31990D0450

90/450/EWG: Beschluß der Kommission vom 30. Juli 1990 zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für den Bereich Fernmeldewesen

Amtsblatt Nr. L 230 vom 24/08/1990 S. 0025 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0243
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0243


*****

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Juli 1990

zur Einsetzung eines Paritätischen Ausschusses für den Bereich Fernmeldewesen

(90/450/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Staats- und Regierungschefs haben in ihrer Erklärung vom 21. Oktober 1972 darauf hingewiesen, daß die wirtschaftliche Expansion vorrangig dazu dienen muß, die Unterschiede in den Lebensbedingungen zu verringern, und ihren Niederschlag in einer Verbesserung der Lebensqualität und des Lebensstandards finden muß.

In diesem Zusammenhang erachteten sie eine stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft für unerläßlich.

Die Kommission empfahl unter den vorrangigen Maßnahmen des »sozialpolitischen Aktionsprogramms" der Gemeinschaft den Ausbau der Dialog- und Konzertierungsverfahren zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene.

Der Rat bezeichnete in seiner Entschließung vom 21. Januar 1974 über ein »sozialpolitisches Aktionsprogramm" (1) die stärkere Beteiligung der Sozialpartner an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft als eine der vorrangigen Maßnahmen.

Das Europäische Parlament erklärte in seiner Entschließung vom 13. Juni 1972 (2), daß die aktive Mitwirkung der Sozialpartner bei der Verwirklichung einer gemeinschaftlichen Sozialpolitik in der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden müsse.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 24. November 1971 im gleichen Sinn Stellung genommen.

Der Rat betonte in seinen Schlußfolgerungen vom 22. Juni 1984 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Sozialbereich (3), daß der europäische soziale Dialog intensiviert und in bezug auf seine Modalitäten angepasst werden muß, um die Sozialpartner stärker an den wirtschafts- und sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft zu beteiligen.

Aufgrund der Verhältnisse in den Mitgliedstaaten ist es notwendig, daß sich die Sozialpartner im Bereich des Fernmeldewesens aktiv an der Verbesserung und Harmonisierung der Lebens- und Arbeitsbedingungen beteiligen. Dies kann am besten dadurch geschehen, daß bei der Kommission ein Paritätischer Ausschuß auf Gemeinschaftsebene als Forum für die Vertreter der beteiligten Verbände eingesetzt wird.

Im Grünbuch von 1987 über die »Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsgeräte" sowie in der Entschließung des Rates und den Äusserungen des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu diesem Grünbuch wird darauf hingewiesen, wie wichtig der Dialog zwischen den Sozialpartnern ist, um eine reibungslose und erfolgreiche Einführung neuer Technologien zu erleichtern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Paritätischer Ausschuß für den Bereich Fernmeldewesen, im folgenden »Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuß unterstützt die Kommission bei der Planung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik mit dem Ziel,

- die wirtschaftliche Lage und Wettbewerbsstellung des Bereichs Fernmeldewesen der Gemeinschaft zu verbessern,

- die Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bereich Fernmeldewesen gemäß den einschlägigen Artikeln des Vertrages zu verbessern und zu harmonisieren.

Artikel 3

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele erfuellt der Ausschuß folgende Aufgaben:

a) Abgabe von Stellungnahmen oder Vorlage von Berichten auf Wunsch der Kommission oder aus eigener Initiative;

b) innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen:

- Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen,

- Vorbereitung von Studien,

- Teilnahme an Kolloquien und Seminaren.

(2) Der Ausschuß unterrichtet alle interessierten Kreise über seine Tätigkeit.

(3) Fordert die Kommission den Ausschuß gemäß Absatz 1 Buchstabe a) zur Stellungnahme oder zur Vorlage eines Berichts auf, so kann sie eine Frist setzen, innerhalb welcher diese Stellungnahme abzugeben oder dieser Bericht vorzulegen ist.

Artikel 4

(1) Der Ausschuß besteht aus 50 Mitgliedern.

(2) Die Sitze verteilen sich wie folgt:

a) 25 für die Arbeitgebervertreter,

b) 25 für die Arbeitnehmervertreter.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden wie folgt von der Kommission ernannt:

a) 44 auf Vorschlag folgender Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen:

- Internationale du Personnel des Postes, Télégraphes et Téléphones (IPTT - Internationale des Personals für Post, Telegrafie und Fernsprechwesen) und Fédération Européenne du Personnel des Services Publics (Europäische Vereinigung des Personals im Öffentlichen Dienst): 22 Mitglieder;

- für Telekommunikation zuständige Behörden der Mitgliedstaaten: 22 Mitglieder;

b) sechs werden von der Kommission nach Anhörung der in Buchstabe a) genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aus den repräsentativen und gegebenenfalls anderen als den unter Buchstabe a) genannten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ausgewählt.

