90/22/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/32.408 - TEKO) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1990 S. 0034 - 0039
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 betreffend ein Verfahren gemäß Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.408 - TEKO) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (90/22/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 4, 6 und 8, im Hinblick auf den vom Technischen Kontor für die Maschinen-B-U-Versicherung GmbH am 11. August 1987 gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattestes beziehungsweise einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags für die Vereinbarung und die tatsächliche Zusammenarbeit betreffend die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung sowie für den Nachtrag über die Einbeziehung der Raumfahrtversicherung, im Hinblick auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Vereinbarung und der darauf beruhenden tatsächlichen Zusammenarbeit der beteiligten Unternehmen (2) gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Am 11. August 1987 hat das Technische Kontor für die Maschinen-B-U-Versicherung (TEKO) eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung angemeldet, die am 6. März 1981 von 17 der beteiligten Gesellschaften (drei Gesellschaften sind später hinzugekommen) zunächst für ein Jahr abgeschlossen wurde, sich aber stillschweigend von Jahr zu Jahr vorbehaltlich ausdrücklicher Kündigung (sechs Monate vor Vertragsablauf) verlängert. Zum 1. Juni 1988 wurde die Raumfahrtversicherung durch den Nachtrag vom 11. August 1988 in die Vereinbarung einbezogen. (2) Das TEKO ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Düsseldorf. Als Gesellschafter gehören ihm sechs Versicherungsunternehmen an. Darüber hinaus arbeitet das TEKO mit drei weiteren Pool-Mitgliedern und elf weiteren, sogenannten befreundeten Gesellschaften zusammen. Das TEKO verfügt über einen kleinen Mitarbeiterstab. Personelle Verflechtungen mit den beteiligten Gesellschaften bestehen nicht. 1. Zusammenarbeit in der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung (3) Das TEKO wurde 1954 gegründet zwecks gemeinsamer und gegenseitiger Rückversicherung von Maschinenbetriebsunterbrechungsrisiken und zwecks Beratung der beteiligten Gesellschaften bei Abschluß und Abwicklung solcher Versicherungen. Die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung dient der Versicherung von Vermögensschäden bei Betriebsunterbrechungen, bedingt durch den Ausfall technischer Anlagen und Maschinen infolge unvorhergesehener Ereignisse (technische Defekte). Auf dem entsprechenden Markt sind in der Bundesrepublik Deutschland 49 Unternehmen tätig. Im Jahre 1988 bestanden ingesamt 4 462 Verträge, wobei 1 049 über das TEKO abgewickelt wurden (darunter 186 Neuabschlüsse im Jahr 1988). Das Gesamtprämienaufkommen betrug 1988 74,192 Millionen DM. Davon entfielen 14,879 Millionen DM auf das TEKO, was einem Marktanteil von etwa 20 % entspricht. (4) Die TEKO-Gesellschaften (Poolmitglieder und befreundete Gesellschaften) bringen auf Wunsch die von ihnen abgeschlossenen Policen zur Rückversicherung in das TEKO ein. Eine Einbringungspflicht besteht nicht; den Gesellschaften steht es frei, sich ausserhalb des TEKO individuell rückzuversichern. Es ist ihnen auch möglich, sich an anderen, ähnlichen Rückversicherungsgemeinschaften zu beteiligen. In der Regel bedienen sie sich jedoch des gemeinsamen Rückversicherungsschutzes und suchen Rückversicherungsschutz ausserhalb des TEKO nur in Ausnahmefällen. Für die gemeinsame Rückversicherung aller eingebrachten Geschäfte wurden, im Namen der TEKO-Gesellschaften, zwei Rückversicherungsverträge am Markt abgeschlossen. Diese Verträge werden vom TEKO verwaltet. (5) Im