Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1990 zur zweiten Änderung der Entscheidung 80/775/EWG zur Festlegung der Kontrollmethoden für die Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1990 S. 0034 - 0034
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1990 zur zweiten Änderung der Entscheidung 80/775/EWG zur Festlegung der Kontrollmethoden für die Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (90/29/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/360/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Entscheidung 80/775/EWG der Kommission (3), geändert durch die Entscheidung 89/31/EWG (4), wurden bereits Kontrollmethoden für die Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status der Rinderbestände in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Mittlerweile erfuellen eine Reihe weiterer Gebiete der Bundesrepublik Deutschland die Anforderungen für eine Verringerung der Häufigkeit der Tests und eine Heraufsetzung des Alters der zu untersuchenden Tiere im Hinblick auf die Beibehaltung des amtlich anerkannt brucellosefreien Status. Um diese Einstufung beizubehalten, sind Kontrollmaßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß diese Einstufung den Tatsachen entspricht, und die auf die besondere Gesundheitslage der Rinderherden in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland abgestimmt sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 der Entscheidung 80/775/EWG werden der Angabe »Rheinhessen-Pfalz" die Worte »Arnsberg, Köln und Düsseldorf" nachgestellt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 10. Januar 1990 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. (2) ABl. Nr. L 153 vom 6. 6. 1989, S. 29. (3) ABl. Nr. L 224 vom 27. 8. 1980, S. 14. (4) ABl. Nr. L 15 vom 19. 1. 1989, S. 20.