Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 der Kommission vom 20. Dezember 1989 mit Durchführungsvorschriften zum ergänzenden Handelsmechanismus für frisches Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 379 vom 28/12/1989 S. 0020 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 31 S. 0011
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3944/89 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 mit Durchführungsvorschriften zum ergänzenden Handelsmechanismus für frisches Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 des Rates vom 23. Oktober 1989 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 enthält die Grundregeln für den in Artikel 81 der Beitrittsakte vorgesehenen ergänzenden Handelsmechanismus, der ab dem 1. Januar 1990 auf Sendungen der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission (2) genannten Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse aus Spanien nach den anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal Anwendung findet. Es sind insbesondere die Durchführungsvorschriften für die statistische Erfassung, die Erteilung des Ausgangspapiers im Versandland und die für ein reibungsloses Funktionieren der Regelung erforderlichen Mitteilungen zu erlassen. Um das Ziel zu verwirklichen, das mit dem in der Beitrittsakte vorgesehenen Mechanismus angestrebt wird, nämlich Verhütung von Marktstörungen bzw. gegebenenfalls rasches und gezieltes Eingreifen im Falle solcher Störungen, muß sich die statistische Erfassung für die einzelnen Erzeugnisse während des ganzen Wirtschaftsjahres auf eine systematische Kontrolle der Mengen stützen, die vom spanischen Markt in die übrigen Länder der Gemeinschaft versandt werden; Im Hinblick auf eben dieses Ziel muß das von den Behörden des Versandlandes ausgestellte Ausgangspapier für die Zeiträume II und III, die einer empfindlichen bzw. sehr empfindlichen Marktlage entsprechen, die erforderlichen Angaben enthalten und ein geeignetes Instrument darstellen, um die Häufigkeit und Entwicklung der Sendungen bei den einzelnen spanischen Erzeugnissen genau und zuverlässig verfolgen zu können. Für den Zeitraum III ist im Falle der Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 die Einreichung von Anträgen sowie eine Hoechstfrist für die Erteilung des Ausgangspapiers vorzusehen, um eine nähere Überwachung und Regulierung der Sendungen zu ermöglichen. Wenn beschlossen wird, die Erteilung der Ausgangspapiere einzuschränken, um Marktstörungen in den Griff zu bekommen, so ist es gerechtfertigt, den traditionell vom spanischen Markt aus getätigten Sendungen Rechnung zu tragen, um Störungen für die Handelsströme zu vermeiden. Überdies sind die Aufteilungskriterien festzulegen, die bei der Erteilung der Ausgangspapiere im Rahmen begrenzter Mengen anzuwenden sind. Darüber hinaus gilt es, Inhalt und Häufigkeit der Mitteilungen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen, um eine befriedigende Handhabung des ergänzenden Handelsmechanismus zu ermöglichen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ab 1. Januar 1990 im Sektor Obst und Gemüse für Sendungen aus Spanien nach den anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal, soweit die Erzeugnisse dieses Sektors dem ergänzenden Handelsmechanismus - nachstehend »EHM" genannt - unterliegen und im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 gennant sind. Artikel 2 (1) Die Sendungen der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse unterliegen einer statistischen Erfassung, für welche die spanischen Behörden Sorge tragen. Diese statistische Erfassung stützt sich auf eine systematische Kontrolle der Versandmengen. (2) Die spanischen Behörden unterrichten die Kommission regelmässig über die nach den anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal versandten Mengen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse unter Abgabe der voraussichtlichen Bestimmung. Die Häufigkeit dieser Mitteilungen wird für jedes Erzeugnis festgelegt und kann sich im Laufe der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 festgelegten Zeiträume ändern. Diese Statistiken werden mindestens einmal monatlich übermittelt; die Mitteilungen erfolgen jeweils spätetens am 5. jedes Monats für Sendungen des vorangegangenen Monats. Artikel 3 (1) In den Zeiträumen II und III muß für die Sendungen ein besonderes Ausgangspapier, das sogenannte »documento de salida" vorgelegt werden, das auf entsprechenden Antrag des Marktbeteiligten von den zuständigen im Anhang aufgeführten Behörden erteilt wird. (2) Das Ausgangspapier muß folgende Angaben enthalten: - die Bezeichnung »Documento de salida - Reglamento (CEE) no 3944/89", - die Bezeichnung des jeweiligen Versanderzeugnisses mit KN-Code, - Name des Versenders, - Erzeugnismenge in Nettogewicht, - voraussichtliche Bestimmung der Ware, - Nennummer, Ausstellungsdatum sowie Woche, für welche das Ausgangspapier gilt. Das Ausgangspapier wird der Kommission im Hinblick auf seine Veröffentlichung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. (3) Die Ausgangspapiere werden Heften mit Stammabschnitten entnommen. Das Ausgangspapier setzt sich aus drei Teilen zusammen: dem Abschnitt oder Teil Nr. 1, der bei der Ausstellungsbehörde verbleibt, und dem Teil Nr. 2 und Teil Nr. 3, die dem Versender ausgehändigt werden; sie werden vor Verlassen des spanischen Hoheitsgebietes von den zuständigen Stellen mit einem Sichtvermerk versehen. Diese Stellen bewahren den zweiten Teil auf. Teil Nr. 3 wird vom Versender aufbewahrt. (4) Nicht in Anspruch genommene Ausgangspapiere sind unverzueglich an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden. (5) Bei den Sendungen ist eine Toleranz von höchstens 2 % über der jeweils im Ausgangspapier angegebenen Menge zulässig. Artikel 4 Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 erteilen die im Anhang bezeichneten Behörden während des Zeitraums II und des Zeitraums III jedem Antragsteller unabhängig von seinem Ort der Niederlassung in der Gemeinschaft unverzueglich das Ausgangspapier. Artikel 5 Im Falle der Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 gelten im Zeitraum III folgende Bestimmungen: a) Die Anträge auf Erteilung eines Ausgangspapiers sind donnerstags vor 12.00 Uhr schriftlich bzw. fernschriftlich einzureichen. b) Die Erteilung erfolgt spätestens am Freitag um 17.00 Uhr - für die beantragte Menge, wenn die Gesamtmenge der Anträge nicht über dem Richtplafonds liegt, der für den betreffenden Zeitraum festgelegt wurde, - für eine gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gekürzte Menge, wenn der Richtplafonds überschritten wurde. Artikel 6 Das Ausgangspapier gilt unbeschadet besonderer Maßnahmen jeweils für eine bestimmte Kalenderwoche. Für die einzelnen Wochen können jeweils andersfarbige Ausgangspapiere verwendet werden. Artikel 7 (1) Werden im Zeitraum III gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 Beschränkungen für die Erteilung der Ausgangspapiere beschlossen, so werden mindestens 90 % der Mengen des Richtplafonds traditionellen Marktbeteiligten vorbehalten. Als solche gelten Marktbeteiligte, die während des letzten Wirtschaftsjahres Sendungen der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft vorgenommen haben. Die übrigen Mengen werden nichttraditionellen Marktbeteiligten vorbehalten. Die vorgenannten Mengen, für die keine Anträge von Versendern der zweitgenannten Gruppe vorliegen, werden den anderen Marktbeteiligten zugeteilt und umgekehrt. (2) Werden mengenmässige Beschränkungen festgelegt, so