Rahmen der Rückversicherungsverträge haben die TEKO-Gesellschaften einen Eigenbehalt (nach maximal zu erwartendem Hoechstschaden gestaffelt) zu tragen. In bezug auf diesen Eigenbehalt übernehmen die Poolmitglieder die (gegenseitige) Rückversicherung gemäß einem vereinbarten Schlüssel. Die befreundeten Gesellschaften nehmen hieran nicht teil. Sie geben lediglich Policen an das TEKO in Rückversicherung, wobei sie einen Eigenbehalt (mindestens 25 000 DM pro Risiko, höchstens 10 % vom maximal zu erwartenden Hoechstschaden) zu tragen haben, während die Poolmitglieder ihre Policen zu 100 % in das TEKO einbringen. (6) Die einzelnen TEKO-Gesellschaften erhalten von den Rückversicherern eine Rückversicherungsprovision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Teils der von ihnen eingebrachten Erstversicherungsprämie, der an die Rückversicherer fließt. Hinsichtlich des Teils der Prämie, der dem Eigenbehalt der TEKO-Gesellschaften entspricht, erhalten die einbringenden Gesellschaften ebenfalls eine Rückversicherungsprovision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Prämie. (7) Es bestehen keine gemeinsamen Prämien und Konditionen. Die einzelnen Gesellschaften sind bei der Kalkulation der Erstversicherungsprämie und der Gestaltung der Versicherungsbedingungen für die von ihnen abgeschlossenen Policen frei. Auf Wunsch können sie in jedem Einzelfall eine Risikobeurteilung und Prämienkalkulation (Bruttoprämie) durch das TEKO anfragen. Die TEKO-Mitarbeiter sichten in diesen Fällen für die Gesellschaften die vorhandenen Unterlagen und führen, soweit erforderlich, mit der betroffenen Gesellschaft eine Betriebsbesichtigung durch. Die Gesellschaften können von einer solchen Anfrage auch absehen und eigenständig die Prämie kalkulieren, was sie jedoch nur in Ausnahmefällen tun. Das TEKO ist insofern frei, die Einbringung einer Police in die gemeinsame Rückversicherung abzulehnen, wenn die von einer Gesellschaft vereinbarten Bedingungen oder die Prämie unzulänglich erscheinen. (8) Risikobeurteilung und Prämienkalkulation, die das TEKO auf Anfrage der Gesellschaften im Einzelfall für diese durchführt, erfolgen in erster Linie durch Vergleich mit früheren, in das TEKO eingebrachten Verträgen, die ähnliche Risiken betreffen. Angesichts der geringen Anzahl der Verträge, die sich auf diverse Industriegruppen und Betriebsarten und auf eine Vielzahl unterschiedlicher Maschinen verteilen, fehlt es insbesondere an ausreichendem statistischem Material für die Berechnung von Prämiensätzen und verschiedenen Prämienbestandteilen. Als Anhaltspunkte können daher nur die in vergleichbaren Verträgen zugrunde gelegten (Brutto-)Prämien und Konditionen und der bei diesen Verträgen festgestellte Schadensverlauf herangezogen werden. (9) Falls eine Gesellschaft eine Prämienkalkulation durch das TEKO anfragt, muß sie die vom TEKO ermittelte Prämie (wobei es sich um eine Mindestprämie handelt, die überschritten werden kann) und die von ihm vorgegebenen Bedingungen anwenden, wenn sie sich des gemeinsamen Rückversicherungsschutzes bedienen will. Es steht ihr jedoch frei, die Rückversicherungsprovision ganz oder teilweise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben. Ferner ist es den Gesellschaften möglich, den Versicherungsnehmern bei günstigem Schadensverlauf einen Teil der Prämie zurückzuerstatten. Im übrigen können sie stets von dem vom TEKO ermittelten Angebot abweichen und sich anderweitig rückversichern. (10) Die einzelnen Gesellschaften führen die Schadensbearbeitung selbständig durch, müssen jedoch die Schäden dem TEKO melden, das auf Wunsch der Gesellschaften im Einzelfall bei der Schadensbearbeitung mitwirkt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des TEKO liegt insofern bei Schadensminderungsmaßnahmen wie Veranlassung von Reparaturen der beschädigten Maschinen oder Beschaffung von Ersatzmaschinen. 