VERORDNUNG ( EWG ) NR. 4054/89 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1989 ZUR AUFTEILUNG DER FANGQUOTEN DER GEMEINSCHAFT IN DEN GROENLAENDISCHEN GEWAESSERN ( 1990 )
Amtsblatt Nr. L 389 vom 30/12/1989 S. 0065 - 0066
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4054/89 DES RATES vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1990) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaft- lichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen(1), in der Fassung der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals(2), insbesondere auf Artikel 11, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands ande-rerseits(3) sowie dem Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Euro-päischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regie-rung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits(4) sind die Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern festgesetzt. Diese Fangquoten können von Schiffen, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen, gefischt wer-den, soweit dies für die ordnungsgemässe Anwendung der Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit Drittländern abgeschlossen hat, notwendig ist. Die Gemeinschaft unterrichtet die für Grönland zuständi-gen Behörden über ihre Absichten hinsichtlich zusätzlicher Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Fischereiabkommens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Angebots. Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 hat die Gemeinschaft die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Fangquoten von Fischern der Gemeinschaft genutzt werden können. Zur wirksamen Verwaltung dieser Fangmöglichkeiten emp-fiehlt es sich, diese gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 in Form von Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit(5), geän-dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88(6) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern für das Jahr 1990 werden gemäß dem Anhang aufgeteilt. Artikel 2 Machen die für Grönland zuständigen Behörden ein Ange-bot zusätzlicher Fangmöglichkeiten nach Artikel 8 des Fischereiabkommens, so beschließt der Rat darüber mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Ange-bots. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Diese Verordnung ist in alle ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1989. Im Namen des RatesDer PräsidentJ. MELLICK (1)ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 1. (3)ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1985, S. 9. (4)Siehe Seite 83 dieses Amtsblatts. (5)ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (6)ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>