31989R3786

Verordnung (EWG) Nr. 3786/89 der Kommission vom 15. Dezember 1989 zur Ermächtigung Portugals, die bei der Einfuhr von Ölkuchen aus anderen Mitgliedstaaten geltenden Zölle aufzuheben bzw. bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern die Zölle der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 367 vom 16/12/1989 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0246


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3786/89 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 1989

zur Ermächtigung Portugals, die bei der Einfuhr von Ölkuchen aus anderen Mitgliedstaaten geltenden Zölle aufzuheben bzw. bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern die Zölle der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 243 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 243 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich der Beitrittsakte kann Portugal die Aufhebung oder beschleunigte Angleichung der für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse geltenden Zölle beantragen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 566/87 der Kommission (1) wurde Portugal ermächtigt, die bei der Einfuhr von Ölkuchen anzuwendenden Zölle bis zum 31. Dezember 1987 teilweise auszusetzen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1692/88 der Kommission (2) wurde diese Aussetzung bis zum 31. Dezember 1988 verlängert. Zweck dieser Maßnahme war es, die Versorgung der portugiesischen Futtermittelindustrie mit Ölkuchen zu erleichtern. Die Gründe, welche diese Maßnahme gerechtfertigt haben, bestehen weiterhin. Portugal hat deshalb gemäß dem genannten Artikel 243 beantragt, ab 1. Januar 1990 die bei der Einfuhr von Ölkuchen aus der restlichen Gemeinschaft zu erhebenden Zölle aufzuheben und gegenüber Drittländern die Zölle der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Portugal wird ermächtigt, die bei der Einfuhr von Ölkuchen und anderen festen Nebenerzeugnissen der KN-Code 2304 00 00, 2305 00 00 und 2306, mit Ausnahme der KN-Code 2306 90 11 und 2306 90 19, aus anderen Mitgliedstaaten geltenden Zölle aufzuheben bzw. bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Drittländern die Zölle der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 57 vom 27. 2. 1987, S. 17.

(2) ABl. Nr. L 151 vom 17. 6. 1988, S. 35.