VERORDNUNG (EWG) Nr. 3864/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 zur Wiedereinfuehrung der Erhebung der Zoelle fuer Methenamin (INN) und Benzimidazol-2-thiol des KN-Code 2933 90 10 mit Ursprung in Rumaenien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden
Amtsblatt Nr. L 374 vom 22/12/1989 S. 0045 - 0045
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3864/89 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) und Benzimidazol-2-thiol des KN-Code 2933 90 10 mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4257/89 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursrpung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt; die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 14 genannte Bezugsgrundlage gründet. Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 14 die Zollsätze nach einem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wieder eingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahre 1987 aus Drittländern. Für Methenamin (INN) und Benzimidazol-2-thiol des KN-Code 2933 90 10 mit Ursprung in Rumänien beträgt die Bezugsgrundlage 136 000 ECU. Am 6. Juni 1989 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Rumänien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Rumänien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 25. Dezember 1989 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft wiedereingeführt: 1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // 2933 90 10 // - - Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin); Benzimidazol-2-thiol (Mercaptobenzimidazol) // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 1.