BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Maerz 1990 ueber den Abschluss der Ueberpruefung der Antidumpingmassnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Glasseidenstraenge (rovings) mit Ursprung in der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik und die Bestaetigung des Auslaufens dieser Massnahmen (90/85/EWG)
Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1990 S. 0045 - 0047
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. März 1990 über den Abschluß der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Glasseidenstränge (rovings) mit Ursprung in der Tschechoslowakei und der Deutschen Demokratischen Republik und die Bestätigung des Auslaufens dieser Maßnahmen (90/85/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 15, nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. Vorausgegangenes Verfahren (1) Im November 1982 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von textilen Glasfasern (rovings) mit Ursprung in der Tschechoslowakei, der Deutschen Demokratischen Republik und Japan (2). Im Dezember 1983 wurde auf die Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt (3) und eine Verpflichtung der japanischen Ausführer für die Waren mit Ursprung in Japan angenommen (4). (2) Im Juli 1988 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen dieser Maßnahmen (5). Da eine Überprüfung der Verpflichtung der japanischen Ausführer nicht beantragt wurde, lief diese am 16. Dezember 1988 ordnungsgemäß aus (6). B. Anträge auf Überprüfung und Einleitung der Überprüfung (3) Die Kommission erhielt im September 1988 von der Association des Producteurs de Fibres de Verre Européen (APFE) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die fast die gesamte Gemeinschaftserzeugung entfällt, einen Antrag auf Überprüfung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei. In diesem Antrag wurde behauptet, daß mit dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei erneut eine Schädigung verursacht oder drohen würde. Diese Behauptungen stützten sich vor allem auf den anhaltenden Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren und die Gefahr, das Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen könnte zu einem Rückgang der gegenwärtigen Kapazitätsauslastung und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beitragen. (4) Die vorgelegten Beweismittel wurden als ausreichend angesehen; die Kommission teilte daraufhin im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ihre Absicht mit, eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Glasseidenstränge (rovings) mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei durchzuführen (1), und gab die Einleitung der Überprüfung bekannt (2). Der Untersuchungszeitraum umfasste das Kalenderjahr 1988. Während der Untersuchung hatten die betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und konnten alle Informationen vorlegen, die für die Ermittlung einer Schädigung nach dem Auslaufen der Maßnahmen erforderlich waren. Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 blieben die Maßnahmen bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft. C. Ware (5) Bei der Ware handelt es sich um Glasseidenstränge (rovings) des KN-Code 7019 10 51 (früher: NIMEXE-Kennziffer 70.20-70). D. Ergebnisse der Schädigungsuntersuchung (6) Die Kommissionsdienststellen prüften bei ihrer Untersuchung die Frage, ob die Einfuhren der betreffenden Waren den Gemeinschaftsherstellern nach dem Auslaufen der geltenden Antidumpingmaßnahmen erneut eine Schädigung verursachen würden oder zu verursachen drohten. Um festzustellen, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Nichtverlängerung der Antidumpingmaßnahmen und einer erneuten Schädigung besteht, wurde daher die gegenwärtige Lage und die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung der drohenden Schädigung nach Auslaufen der Maßnahmen untersucht. (7) Zu der gegenwärtigen Lage wurde festgestellt, daß die Nachfrage nach rovings in erster Linie infolge der zunehmenden Verwendung glaserfaserverstärkter Verbundstoffe in der Automobilindustrie stark angestiegen war. Diese günstige Marktlage zeigte sich im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer höheren Kapazitätsauslastung, einem Anstieg von Produktion, Verbrauch, Absatz und Marktanteil sowie in stabiler Beschäftigung und in der Durchführung oder Inangriffnahme von Investitionsprogrammen. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern weniger schnell zu als der Verbrauch in der Gemeinschaft, so daß ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt zurückging. Auch die Preise der Waren mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei waren weiter gestiegen und lagen weit über dem 1983 festgelegten veränderlichen Zollsatz. (8) Was eine voraussichtliche erneute Schädigung oder drohende Schädigung nach dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen anbetrifft, so wurden die Folgen des Auslaufens der Maßnahmen anhand ihrer Wirksamkeit während ihrer Geltungsdauer beurteilt. (9) Während der Untersuchung wurde festgestellt, daß die Ausführer in der Deutschem Demokratischen Republik und in der Tschechoslowakei den 1983 festgelegten Mindestpreis nicht nur einhielten, sondern regelmässig ihre Ausfuhrpreise um jährlich 3 % bis 5 % erhöhten. Folglich lässt sich vernünftigerweise annehmen, daß mit dem Ausserkrafttreten des Antidumpungzolls allein keine nennenswerte Änderung weder der Situation, die fünf Jahre lang vorherrschte, noch der derzeitigen Lage zu erwarten ist. Die Antidumpingmaßnahmen haben die Ausführer in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Tschechoslowakei seinerzeit zu einer Änderung ihrer Ausfuhrpreise veranlasst; angesichts der globalen Versorgungsengpässe bei Werkstoffverstärkern dürfte das Ausserkrafttreten des Zolls keinerlei Preisrückgang auslösen. (10) Was eine voraussichtliche erneute Schädigung oder drohende Schädigung nach Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen anbetrifft, so wurde erneut festgestellt, daß mit dem Aufbau neuer Kapazitäten in den beiden genannten Ländern in nächster Zukunft nicht zu rechnen ist. (11) Entsprechend der obigen Sachaufklärung wurde der Schluß gezogen, daß keien Veränderungen in den Einfuhren der Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei in die Gemeinschaft nach dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zu erwarten sind. E. Rücknahme der Überprüfungsanträge (12) Der Antragsteller teilte der Kommission mit Schreiben vom 4. Dezember 1989 mit, daß er seinen unter Randnummer 3 genannten Überprüfungsantrag zurückzieht. F. Abschluß (13) Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, daß die Überprüfung abzuschließen ist und daß die Verpflichtungen, die bis zum Schluß der Überprüfung in Kraft geblieben waren, dementsprechend auslaufen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Glasseidenstränge (rovings) des KN-Code 7019 10 51 mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakei wird abgeschlossen. Artikel 2 Der Antidumpingzoll, der bis zum Abschluß der Überprüfung erhoben wurde, tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ausser Kraft. Brüssel, den 1. März 1990 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. C 310 vom 27. 11. 1982, S. 2. (3) ABl. Nr. L 354 vom 16. 12. 1983, S. 15. (4) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1983, S. 47. (5) ABl. Nr. C 172 vom 1. 7. 1988, S. 3. (6) ABl. Nr. C 97 vom 18. 4. 1989, S. 9. (1) ABl. Nr. C 294 vom 18. 11. 1988, S. 4. (2) ABl. Nr. C 87 vom 8. 4. 1989, S. 3.