werden die Ausgangspapiere den einzelnen Marktbeteiligten wie folgt erteilt: a) für die den traditionellen Marktbeteiligten zugewiesene Gesamtmenge nach einer oder mehreren der nachstehenden Methoden: - Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes auf die beantragte Menge, - im Verhältnis zur beantragten Menge, - nach Maßgabe der Mengen, die im entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bzw. gegebenenfalls seit Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres versandt wurden. Handelt es sich bei dem traditionellen Marktbeteiligten um einen Zusammenschluß von Versendern, so kann einer Erhöhung der Zahl seiner Mitglieder Rechnung getragen werden; b) für die Menge, die den nicht zur Gruppe der traditionellen Marktbeteiligten gehörenden Versendern vorbehalten ist: Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes auf die beantragte Menge bzw. im Verhältnis zur beantragten Menge. (3) Während der Zeit, in der die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mechanismen angewandt werden, sind die zuständigen Behörden befugt, die Erteilung der Ausgangspapiere Marktbeteiligten zu verweigern, die wiederholt die ihnen erteilten Papiere zu einem bedeutenden Prozentsatz von mindestens 20 % der ihnen seit Beginn des Zeitraums III zugewiesenen Mengen des betreffenden Erzeugnisses nicht in Anspruch genommen oder wiederholt gegen die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 4 verstossen haben. (4) Im Betrugsfall verliert der Versender für den Rest des Wirtschaftsjahres das Recht auf Ausstellung eines Ausgangspapiers. Artikel 8 Die spanischen Behörden teilen der Kommission fernschriftlich folgendes mit: 1. Die voraussichtlichen Sendungen der folgenden Woche nach den anderen Mitgliedstaaten ausser Portugal, möglichst mit Angabe der voraussichtlichen Bestimmung der Erzeugnisse; diese Mitteilung muß spätestens bis Donnerstag um 12 Uhr (Brüsseler Ortszeit) erfolgen. Sofern nichts anderes bestimmt wird, erfolgt eine Mitteilung während des Zeitraums I einmal monatlich, spätestens am 25. des Monats, für die Sendungen des folgenden Monats. 2. Die Mengen, für welche die Ausgangspapiere erteilt wurden - im Zeitraum II: spätestens am Dienstag um 12 Uhr für die vorangegangene Woche; - im Zeitraum III: täglich jeweils vor 17 Uhr für den vorherigen Tag. 3. In den Zeiträumen II und III die Mengen, für die die erteilten Ausgangspapiere in Anspruch genommen wurden, wobei für den Zeitraum III die Woche anzugeben ist, für welche die Papiere gelten, sowie die Mengen, für welche die Ausgangspapiere in Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 zurückgesandt wurden. Artikel 9 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für die dem EHM unterliegenden Erzeugisse folgendes mit: - die erzeugten Mengen, - die auf ihren Märkten vermarkteten Mengen, - die auf ihren Märkten in Verkehr gebrachten Mengen mit Herkunft aus Spanien, - die Preisnotierungen auf den Erzeugermärkten und den Einfuhrmärkten sowie gegebenenfalls auf Großmarktebene, aufgeteilt nach Güteklassen. Diese Mitteilung erfolgt fernschriftlich einmal pro Monat. Genauere und häufigere Mitteilungen können bei Bedarf für jedes einzelne Erzeugnis insbesondere für die Zeiträume II und III beschlossen werden. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1990. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 6. (2) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 35. ANHANG 1. Zuständige Stellen für die Ausgabe der Ausgangspapiere während des Zeitraums II CENTROS DEL SOIVRE Algeciras Mülle del Navío Tel.: 956/65 66 21, 65 48 06 Alicante Orense 4 03003 Tel.: 22 71 39 Almería General Ramayo 9 04004 Tel.: 951/23 79 11, 23 36 07 Badajoz Ronda del Pilar 4 06002 Tel.: 924/23 31 46 Barcelona Torreón Estación Marítima Internacional 1 08004 Tel.: 93/3 01 66 40, 3 01 61 38, 3 17 09 99 Bilbao Mazarrero 31 48009 Tel.: 94/4 23 54 21, 4 23 53 91 Burgos Aduana de Burgos C.N. 1 Tel.: 947/21 97 52 Cádiz Plaza 3 carabelas 5 11004 Tel.: 956/22 11 61, 22 11 52 Canfranc Fernando el Católico 9 Tel.: 974/37 33 95 Cartagena Alfonso XIII 3 30801 Tel.: 966/50 17 48 Cartagena Mülle Tel.: 966/50 53 78 Castellón Pürto de Has 1 12002 Tel.: 964/22 39 86, 22 38 12 Castellón Mülle Tel.: 964/21 54 38, 21 20 10 Gandía Estación de Camiones Tel.: 96/2 89 03 26 Gandía FF. CC. (Ferrocarril) Tel.: 96/2 86 58 69 Gandía Germanías 38 46700 Tel.: 96/2 86 46 83 Gijón Libertad 10 33206 Tel.: 985/35 43 43 Granada Mercogranada Tel.: 958/26 43 33 Granada Recogidas 12 18002 Tel.: 958/26 14 52 Hülva Hernán Cortés 1 21001 Tel.: 955/24 81 85, 25 99 26 Irún Estaciones de Camiones Tel.: 943/62 57 83 Irún Iparralde - Edificio Kostorbe - 20300 - Tel.: 943/62 02 66 Irún Laboratorio Tel.: 943/63 01 71 Laboratorio Soivre Madrid Edificio Gefidoks c/. Alcarria Coslada (Madrid) Tel.: 91/2 05 57 24, 6 72 76 20 La Coruña San Andrés 143 15003 Tel.: 981/22 54 34, 22 69 18 La Jonquera Tel.: 972/54 06 45 Málaga Estación marítima del Pürto 1 Tel.: 952/21 34 27 Motril Estaciones de Camiones Tel.: 958/60 50 58 Murcia Pürta Nüva 16 30001 Tel.: 968/24 44 12, 24 44 16 Noaín Edificio de la Aduana Tel.: 948/31 84 62 Palamós Fito Tel.: 972/52 25 26 Palma de Mallorca Mülle Visio 19 07000 Tel.: 971/72 31 67 Port-Bou Tel.: 972/39 03 33 Salamanca - Ciudad Rodrigo Administración de Hacienda Carretera de Béjar 37800 Tel.: 923/46 23 62, 46 02 05 Santander Antonio López 24 39009 Tel.: 942/22 87 82 Sevilla República Argentina 14 41011 Tel.: 954/27 35 43, 27 67 97 Tarragona Rambla Nüva 3 43003 Tel.: 977/23 24 32 Valencia Mülle Tel.: 96/3 23 08 29 Valencia Pintor Sorolla 3 46002 Tel.: 96/3 51 98 01 Vigo Estación Marítima Mülle Trasatlánticos-Pürto Tel.: 986/22 26 61, 22 26 62 Vilamalla Edifico SEDFISA 17469 Tel.: 972/54 06 44, 52 54 11, 52 54 19 Zaragoza Bretón 9 50005 Tel.: 976/35 06 30 2. Zuständige Stellen für die Ausgabe der Ausgangspapiere während des Zeitraums III Alicante Rambla Méndez Núñez, 4 (03071) Tel.: 965/20 11 47, 21 41 78 Fax 965/20 31 66 Almería c/ Hermanos Machado, s/n (04071) Tel.: 951/24 38 88, 24 34 76 Fax 951/25 85 48 Barcelona Avda Diagonal, 631 (08071) Tel.: 93/3 39 75 00, 3 39 50 00 Fax 93/4 11 19 96 Bilbao Po Federico Moyua, 3-1 edif. Hda. Tel.: 94/4 15 53 00, 4 15 53 05 Fax 94/4 16 52 97 Castellón Trinidad, 14 (12071) Tel.: 964/21 58 08, 24 17 33 Fax 964/20 60 56 Dirección general de comercio exterior Po de la Castellana, 162 Plantas 4a, 5a y 6a Secretaría de estado de comercio Ministerio de economía y hacienda Tel.: 91/2 59 15 72 Fax 91/4 57 07 38 Madrid Orense, 4-3 dcha. (28071) Tel.: 91/4 55 28 68, 4 56 44 12 Málaga Avda de la Aurora, 467 (29071) Tel.: 952/33 42 58, 33 42 62 Fax 952/34 63 89 Murcia Po Alfonso X, 6 (30071) Tel.: 968/23 94 58, 23 93 62 Fax 968/23 46 53 Oviedo Pza. de España s/n (33071) Tel.: 985/24 20 42, 24 20 28 Fax 985/27 24 10 Palma de Mallorca c/ Ciudad de Queretaro, edif. múltiple Tel.: 971/46 50 12, 46 62 61, 46 53 62 Fax 971/46 69 35 San Sebastián c/ Gütaria, 2 triplicado (20071) Tel.: 943/41 12 03, 42 07 99, 42 37 12 Fax 943/42 68 36 Santander Rodrígüz, 5 (39071) Tel.: 942/22 06 01 Fax 942/31 04 64 (manual) Sevilla Pza. de España-Pürta Navarra (41071) Tel.: 954/23 35 84, 23 52 57, 23 34 23 Fax 954/23 21 38 Valencia Pascual y Genis, 1 (46071) Tel.: 96/3 51 90 47, 3 51 99 60, 3 51 30 70 Fax 96/3 51 18 24 Valladolid Jesús Rivero Menesas, 2 (47071) Tel.: 983/33 75 48, 33 93 21 Fax 983/34 37 67 Vigo Pza. de Compostela, 29 (36071) Tel.: 986/43 34 00, 43 40 83 Fax 986/43 20 48 Zaragoza Coso, 42 (50071) Tel.: 976/22 61 61, 22 22 70 Fax 976/21 63 67