31990D0031

90/31/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1990 zur Genehmigung einer Abweichung für Frankreich und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind

Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1990 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0239
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0239


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Januar 1990

zur Genehmigung einer Abweichung für Frankreich und zur Festlegung der gleichwertigen gesundheitlichen Bedingungen, die beim Zerlegen von frischem Fleisch einzuhalten sind

(90/31/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/657/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 64/433/EWG können gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie Genehmigungen für Abweichungen von Anhang I Nummer 45 Buchstabe c) auf Antrag jedem Mitgliedstaat erteilt werden, der entsprechende Sicherheiten bietet. Bei diesen Abweichungen werden gesundheitliche Bedingungen festgelegt, die denen des Anhangs I zumindest gleichwertig sind.

Die französischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 18. Januar 1989 einen Antrag auf Abweichung von Anhang I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG für das Zerlegen von frischem Rind-, Schaf- und Schweinefleisch übermittelt. In diesem Antrag werden entsprechende gesundheitliche Bedingungen vorgeschlagen. Die gesundheitlichen Bedingungen, die ersatzweise für die beantragte Abweichung beim Zerlegen von frischem Fleisch beantragt werden, müssen denen des Anhangs I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG gleichwertig sein.

Die von Frankreich vorgeschlagenen gesundheitlichen Bedingungen sind denen des Anhangs I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG gleichwertig.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich kann in Abweichung von Anhang I Nummer 45 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG des Zerlegen von frischem Rind-, Schaf- und Schweinefleisch nach den im Anhang festgelegten Bedingungen genehmigen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Januar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.

(2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3.

ANHANG

Besondere Bedingungen für die Warmzerlegung von Rinder-, Schaf- und Schweinetierkörpern

1. Tierkörper, die aus den Schlachtsektionen stammen und nach Abkühlung in Kühlräumen, die gewährleisten, daß die Lufttemperatur bei Austritt aus den Verdampfern dergestalt ist, daß Rindertierkörper innerhalb von 48 Stunden und Schaf- und Schweinetierkörper innerhalb von 20 Stunden auf +7 °C Kerntemperatur gekühlt werden können, werden zu im gleichen Gebäudekomplex gelegenen Zerlegungsräumen transportiert, deren Raumtemperatur +12 °C nicht übersteigt.

2. Das Fleisch wird in einem einzigen Arbeitsgang ohne Unterbrechung dorthin transportiert.

3. Die Tierkörper werden in den Zerlegungsraum verbracht und dort zerlegt, auch wenn eine Kerntemperatur von +7°C noch nicht erreicht ist, vorausgesetzt, daß die Zerlegung von Rindertierkörpern innerhalb von 48 Stunden und von Schaf- und Schweinetierkörpern innerhalb von 20 Stunden nach Beendigung der Schlachtung erfolgt.

4. Die Zeit zwischen Verbringung des Fleisches in den Zerlegeraum und dem weiteren Kühlvorgang darf 60 Minuten nicht überschreiten.

5. Unverzueglich nachdem das Fleisch zerlegt und verpackt ist, wird es in geeignete Kühlräume verbracht.