VERORDNUNG (EWG) Nr. 3883/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Festsetzung des Interventionspreises für Butter und Magermilchpulver ab 1. März 1990 -
Amtsblatt Nr. L 378 vom 27/12/1989 S. 0008 - 0008
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3883/89 DES RATES vom 11 . Dezember 1989 zur Festsetzung des Interventionspreises für Butter und Magermilchpulver ab 1 . März 1990 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3879/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission ( 3 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 4 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 5 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1112/89 ( 6 ) sind der Richtpreis für Milch und die Interventionspreise für Butter, Magermilchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1989/90 festgesetzt worden . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3881/89 des Rates vom 11 . Dezember 1989 zur Festlegung der Gemeinschaftsreserve für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für die Zeit vom 1 . April 1989 bis zum 31 . März 1990 ( 7 ) hat die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 766/89 ( 8 ) festgelegte Reserve zur Verteilung an die Erzeuger in dem betreffenden Zeitraum aufgestockt. Um eine Verschlechterung der Marktlage und eine rasche Neubildung der Bestände zu vermeiden, sollte bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Senkung des Interventionspreises für Butter und für Magermilchpulver für die Zeit ab 1 . März 1990 beschlossen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 1. März 1990 werden der Interventionspreis für Butter und für Magermilchpulver wie folgt festgesetzt : ( ECU/100 kg ) Zehner - gemeinschaft Spanien Interventionspreis für - Butter - Magermilchpulver 293,28 172,73 314,74 218,81 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . März 1990 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident H . NALLET ( 9 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 10 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ( 11 ) ABl . Nr . C 265 vom 12 . 10. 1988, S . 6 . ( 12 ) Stellungnahme vom 24 . November 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 13 ) Stellungnahme vom 18. Oktober 1989 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 14 ) ABl . Nr . L 118 vom 29 . 4 . 1989, S . 3 . ( 15 ) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts . ( 16 ) ABl . Nr . L 84 vom 29 . 3 . 1989, S . 6 .