ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1990 ueber die anfaengliche Bewilligung eines Teils der im Haushaltsjahr 1991 fuer die zur Verfuegungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbestaenden an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an beduerftige Personen in der Gemeinschaft zu verbuchenden Mittel fuer Frankreich (90/556/EWG)
Amtsblatt Nr. L 314 vom 14/11/1990 S. 0019 - 0019
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1990 über die anfängliche Bewilligung eines Teils der im Haushaltsjahr 1991 für die zur Verfügungstellung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an bedürftige Personen in der Gemeinschaft zu verbuchenden Mittel für Frankreich (90/556/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 der Kommission vom 14. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2736/89 (3), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (5), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Frankreich hat die Kommission am 10. Oktober 1990 um Erlaubnis gebeten, mit der Vorbereitung der mit Mitteln aus dem Haushalt 1991 zu finanzierenden Aktion bereits 1990 zu beginnen, und dazu die Erzeugnismengen angegeben, die verteilt werden sollen. Die Durchführung dieser Planung in Frankreich sollte durch eine Teilbewilligung von nicht mehr als 50 % der Mittel eingeleitet werden, welche Frankreich durch Kommissionsentscheidung gemäß dem Plan 1990 bewilligt wurden. Damit sich dieser Plan leichter durchführen lässt, muß der Kurs, mit dem der Ecu in Landeswährung umzurechnen ist, in einer Höhe festgelegt werden, die mit der wirtschaftlichen Realität übereinstimmt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Von den in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3744/87 genannten Mitteln werden Frankreich zu Lasten des Haushalts 1991 12 760 000 ECU bewilligt. Dieser Betrag wird mit dem am 3. Januar 1990 geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Ausgabe C, veröffentlichten Kurs in Landeswährung umgerechnet. (2) Im Rahmen des in Absatz 1 angeführten Betrags können den Interventionsbeständen folgende Erzeugnismengen zur Verteilung in Frankreich entnommen werden: - 1 800 Tonnen Weichweizen, - 3 500 Tonnen Hartweizen, - 1 400 Tonnen Butter, - 2 000 Tonnen Rindfleisch. (3) Mit der in Absatz 2 genannten Entnahme kann ab 15. Oktober 1990 begonnen werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 33. (3) ABl. Nr. L 263 vom 9. 9. 1989, S. 19. (4) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.