenzantikörpertest oder der kulturellen Untersuchung auf Infektion »campylobacter fetus" befreit werden mit der Maßgabe, daß diese Tiere erst wieder zur Samenproduktion zugelassen werden können, wenn sie diesem Test bzw. dieser Untersuchung unterzogen worden sind und sich dabei ein negativer Befund ergeben hat."

2. In Anhang B Kapitel II Nummer 3 ist folgender Absatz hinzuzufügen:

»Bis zum 31. Dezember 1992

- brauchen diese Bestimmungen jedoch nicht auf männliche Rinder mit positivem serologischen Befund angewandt zu werden, die vor ihrer gemäß dieser Richtlinie in der Besamungsstation vorgenommenen ersten Impfung bei einem Serumneutralisationstest oder ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis/infektiösen Bläschenausschlag des Rindes einen negativen Befund gezeigt haben;

- sind die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Rinder mit serologisch positivem Befund zu isolieren, deren Samen gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3, 4 und 5 betreffend den Handel mit Samen solcher Rinder zum innergemeinschaftlichen Handel zugelassen werden kann."

3. Anhang C wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer ii) sind im ersten Gedankenstrich die Worte »vor ihrer Verbringung in die Station" und im zweiten Gedankenstrich »vor ihrer Aufnahme in die Station" zu streichen.

b) In Nummer 3 Ziffer ii) ist nach dem Wort »versiegelt" einzufügen: »und nummeriert".

4. In Anhang D erhält Abschnitt IV die im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltene Fassung.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. April 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. WALSH

(1) ABl. Nr. L 194 vom 22. 7. 1988, S. 10.

ANHANG

»IV. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

1. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde unter Bedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert, die den Normen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen.

2. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde in einem versiegelten Behältnis und unter Bedingungen zum Versandort gebracht, die den Anforderungen der Richtlinie 88/407/EWG entsprechen: dieses Behältnis trägt die Nummer . . . . . .

3. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde in einer Besamungsstation entnommen, in der alle männlichen Rinder bei einem entsprechend der Richtlinie 88/407/EWG durchgeführten Serumneutralisationstest oder ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes einen negativen Befund gezeigt haben (1).

4. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde männlichen Rindern entnommen,

i) die bei einem entsprechend der Richtlinie 88/407/EWG durchgeführten Serumneutralisationstest oder ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes einen negativen Befund gezeigt haben (1); oder

ii) die bei den Tests nach Ziffer i) einen positiven Befund, bei den gleichen Tests vor einer gemäß dieser Richtlinie in der Besamungsstation vorgenommenen ersten Impfung jedoch einen negativen Befund gezeigt haben (1); oder

iii) die bei einem Serumneutralisationstest oder einem ELISA-Test auf infektiöse Rhinotracheitis des Rindes oder infektiösen Bläschenausschlag des Rindes einen positiven Befund gezeigt haben und nicht entsprechend der Richtlinie 88/407/EWG geimpft worden sind (1); in diesem Fall stammt der Samen aus einer Sendung, die - mit negativem Befund - einem Inokulationstest oder einem Virusnachweistest (1) nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 88/407/EWG im Laboratorium . . . . . . (2) unterzogen wurde.

5. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde männlichen Rindern entnommen,

i) die nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind (1) oder

ii) die entsprechend der Richtlinie 88/407/EWG gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind (1); in diesem Fall stammt der Samen/stammt der Samen nicht (1) aus einer Entnahme, von der höchstens 10 % für Handelszwecke entnommenen Samens (mindestens jedoch 5 Portionen) dem Virusnachweistest auf Maul- und Klauenseuche im Laboratorium . . . . . . (2) - mit negativem Befund - unterzogen wurde.

Ausgefertigt in am

(Unterschrift)

(Name in Druckbuchstaben)

Siegel

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Name des nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG bezeichneten Laboratoriums."