2. Zusammenarbeit in der Raumfahrtversicherung (11) Zum 1. Juni 1988 wurde die Raumfahrtversicherung (Satellitenversicherung) durch Nachtrag vom 11. August 1988 in die Zusammenarbeit einbezogen und die ursprüngliche Vereinbarung ergänzt, wobei allerdings insofern nur vier der TEKO- Gesellschaften (Albingia Versicherungs-Aktiengesellschaft, Victoria Feuer-Versicherungsaktiengesellschaft, The Northern Assurance Company Limited und Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VAG) teilnehmen. Diese Zusatzvereinbarung läuft bis 31. Dezember 1989 und verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr vorbehaltlich einer Kündigung sechs Monate vor Ablauf. (12) Die betroffenen Gesellschaften waren bisher nicht als Anbieter von Raumfahrtversicherungen am Markt aufgetreten und verfügten über keine Marktanteile. Sie wollen Raumfahrtrisiken (vornehmlich aus der Bundesrepublik Deutschland und aus Frankreich, und eventuell auch aus anderen europäischen Staaten) in Mitversicherung mit einem jeweiligen Anteil von 25 % versichern. Die Gesamtkapazität beträgt 11,5 Millionen DM. Insofern kommt eine Versicherung nur mit oder zusätzlich zu weiteren Versicherungsunternehmen in Betracht. Seit Beginn der Zusammenarbeit wurden vier Verträge geschlossen. (13) Die Versicherungsverträge werden entweder durch die Gesellschaften selbst oder durch das TEKO im Namen und für Rechnung der Gesellschaften abgeschlossen. Prämienkalkulation und Risikobeurteilung erfolgen auf Wunsch der Gesellschaften durch das TEKO, hinsichtlich der Prämien im Einvernehmen mit den Rückversicherern. (14) Das TEKO regelt für die Gesellschaften die Rückversicherung und schließt am Markt fakultative Rückversicherungsverträge in ihrem Namen ab. Diese Verträge werden vom TEKO verwaltet. Eventülle Schäden sind den Rückversicherern unverzueglich anzuzeigen und dürfen nur im Einvernehmen mit ihnen bearbeitet werden. (15) Nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 hat die Kommission keinerlei Bemerkungen Dritter erhalten. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag 1. Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen (16) Die angemeldete Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung, ergänzt durch den Nachtrag über die Einbeziehung der Raumfahrtversicherung, stellt eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Insofern die Gesellschaften auf der Grundlage dieser Vereinbarung tatsächlich zusammenarbeiten, insbesondere in der Regel ihren Erstversicherungsverträgen durch das TEKO kalkulierte Prämien und Bedingungen zugrunde legen und die Verträge in die gemeinsame Rückversicherung einbringen, liegt gleichzeitig eine abgestimmte Verhaltensweise vor. 2. Wettbewerbsbeschränkung (17) Die Vereinbarung und die hierauf beruhende tatsächliche Zusammenarbeit der Gesellschaften bezwecken und bewirken eine Wettbewerbsbeschränkung in der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung und in der Raumfahrtversicherung, und zwar sowohl hinsichtlich der Erst- als auch hinsichtlich der Rückversicherung. a) Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung aa) Wettbewerbsbeschränkung hinsichtlich der Erstversicherung (18) Hinsichtlich der Erstversicherung ergibt sich die Wettbewerbsbeschränkung aus der Ausgestaltung des TEKO als gemeinsame Informations- und Beratungszentrale, insbesondere der Risikobeurteilung und Prämienkalkulation durch das TEKO, die in der Praxis zu einer Koordinierung des Marktverhaltens der beteiligten Gesellschaften führt. Da diese nur in Ausnahmefällen eigenständig Prämien und Konditionen kalkulieren und bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich