31990D0361

90/361/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1990 zur Genehmigung des niederländischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Ackerbauern (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 174 vom 07/07/1990 S. 0063 - 0063


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1990

zur Genehmigung des niederländischen Programms für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Ackerbauern

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(90/361/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 768/89 des Rates vom 21. März 1989 zur Einführung vorübergehender landwirtschaftlicher Einkommensbeihilfen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission vom 19. Dezember 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1279/90 (3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Niederlande haben der Kommission am 4. Mai 1990 ihre Absicht mitgeteilt, ein Programm für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Ackerbauern einzuführen. Die niederländischen Behörden haben der Kommission am 31. Mai 1990 zusätzliche Auskünfte zu diesem Programm erteilt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen wurden dem Verwaltungsausschuß für landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen am 19. Juni 1990 zur Anhörung vorgelegt.

Der EAGFL-Ausschuß wurde am 20. Juni 1990 zu dem Hoechstbetrag, mit dem der Gemeinschaftshaushalt infolge der Genehmigung dieses Programmes belastet werden kann, angehört -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das von den Niederlanden der Kommission am 4. Mai 1990 mitgeteilte und landwirtschaftliche Einkommensbeihilfen für Ackerbauern betreffende Programm wird genehmigt.

Artikel 2

Der Gemeinschaftshaushalt darf infolge dieser Entscheidung mit höchstens folgenden Beträgen belastet werden:

(in Millionen ECU)

1.2 // // // Jahr // Hoechstbetrag // // // 1991 // 1,1 // 1992 // 1,0 // 1993 // 0,8 // 1994 // 0,6 // 1995 // 0,4 // //

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 29. 3. 1989, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 371 vom 20. 12. 1989, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 126 vom 16. 5. 1990, S. 20.