VERORDNUNG (EWG) Nr. 3882/89 DES RATES vom 11. Dezember 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse -
Amtsblatt Nr. L 378 vom 27/12/1989 S. 0006 - 0007
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3882/89 DES RATES vom 11 . Dezember 1989 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3879/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5c Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1116/89 ( 4 ), wurde der Referenzmengenteil, der bis zum Ende des achten Anwendungszeitraums der Regelung ausgesetzt werden kann, auf 5,5 % festgesetzt . Da für bestimmte Erzeugerkategorien weiterhin eine be - sorgniserregende Lage besteht, müssen ihnen zur Erhöhung ihrer Erzeugung in den kommenden Jahren durch Aufstockung der Gemeinschaftsreserve zusätzliche Mengen zur Verfügung gestellt werden . Da jedoch die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 festgesetzten Gesamtgarantiemengen der Mitgliedstaaten herabgesetzt wurden, um das gesteckte Ziel, nämlich die Regulierung der Erzeugung, erreichen zu können, sollte, damit die nicht ausgesetzten Referenzmengen unverändert bleiben, der auszusetzende Teil von 5,5 auf 4,5 % verringert werden. Damit dem Erzeuger der sich aufgrund der Aussetzung von 5,5 % ergebende Betrag auch weiterhin gezahlt werden kann, sollte die Vergütung je 100 kg entsprechend der Verminderung des auszusetzenden Teils erhöht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 775/87 wird wie folgt geändert : 1 . Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung : ( 5 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 6 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts . ( 7 ) ABl . Nr . L 78 vom 20 . 3. 1987, S . 5 . ( 8 ) ABl . Nr . L 118 vom 29 . 4 . 1989, S . 8 . "Dieser Teil wird so bestimmt, daß die Summe der ausgesetzten Mengen im vierten Zeitraum 4 %, im fünften Zeitraum 5,5 % und in jedem der drei aufeinanderfolgenden Zeiträume 4,5 % der in Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 für den dritten Zwölfmonatszeitraum festgesetzten Gesamtgarantiemenge des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht ." 2 . In Artikel 2 Absatz 1 wird Unterabsatz 1 durch die folgenden Unterabsätze ersetzt : "(1 ) Den betreffenden Erzeugern wird für die ausgesetzten Mengen eine Vergütung gewährt . Diese Vergütung beträgt - im vierten, fünften und sechsten Zwölfmonatszeitraum 10 ECU/100 kg; - im siebten Zwölfmonatszeitraum 8,5 ECU/100 kg; - im achten Zwölfmonatszeitraum 7 ECU/100 kg ." 3 . Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung : "( 2 ) In Italien wird ein einheitlicher Teil jeder Referenzmenge gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 ausgesetzt . Dieser Teil wird so bestimmt, daß die Summe der ausgesetzten Mengen im sechsten Zeitraum 0,83 % und in den folgenden zwei Zeiträumen jeweils 2,67 % der in Artikel 5c Absatz 3 der genannten Verordnung für den dritten Zwölfmonatszeitraum festgesetzten Gesamtgarantiemenge entspricht ." Für die ausgesetzte Menge wird den betreffenden Erzeugern eine Vergütung gewährt . Sie beträgt : - im sechsten Zwölfmonatszeitraum 10 ECU/100 kg; - im siebten Zwölfmonatszeitraum 8,5 ECU/100 kg; - im achten Zwölfmonatszeitraum 7 ECU/100 kg . Für jeden Zwölfmonatszeitraum wird die Vergütung den Anspruchsberechtigten im letzten Quartal des betreffenden Zwölfmonatszeitraums oder im ersten Quartal des darauffolgenden Zwölfmonatszeitraums gezahlt ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab dem Beginn des mit der Zusatzabgaberegelung vorgesehenen sechsten Zwölfmonatszeitraums . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident H . NALLET