Artikel 5

(1) Für jedes Ausschußmitglied wird nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 ein Stellvertreter ernannt.

(2) Unbeschadet des Artikels 9 nehmen Stellvertreter an den Sitzungen des Ausschusses oder einer in Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppe sowie an deren Arbeit nur dann teil, wenn das Ausschußmitglied, das sie vertreten, verhindert ist.

Artikel 6

(1) Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter werden auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und ihre Stellvertreter bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder ihrer Wiederernennung im Amt.

(3) Die Amtszeit eines Mitglieds oder eines Stellvertreters endet vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren durch freiwilliges Ausscheiden oder Tod oder wenn die Organisation, die das Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, seine Ersetzung beantragt. Der Nachfolger wird nach dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Verfahren für die noch verbleibende Amtszeit ernannt.

(4) Für die Tätigkeit im Ausschuß wird keine Vergütung gewährt.

Artikel 7

(1) Der Ausschuß wählt für einen Zeitraum von zwei Jahren mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden abwechselnd aus den Vertretern der beiden in Artikel 4 Absatz 3 genannten Organisationsgruppen ausgewählt.

(2) a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit ausläuft, bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

b) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wird dieser nach dem in Absatz 1 beschriebenen Verfahren auf Vorschlag der Gruppe, zu der seine Organisation gehört, für die noch verbleibende Amtszeit ersetzt.

Artikel 8

Der Ausschuß bildet einen Vorstand, dem der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei Vertreter der Arbeitgebergruppe und der Arbeitnehmergruppe angehören, um seine Arbeit zu planen und zu koordinieren. Der Vorstand kann die Berichterstatter der in Artikel 9 vorgesehenen Arbeitsgruppen einladen, an den Sitzungen teilzunehmen.

Artikel 9

Der Ausschuß kann

a) zur Erleichterung seiner Aufgaben Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Arbeitsgruppen bilden. Er kann einem Mitglied gestatten, sich durch einen anderen, namentlich genannten Vertreter seiner Organisation in einer Arbeitsgruppe vertreten zu lassen. Der Vertreter genießt in den Sitzungen der Arbeitsgruppen dieselben Rechte wie das Mitglied, das er vertritt;

b) der Kommission vorschlagen, Sachverständige einzuladen, die ihn bei bestimmten Aufgaben unterstützen sollen.

Die Arbeitgebergruppe oder die Arbeitnehmergruppe kann zu den Ausschußsitzungen als Sachverständigen jede Person hinzuziehen, die eine besondere Fachkenntnis in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage besitzt. Der Sachverständige nimmt nur an den Beratungen über die Frage teil, zu deren Prüfung er herangezogen worden ist.

Artikel 10

Der Ausschuß wird durch sein Sekretariat auf Aufforderung der Kommission, seines Vorstands oder eines Drittels der Mitglieder einberufen. Im letztgenannten Fall tritt der Ausschuß innerhalb von dreissig Tagen zusammen.

Artikel 11

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(2) Der Ausschuß übermittelt seine Stellungnahmen oder Berichte der Kommission. Kann der Ausschuß darüber keine Einstimmigkeit erzielen, so teilt er ihr die unterschiedlichen Auffassungen mit. Artikel 12

(1) Das Sekretariat des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen wird von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(2) Die Kommission sorgt dafür, daß Vertreter mit angemessenem Dienstrang der zuständigen Abteilungen allen Sitzungen des Ausschusses, des Vorstands und der Arbeitsgruppen beiwohnen.

(3) Für jede der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) aufgeführten Organisationen ist ein Sekretariatsvertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zugelassen.

(4) Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses auch andere Organisationen als die in Artikel 4 Absatz 3 genannten einladen, an den Arbeiten des Ausschusses als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 13

Hat die Kommission den Teilnehmern mitgeteilt, daß die angeforderte Stellungnahme einen vertraulich zu behandelnden Gegenstand betrifft, so dürfen diese unbeschadet des Artikels 214 des Vertrages keine Informationen weitergeben, die sie infolge ihrer Tätigkeit im Ausschuß, in seinen Arbeitsgruppen oder im Vorstand erhalten.

Artikel 14

Die Kommission kann nach Anhörung des Ausschusses diesen Beschluß nach Maßgabe der gesammelten Erfahrungen ändern.

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1990 in Kraft.

Brüssel, den 30. Juli 1990

Für die Kommission

Vasso PAPANDREOU

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 13 vom 12. 2. 1974, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 70 vom 1. 7. 1972, S. 11.

(3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1984, S. 1.