31990D0469

90/469/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. September 1990 zur Genehmigung einer Abweichung für Italien und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen vom frischem Fleisch einzuhalten sind

Amtsblatt Nr. L 255 vom 19/09/1990 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0218
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 33 S. 0218


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. September 1990

zur Genehmigung einer Abweichung für Italien und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen vom frischem Fleisch einzuhalten sind

(90/469/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 64/433/EWG können gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie Genehmigungen für Abweichungen von Anhang I Nummer 45 Buchstabe c) auf Antrag jedem Mitgliedstaat erteilt werden, der entsprechende Sicherheiten bietet. Bei diesen Abweichungen werden gesundheitliche Bedingungen festgelegt, die denen des genannten Anhangs zumindest gleichwertig sind.

Die italienischen Behörden haben der Kommission mit Telex vom 20. April 1990 einen Antrag auf Abweichung von Anhang I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG für das Zerlegen von frischem Rind-, Schaf- und Schweinefleisch übermittelt. In diesem Antrag werden entsprechende gesundheitliche Bedingungen vorgeschlagen. Die gesundheitlichen Bedingungen, die ersatzweise für die beantragte Abweichung beim Zerlegen von frischem Fleisch beantragt werden, müssen denen des Anhangs I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG gleichwertig sein.

Die von Italien vorgeschlagenen gesundheitlichen Bedingungen sind denen des Anhangs I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG gleichwertig.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien kann in Abweichung von Anhang I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG das Zerlegen von frischem Rind-, Schaf- und Schweinefleisch nach den im Anhang festgelegten Bedingungen genehmigen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. September 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13.

ANHANG

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE WARMZERLEGUNG VON RINDER-, SCHAF- UND SCHWEINETIERKÖRPERN

1. Tierkörper, die aus den Schlachtsektionen stammen und nach Abkühlung in Kühlräumen, die gewährleisten, daß die Lufttemperatur bei Austritt aus den Verdampfern dergestalt ist, daß Rindertierkörper innerhalb von 48 Stunden und Schaf- und Schweinetierkörper innerhalb von 20 Stunden auf + 7 °C Kerntemperatur gekühlt werden können, werden zu im gleichen Gebäudekomplex gelegenen Zerlegungsräumen transportiert, deren Raumtemperatur + 12 °C nicht übersteigt.

2. Das Fleisch wird in einem einzigen Arbeitsgang ohne Unterbrechung dorthin transportiert.

3. Die Tierkörper werden in den Zerlegungsraum verbracht und dort zerlegt, auch wenn eine Kerntemperatur von + 7 °C noch nicht erreicht ist, vorausgesetzt, daß die Zerlegung von Rindertierkörpern innerhalb von 48 Stunden und von Schaf- und Schweinetierkörpern innerhalb von 20 Stunden nach Beendigung der Schlachtung erfolgt.

4. Die Zeit zwischen Verbringung des Fleisches in den Zerlegeraum und dem weiteren Kühlvorgang darf 60 Minuten nicht überschreiten.

5. Unverzueglich nachdem das Fleisch zerlegt und verpackt ist, wird es in geeignete Kühlräume verbracht.