ein vom TEKO ermitteltes Angebot zugrunde legen, wenden sie in gleichen oder vergleichbaren Fällen meist gleiche oder vergleichbare Prämien und Konditionen an, weshalb sie insofern in der Regel nicht in Wettbewerb treten. (19) Der Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung steht nicht entgegen, daß das TEKO auch der gemeinsamen Rückversicherung dient und angesichts der Koppelung von Erst- und Rückversicherung ein gewisser Einfluß der Rückversicherer auf das Marktverhalten der Erstversicherer üblich ist. Die Koordinierung durch das TEKO geht vielmehr deutlich über eine sonst marktübliche Einflußnahme der Rückversicherer hinaus, da diese sich im allgemeinen auf eine Überprüfung der von den Erstversicherern ermittelten Prämien und Konditionen beschränken und weder vorab für die Erstversicherer deren Angebote kalkulieren noch als ständige gemeinsame Informations- und Beratungszentrale für einen bestimmten Kreis von Unternehmen dienen. (20) Der Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung kann ferner nicht entgegengehalten werden, daß die beteiligten Gesellschaften ohne die Inanspruchnahme des TEKO, insbesondere bei Risikobeurteilung und Prämienkalkulation, nicht in der Lage wären, Maschinenbetriebsunterbrechungsversiche- rungen anzubieten. Zwar stellt die vom TEKO geleistete Hilfestellung eine Arbeits- und Kostenersparnis für die beteiligten Gesellschaften dar, die es insbesondere den kleineren Gesellschaften erleichtert, die betreffenden Risiken zu versichern. Gleichwohl muß angesichts des Umstandes, daß eine ganze Anzahl weiterer, auch kleinerer Gesellschaften am Markt tätig sind, davon ausgegangen werden, daß die Gesellschaften zumindest einen wesentlichen Teil der betreffenden Geschäfte auch allein durchführen könnten, beziehungsweise daß von Fall zu Fall andere informelle Formen der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches möglich wären. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 203 vom 8. 8. 1989, S. 2. bb) Wettbewerbsbeschränkung hinsichtlich der Rückversicherung (21) Hinsichtlich der Rückversicherung ergibt sich die Wettbewerbsbeschränkung daraus, daß für alle in das TEKO eingebrachten Verträge gemeinsame Rückversicherungsverträge am Markt abgeschlossen werden. Da die beteiligten Gesellschaften grundsätzlich alle von ihnen abgeschlossenen Erstversicherungsverträge in die gemeinsame Rückversicherung einbringen und sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausserhalb des TEKO rückversichern, treten sie in der Regel bei der Nachfrage nach Rückversicherungsschutz nicht in Wettbewerb. b) Raumfahrtversicherung aa) Wettbewerbsbeschränkung hinsichtlich der Erstversicherung (22) Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Raumfahrtversicherung, derzufolge die beteiligten Gesellschaften Raumfahrtrisiken in Mitversicherung und demgemäß zu einheitlichen Prämien und Konditionen versichern, bewirkt ebenfalls, daß sie insofern nicht in Wettbewerb treten. Auch wenn angesichts der Besonderheit der Risiken und der Höhe der Versicherungssummen Raumfahrtrisiken generell nur im Wege der Mitversicherung gezeichnet werden, bestuende für die einzelnen Gesellschaften die Möglichkeit, von Fall zu Fall an Mitversicherungsverträgen mit unterschiedlichen dritten Unternehmen und zu jeweils unterschiedlich ausgehandelten Prämien und Bedingungen teilzunehmen und so in Wettbewerb miteinander zu treten. Hierauf verzichten sie durch die Zusammenarbeit in Form einer ständigen und institutionalisierten Mitversicherungsgemeinschaft. bb) Wettbewerbsbeschränkung hinsichtlich der Rückversicherung (23) Hinsichtlich der Rückversicherung ergibt sich die Wettbewerbsbeschränkung wiederum aus dem Abschluß gemeinsamer Rückversicherungsverträge, was dazu führt, daß die beteiligten Gesellschaften davon absehen, für den auf sie entfallenden Anteil an den gezeichneten Risiken individuell und unabhängig voneinander Rückversicherungsschutz zu suchen und insofern in Nachfragewettbewerb zu treten. 3. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung (24) Die Spürbarkeit der festgestellten Wettbewerbsbeschränkung ergibt sich in der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung aus dem Marktanteil der betroffenen Unternehmen von zusammen 20 %. Im Hinblick auf die Raumfahrtversicherung ist die Spürbarkeit trotz des geringen Marktanteils angesichts des Gesamtumsatzes der beteiligten vier Gesellschaften nicht auszuschließen, der annähernd 4 Milliarden DM beträgt und damit den von der Kommission in der Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 85 Absatz 1 fallen (1), angenommenen Grenzwert von 200 Millionen ECU bei weitem übersteigt. 4. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (25) Die maßgebliche Vereinbarung und die darauf beruhende Praxis sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sowohl Rückversicherung als auch Raumfahrtversicherung grenzueberschreitend auf europäischer oder internationaler Ebene betrieben werden, und ein Grossteil der Verträge gemeinhin am Londoner Markt plaziert werden. Im übrigen ist an der Vereinbarung eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaften beteiligt. B. Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag (26) Die angemeldete Vereinbarung und die darauf beruhende abgestimmte Verhaltensweise erfuellen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag. 1. Verbesserung der Warenverteilung Die Zusammenarbeit der beteiligten Gesellschaften im Rahmen des TEKO führt im Hinblick auf die Betriebsunterbrechungsversicherung zu einer wesentlichen Rationalisierung und Kostenersparnis. Angesichts der geringen Anzahl der Verträge verfügen die einzelnen Gesellschaften weder über Mitarbeiter mit der für Abschluß und Abwicklung der Erstversicherungsverträge erforderlichen Spezialerfahrung, noch können sie einzeln günstige Konditionen für die Rückversicherung aushandeln. Ohne die Zusammenarbeit wäre die Versicherung dieser Risiken für sie deshalb mit ungleich höherem Aufwand und Kosten verbunden. Infolge der Zusammenarbeit im TEKO können sie sich dagegen der Spezialkenntnisse und der Erfahrung der TEKO-Mitarbeiter bedienen und gleichzeitig durch den gemeinsamen Abschluß von Rückversicherungsverträgen günstigere Konditionen erzielen. Insbesondere für die kleineren Gesellschaften, die selbst nur wenige Verträge pro Jahr abschließen, wird dadurch die Versicherung der betreffenden Risiken wesentlich erleichtert. Ausserdem ermöglicht die teilweise Übernahme der Rückversicherung den einzelnen Pool-Mitgliedern, in gewissem Umfang an den Verträgen aller anderen Gesellschaften teilzunehmen und dadurch ihr Portefeuille auszuweiten und auszugleichen. (27) Die neuerliche Zusammenarbeit in der Raumfahrtversicherung führt ebenfalls zu einer Rationalisierung, da durch die Zusammenarbeit im TEKO die TEKO-Mitarbeiter nunmehr auch in der Raum fahrtversicherung »Know-how" aufbauen können, das den beteiligten Gesellschaften zur Verfügung steht. Gleichzeitig können gemeinsam über das TEKO günstigere Konditionen für die Rückversicherung ausgehandelt werden. 2. Angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn (28) Die durch die Zusammenarbeit bewirkte Rationalisierung, inbesondere die Sachkunde der TEKO-Mitarbeiter, kommt auch den Verbrauchern, das heisst den Versicherungsnehmern, zugute. Sie gewährleistet, daß für die einzelnen Risiken angemessene versicherungstechnische Lösungen gefunden und insbesondere ausser Prämienkalkulation und Risikobeurteilung auch Überlegungen zur Schadensvorsorge sachgerecht durchgeführt werden, was wegen der Verschiedenartigkeit der einzelnen Risiken häufig schwierig ist. Die Einschaltung der TEKO-Mitarbeiter bei der Schadensabwicklung führt ferner dazu, daß sachgerechte Schadensminderungsmaßnahmen getroffen werden. Weiter kann angesichts des auf den betroffenen Märkten herrschenden regen Wettbewerbs davon ausgegangen werden, daß die entstehenden Kostenvorteile wenigstens teilweise an die Versicherungsnehmer in Form niedrigerer Prämien, beziehungsweise durch Abgabe eines Teils der Rückversicherungsprovision oder durch Prämienrückerstattungen bei günstigem Schadensverlauf, weitergegeben werden. 3. Unerläßlichkeit der Wettbewerbsbeschränkung (29) Die angemeldete Vereinbarung und die darauf beruhende Praxis enthalten keine Beschränkungen, die für die Erreichung der oben genannten Ziele nicht unerläßlich sind. Was die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung angeht, ist dabei hervorzuheben, daß die beteiligten Gesellschaften weder verpflichtet sind, eine Risikobeurteilung und Prämienkalkulation durch das TEKO anzufragen, noch die von ihnen abgeschlossenen Erstversicherungsverträge in die gemeinsame Rückversicherung einzubringen, sondern es ihnen frei steht, Prämien und Konditionen selbst zu kalkulieren und/oder sich ausserhalb des TEKO rückzuversichern, was sie in Ausnahmefällen auch tun. Die Regelung, daß das TEKO die Einbringung einer Police in die gemeinsame Rückversicherung ablehnen kann, wenn die von einer Gesellschaft vereinbarten Prämien und Konditionen unzureichend erscheinen, insbesondere von einem zuvor vom TEKO ermittelten Angebot abweichen, ist für eine ordnungsgemässe Durchführung der gemeinsamen (gegenseitigen) Rückversicherung unerläßlich. Da die hieran beteiligten Gesellschaften in gewissem Umfang Risiken und Prämien teilen, muß gewährleistet sein, daß Prämien und Konditionen angemessen sind und nicht einzelne Gesellschaften auf Kosten der anderen verlustreiche Geschäfte tätigen. (30) Schließlich ist angesichts der Besonderheiten des betroffenen Marktes und der dadurch bedingten Arbeitsweise des TEKO auch die Kalkulation von Bruttoprämien erforderlich. Während bei allgemeinen Prämienempfehlungen durch Verbände oder Vereinigungen von Versicherungsunternehmen lediglich Nettoprämien erforderlich und zulässig sind, ist die vom TEKO in Einzelfällen für die jeweils betroffenen Gesellschaften durchgeführte Kalkulation anders zu beurteilen. TEKO spricht keine allgemeinen Tarifempfehlungen aus, sondern gibt in jedem Einzelfall die Prämie an, zu der ein Risiko in die gemeinsame Rückversicherung eingebracht werden kann. Da es hierbei angesichts der geringen Anzahl der Verträge und der Verschiedenartigkeit der Risiken an ausreichendem statistischem Material für die Berechnung von Nettoprämiensätzen und sonstigen Prämienbestandteilen fehlt und die Kalkulation deshalb in Anlehnung an frühere Verträge und die dort vereinbarten (Brutto-)Prämien erfolgt, wäre eine Kalkulation von Nettoprämien nicht praktikabel. Ausserdem ist zu berücksichtigen, daß es den Gesellschaften, selbst wenn sie die vom TEKO kalkulierte Prämie anwenden, freisteht, die Rückversicherungsprovision ganz oder teilweise an den Versicherungsnehmer weiterzugeben oder diesem bei günstigem Schadensverlauf einen Teil der Prämie zurückzuerstatten, was aus der Sicht des Versicherungsnehmers in der Wirkung einer Minderung der vom TEKO kalkulierten Prämie gleichkommt. 