31990D0369

90/369/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 1990 ueber das von Irland im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vorgelegte spezifische Programm für die Ausrüstung von Fischereihäfen in Irland (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 13/07/1990 S. 0036 - 0038


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juni 1990

über das von Irland im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vorgelegte spezifische Programm für die Ausrüstung von Fischereihäfen in Irland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(90/369/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 22. September 1989 hat die Regierung von Irland ein spezifisches Programm für die Ausrüstung von Fischereihäfen, im folgenden »Programm" genannt, übermittelt.

Das Programm wurde von den nationalen Behörden während der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 (3), vorgelegt.

Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem Programm und den spezifischen Programmen für die Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in Irland, die mit der Entscheidung 86/384/EWG der Kommission (4) genehmigt worden waren.

Dieses Programm trägt zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik bei.

Das Programm entspricht den Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 und enthält die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Angaben über die Ausrüstungen der Fischereihäfen.

Die Sektorpläne, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (5) einzureichen sind, können Maßnahmen für die Ausrüstung der Fischereihäfen einschließen.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 können Vorhaben, die auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 eingereicht wurden, jedoch nicht in einen Sektorplan eingebunden sind, im Hinblick auf die Gewährung einer finanziellen Beteiligung im Rahmen der genannten Verordnung bis zum 30. Juni 1991 bearbeitet werden.

Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4042/89 werden die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten spezifischen Programme bis zum 30. Juni 1991 verlängert.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von Irland am 22. September 1989 vorgelegte spezifische Programm für die Ausrüstung von Fischereihäfen in Irland (1989-1992), dessen wesentliche Merkmale in Anhang I beschrieben sind, wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs II genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung greift etwaigen finanziellen Beteiligungen der Gemeinschaft an Einzelinvestitionsvorhaben nicht vor.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 29. Juni 1990

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7.

(2) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 167 vom 26. 6. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1986, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 1.

ANHANG I

ZUSAMMENFASSUNG DES SPEZIFISCHEN PROGRAMMS FÜR DIE AUSRÜSTUNG DER FISCHEREIHÄFEN IN IRLAND

1. Allgemeine Ziele des Programms

Verbesserung der Ausrüstung für Fischereierzeugnisse in den Häfen Irlands.

2. Geltungsbereich des Programms

Die gesamte Küste von Irland.

3. Laufzeit des Programms

Das Programm läuft voraussichtlich von Januar 1989 bis Dezember 1992.

4. Ziele und geplante Investitionen

Die Ziele des Programms sind die Modernisierung sowie die Ausrüstung der wichtigsten Fischereihäfen im Hinblick auf die Verbesserung der Erzeugung, der Verladung und der Absatzbedingungen für Fischereierzeugnisse.

Zur Verwirklichung der vorgesehenen Ziele sind während der Laufzeit des Programms Investitionen in Höhe von insgesamt 7,4 Mio. irische Pfund, d. h. 9,7 Mio. ECU (1), vorgesehen, die sich wie folgt aufteilen:

1.2.3 // // // // Investitionen // Millionen irische Pfund // Millionen ECU // // // // - Investitionen, die im Rahmen von Verordnung (EWG) Nr. 355/77 zuschußfähig sind (Fischauktionshallen) // 2,440 // 3,196 // - Versorgung mit Eis // 3,420 // 4,480 // - Kühllagereinrichtungen // 0,030 // 0,039 // - Treibstoff und Wasserversorgung // 0,295 // 0,387 // - Löscheinrichtungen für die Fänge // 0,095 // 0,125 // - Einrichtungen zur Erleichterung der Tätigkeit der Fischereifahrzeuge // 1,100 // 1,442 // - Sicherheitsvorkehrungen // 0,030 // 0,039 // // // // Insgesamt // 7,410 // 9,708 // // //

Bei den Zahlenangaben und der Verteilung der Mittel auf die verschiedenen Investitionen handelt es sich um Richtwerte.

Eine gewisse Anzahl Vorhaben, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 sowie der Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 2321/88 der Kommission (2) nicht zuschußfähig sind, die aber im Rahmen von anderen strukturellen Instrumenten zuschußfähig sein könnten, sind nichtsdestoweniger eingeschlossen, um einen Gesamtblick der Verbesserungen zu geben. Die einzelnen Investitionsvorhaben werden fallweise geprüft, damit die Kommission eine Entscheidung bezueglich ihrer Zuschußfähigkeit nehmen kann.

(1) 1 ECU = 0,764 irische Pfund (3. 4. 1990).

(2) ABl. Nr. L 202 vom 27. 7. 1988, S. 18.

ANHANG II

SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Kommission stellt fest, daß das von der Regierung von Irland vorgelegte Programm, das den Rahmen für die künftigen gemeinschaftlichen und nationalen und finanziellen Maßnahmen bildet, eine angemessene Grundlage für die Verbesserung der Ausrüstung von Fischereihäfen sowie Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen bildet.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß sich die mögliche Verbesserung der Ausrüstung von Fischereihäfen, sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen in den Rahmen der voraussichtlichen Entwicklung der Bestände sowie der Zielsetzungen und der Folgen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotte und die Aquakultur einfügen muß.

Die Kommission erinnert daran, daß bei den von den Strukturfonds und den gemeinschaftlichen Finanzierungsinstrumenten finanzierten Vorhaben und Programmen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge einzuhalten sind (1).

Bis zum 30. Juni 1991 werden Vorhaben bezueglich der Ausrüstung von Fischereihäfen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 eingereicht wurden und nicht Teil eines Sektorplans sind, im Hinblick auf eine Beihilfe im Rahmen des vorliegenden Programmes geprüft.

(1) Richtlinie 71/305/EWG des Rates (ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5).