31989R3677

Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80

Amtsblatt Nr. L 360 vom 09/12/1989 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0235
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0235


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3677/89 DES RATES

vom 7. Dezember 1989

über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 (2), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 dürfen zum direkten menschlichen Verbrauch bestimmte Weine, ausser Schaum- und Likörweinen, mit Ursprung in Drittländern nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihr Gesamtalkoholgehalt 15 % vol überschreitet oder ihr Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, niedriger als 4,5 g/l ist. Nach Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a) derselben Verordnung besteht jedoch die Möglichkeit, von diesen Bestimmungen abzuweichen, wenn ein mit einer geographischen Angabe bezeichneter Wein besondere Qualitätsmerkmale aufweist.

Bei einigen ungarischen und Schweizer Weinen, die sich durch eine eigene Qualität auszeichnen und in beschränkter Menge erzeugt werden, wird der betreffende Gesamtalkohol - bzw. Gesamtsäuregehalt wegen der traditionsgemäß besonderen Bereitungsverfahren überschritten oder nicht erreicht. Diese Weine sollten auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden können. Damit jedoch die Bedingungen eingehalten werden, die zur Anwendung dieser Möglichkeit erfuellt sein müssen, ist die Bescheinigung einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes auf dem Dokument erforderlich, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2039/88 (4), eingeführt worden ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 des Rates vom 11. November 1980 über bestimmte Qualitätsweine mit Ursprung in der Republik Österreich (5) sieht für bestimmte österreichische Qualitätsweine, deren Gesamtalkoholgehalt 15 % vol überschreitet, eine Ausnahmeregelung unter den gleichen Voraussetzungen wie in Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vor.

Aus Gründen der Klarheit sollten alle Ausnahmeregelungen nach Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden. Daher ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 in die vorliegende Verordnung einzubeziehen, wobei das neue Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein (6) zu berücksichtigen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch dürfen die nachstehenden Weine in die Gemeinschaft eingeführt werden:

a) Weine mit Ursprung in Österreich, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:

- mit dem Namen eines Weinbaugebiets, das im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein aufgeführt ist, und gegebenenfalls zusätzlich mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als einem Weinbaugebiet, und

- mit einem der folgenden Begriffe: »Auslese" oder »Auslesewein", »Beerenauslese" oder »Beerenauslesewein", »Ausbruch" oder »Ausbruchwein", »Trockenbeerenauslese";

b) Weine mit Ursprung in Ungarn, deren Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung 15 % vol überschreitet, wenn sie wie folgt bezeichnet sind:

- durch die Angaben »Tokaji Aszu", »Tokaji Aszu-eszencia", »Tokaji Eszencia" oder »Tokaji Szamorodni" oder

- durch die Angabe »Különleges Minöségü bor" (höherwertiger Wein), vervollständigt durch eine geographische Angabe und einen der nachstehenden Vermerke:

- »késöl szueretelésü bor",

- »válogatott szueretelésü bor",

- »töppedt szölöböl készuelt bor",

- »aszubor";

c) Weine mit Ursprung in der Schweiz, die einem Qualitätswein b. A. gleichgestellt werden können und deren Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, mehr als 3 und weniger als 4,5 g/l beträgt, wenn sie zu mindestens 85 % aus Trauben einer oder mehrerer der nachstehenden Rebsorten gewonnen worden sind:

- Chasselas,

- Müller-Thurgau,

- Sylvaner,

- Pinot noir oder

- Merlot,

und zwingend mit einer geographischen Angabe bezeichnet sind.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) trägt die zur Ausstellung des in der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 genannten Vordrucks VI 1 zuständige Stelle des Ursprungslandes in Feld 15 dieses Vordrucks den nachstehenden Vermerk ein und beglaubigt diesen durch Aufdruck ihres Stempels:

»Dieser Wein erfuellt die in Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich (*)/zweiter Gedankenstrich (*) der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 und in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 vorgesehenen Bedingungen.

(*) Unzutreffendes streichen"

(3) Für die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse gelten die Absätze 1 und 2 bis zum 31. August 1990.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. QUILÈS

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 343 vom 20. 12. 1985, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 179 vom 9. 7. 1988, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 305 vom 14. 11. 1980, S. 2.

(6) ABl. Nr. L 56 vom 27. 2. 1989, S. 2.