31989R3773R(01)

BERICHTIGUNG FÜR : - VERORDNUNG (EWG) Nr. 3773/89 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1989 mit Uebergangsmassnahmen fuer Spirituosen

Amtsblatt Nr. L 083 vom 30/03/1990 S. 0128


Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3773/89 der Kommission vom 14. Dezember 1989 mit Übergangsmaßnahmen für Spirituosen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 365 vom 15. Dezember 1989)

- Auf Seite 48 lautet der letzte Erwägungsgrund wie folgt:

"Der Anwendungsausschuß für Spirituosen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -".

- Auf Seite 48 lautet Artikel 1 Absatz 2 wie folgt:

"(2) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Gemeinschafts- und Einfuhrerzeugnisse, mit deren Bereitung gemäß den vor dem 15. Dezember 1989 geltenden Vorschriften vor dem 15. Juni 1990 begonnen wurde und die vor dem 15. Dezember 1990 beendet sein muß, dürfen bis zum 14. Dezember 1991 in einer den genannten Vorschriften entsprechenden Aufmachung zur ersten Vermarktung abgefertigt werden."