90/182/Euratom, EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1990 mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.- Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 099 vom 19/04/1990 S. 0033 - 0034
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1990 mit der das Vereinigte Königreich ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der englische Text ist verbindlich) (90/182/Euratom, EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der MwSt.-Eigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Geltungsdauer der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel (2) ist am 31. Dezember 1988 abgelaufen. Die gemäß Artikel 13 dieser Verordnung erteilten Ermächtigungen sind in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ab 1. Januar 1989 zu verlängern. Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (3), nachstehend »Sechste Richtlinie" genannt, zuletzt geändert durch den Beschluß 84/386/EWG (4), können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich ist nicht in der Lage, eine genaue Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei einer in Anhang E der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen vorzunehmen, da diese Berechnung einen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel dieses Mitgliedstaats nicht gerechtfertigt wäre; das Vereinigte Königreich ist daher zu ermächtigen, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel diese Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich kann bei zwei in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen Berechnungen anhand annähernder Schätzungen vornehmen. Das Vereinigte Königreich ist daher zu ermächtigen, die entsprechende Grundlage anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. Der Beratende Ausschuß für eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen der Ausschußmitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an folgende in Anhang E der Sechsten Richtlinie aufgeführte Gruppe von Umsätzen, und zwar die unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe p) der Sechsten Richtlinie fallenden folgenden Umsätze, nicht zu berücksichtigen: Von ordnungsgemäß zugelassenen Einrichtungen zu gewerblichen Zwecken durchgeführte Beförderungen von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen (Anhang E, ex Nummer 6). Artikel 2 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel vom 1. Januar 1989 an die Grundlage bei den folgenden in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln: 1. Nicht unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) fallende Leistungen von Krankenhäusern (Anhang F, Nummer 10); 2. Lieferung von Gegenständen für die Versorgung von Privatbooten, die sich ins Ausland begeben (Anhang F, Nummern 21 und 22). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 23. März 1990 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 8. (3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 208 vom 3. 9. 1984, S. 58.