90/170/EWG: Beschluß des Rates vom 2. April 1990 über die Annahme seitens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einer Entscheidung - Empfehlung der OECD über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle
Amtsblatt Nr. L 092 vom 07/04/1990 S. 0052 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0195
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0195
***** BESCHLUSS DES RATES vom 2. April 1990 über die Annahme seitens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einer Entscheidung - Empfehlung der ÖCD über die Überwachung der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (90/170/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Ausschuß für Umweltfragen der Organisation für Zusammenarbeit und wirtschaftliche Entwicklung (ÖCD) hat dem Rat dieser Organisation einen Vorschlag für eine Entscheidung - Empfehlung insbesondere für die zuegige Ratifizierung und Anwendung der Konvention von Basel zur Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Beseitigung vorgelegt, die am 22. März 1989 von einer Reihe von Mitgliedstaaten der ÖCD und der Gemeinschaft unterzeichnet wurde. Diese Entscheidung - Empfehlung zielt insbesondere darauf ab, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Überwachung der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zu verstärken. Ein Teil des Anwendungsbereichs der Konvention von Basel und dieser Entscheidung - Empfehlung fällt in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Die genannte Entscheidung - Empfehlung sollte auf einer der nächsten Tagungen des Rates der ÖCD von der Gemeinschaft gebilligt werden - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Entscheidung - Empfehlung des Rates der ÖCD über die Überwachung der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche gebilligt. Der Wortlaut der Entscheidung - Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt. Geschehen zu Luxemburg am 2. April 1990. Im Namen des Rates Der Präsident G. COLLINS (1) ABl. Nr. C 68 vom 19. 3. 1990. (2) Stellungnahme vom 28. Februar 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG ENTWURF FÜR EINE ENTSCHEIDUNG - EMPFEHLUNG DES RATES ZUR KONTROLLE DER GRENZUEBERSCHREITENDEN VERBRINGUNG GEFÄHRLICHER ABFÄLLE DER RAT gestützt auf Artikel 5a und 5b der Konvention betreffend die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 14. Dezember 1960, gestützt auf die Entscheidung und Empfehlung des Rates vom 1. Februar 1984 über die grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle C(83) 180 (endg.), gestützt auf die Entscheidung - Empfehlung des Rates vom 5. Juni 1986 über die Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus dem Gebiet der ÖCD C(86) 64 (endg.), gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 27. Mai 1988 über die grenzueberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle C(88) 90 (endg.), gestützt auf die am 22. März 1989 angenommene Konvention von Basel zur Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Beseitigung, gestützt auf die der Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten über die internationale Konvention zur Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle beigefügte Entschließung 4 über die Verantwortung der Staaten betreffend die Anwendung der Konvention von Basel, begrüsst die weltweit unternommenen Anstrengungen zur Einrichtung eines Systems zur Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, in Erwägung nachstehender Gründe: Es sollten umgehend Maßnahmen zur Verwirklichung mehrerer der in den oben genannten Instrumenten enthaltenen Grundsätze ergriffen werden. Auf Vorschlag des Ausschusses für Umweltfragen: I. BESCHLIESST, daß die Mitgliedstaaten - unbeschadet der Bestimmungen in Absatz I der Entscheidung - Empfehlung C(86) 64 (endg.) - geeignete Maßnahmen treffen, um die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in die Länder zu untersagen, die die Einfuhr solcher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung verboten haben; II. EMPFIEHLT, daß die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen treffen, um die Konvention von Basel unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nationalen Verfahren so rasch wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren; III. EMPFIEHLT, daß die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Ländern technische Unterstützung und Ausbildung auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft zukommen zu lassen, die eine solche Unterstützung benötigen; IV. EMPFIEHLT, daß die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit fortsetzen, um die Notifizierungssysteme und -verfahren zur Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle zwischen ihnen zu harmonisieren.