31990D0454

90/454/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1990 bezüglich der Gebiete Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 231 vom 25/08/1990 S. 0038 - 0038


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1990

bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(90/454/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 des Rates vom 26. Juli 1988 zur Einführung eines Gemeinschaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Schiffbaugebieten (Programm RENAVAL) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88 gilt das Gemeinschaftsprogramm für Gebiete, die die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 dieser Verordnung erfuellen.

Die Zulassung der Gebiete, für die das Gemeinschaftsprogramm gelten soll, muß von den betreffenden Mitgliedstaaten beantragt werden. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat einen solchen Antrag gestellt.

Die Arbeitseinzugsgebiete Glasgow und Greenock der Region Strathclyde erfuellen die obengenannten Kriterien -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Arbeitseinzugsgebiete Glasgow und Greenock der Region Strathclyde im Vereinigten Königreich erfuellen die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2506/88.

Das mit dieser Verordnung eingeführte Gemeinschaftsprogramm gilt daher für diese Gebiete.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 1990

Für die Kommission

Bruce MILLAN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 24.