31990D0471

90/471/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. September 1990 zur Ermächtigung der Niederlande, für die Anträge auf Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes eine Mindestzahl Tiere vorzusehen (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 255 vom 19/09/1990 S. 0019 - 0019


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 11. September 1990

zur Ermächtigung der Niederlande, für die Anträge auf Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes eine Mindestzahl Tiere vorzusehen

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(90/471/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1187/90 (2), insbesondere auf Artikel 1 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 können die Mitgliedstaaten aus verwaltungstechnischen Gründen ermächtigt werden, für die Prämienanträge eine Mindestzahl Mutterkühe vorzusehen. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 der Kommission vom 19. Mai 1982 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2079/90 (4), kann diese Ermächtigung jedoch nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind.

Die Niederlande haben eine derartige Ermächtigung beantragt und dazu unter Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 eine Mindestzahl von drei Tieren vorgesehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Niederlande werden ermächtigt, in jedem ab dem 15. Juni 1990 gestellten Antrag auf Gewährung der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes mindestens drei Tiere vorzusehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 11. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 143 vom 20. 5. 1982, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 190 vom 21. 7. 1990, S. 15.