4. Fehlende Möglichkeit einer Ausschaltung des Wettbewerbs (31) Die beteiligten Gesellschaften haben angesichts ihres Marktanteils keine Möglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betroffenen Versicherungen den Wettbewerb auszuschalten, da ausreichender Wettbewerb von Seiten dritter Unternehmen besteht. Im übrigen ist auch zwischen den beteiligten Gesellschaften in gewissem Umfang Wettbewerb möglich, insbesondere insofern sie einen Teil der Rückversicherungsprovision an die Versicherungsnehmer weitergegeben oder diesen einen Teil der Prämie zurückerstatten können. C. Artikel 6 und 8 der Verordnung Nr. 17 (32) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gilt die vorliegende Entscheidung vom Tag der Anmeldung an, das ist der 11. August 1987. Unter Berücksichtigung der Strukturen der betroffenen Märkte und der Auswirkungen der Zusammenarbeit der beteiligten Gesellschaften im Rahmen des TEKO wird die Freistellung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 für zehn Jahre gewährt. (33) Damit die Kommission während des Freistellungszeitraums überprüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung weiterhin erfuellt sind, ist das TEKO zu verpflichten, der Kommission alle Änderungen und Ergänzungen der angemeldeten Vereinbarung sowie die Beteiligung weiterer Gesellschaften mitzuteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages werden die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für die Zeit vom 11. August 1987 bis 10. August 1997 auf die am 11. August 1987 angemeldete Vereinbarung und das abgestimmte Verhalten betreffend die Zusammenarbeit in der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung, sowie auf den Nachtrag über die Einbeziehung der Raumfahrtversicherung, für nicht anwendbar erklärt. Artikel 2 Das Technische Kontor für die Maschinen-B-U-Versicherung ist verpflichtet, der Kommission alle Änderungen und Ergänzungen der angemeldeten Vereinbarung sowie die Beteiligung weiterer Gesellschaften mitzuteilen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die folgenden Unternehmen gerichtet: Technisches Kontor für die Maschinen-B-U-Versicherung, Hüttenstrasse 1, D-4000 Düsseldorf 1; Agrippina Versicherung Aktiengesellschaft, Riehler Strasse 90, D-5000 Köln 1; Albingia Versicherungs-Aktiengesellschaft, Ballindamm 39, Europahaus, D-2000 Hamburg 1; Bayerische Versicherungskammer, Bayer. Versicherungsverband, Tattenbachstrasse 2, D-8000 München 22; Colonia Versicherung Aktiengesellschaft, Colonia-Allee 10-20, D-5000 Köln 80; Erste Allgemeine Versicherungs-AG, Direktion für Deutschland, Sonnenstrasse 31, D-8000 München 2; Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VAG, Riethorst 2, D-3000 Hannover 51; Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt, Bahnhofstrasse 69, D-6200 Wiesbaden; IDUNA Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Neue Rabenstrasse 15-19, D-2000 Hamburg 36; Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft, Augusta-Anlage 65, D-6800 Mannheim 1; Nordstern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, Gereonstrasse 43-65, D-5000 Köln 1; The Northern Assurance Company Ltd, Direktion für Deutschland, Herrlichkeit 6, D-2800 Bremen 1; Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG, Rathenauplatz 16-18, D-8500 Nürnberg 21; Provinzial Feuerversicherungs-Anstalt der Rheinprovinz, Friedrichstrasse 62-80, D-4000 Düsseldorf 1; R+V Allgemeine Versicherung AG im Raiffeisen-Volksbankenverband, Taunusstrasse 1, D-6200 Wiesbaden 1; Sparkassen-Versicherung Allgemeine Versicherung AG, Löwentorstrasse 65, D-7000 Stuttgart 50; Thuringia Versicherungs-Aktiengesellschaft, Adenauerring 7, D-8000 München 83; UAP International Allgemeine Versicherungs-AG, Neumarkt 15, D-6600 Saarbrücken 1; Victoria Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft, Victoria Platz 1, D-4000 Düsseldorf 30; Westfälische Provinzial-Feuersozietät, Bröderichweg 58, D-4400 Münster; Württembergische Gemeinde-Versicherung AG, Tübinger Strasse 43, D-7000 Stuttgart 1. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 231 vom 12. 9. 1986, S. 2.