31989R3494

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/89 DER KOMMISSION vom 22. November 1989 zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge -

Amtsblatt Nr. L 340 vom 23/11/1989 S. 0013 - 0013


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/89 DER KOMMISSION

vom 22. November 1989

zur Einstellung des Seezungenfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die zulässige Gesamtfangmenge für 1989 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (3), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2278/89 (4), sieht für 1989 Quoten für Seezunge vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, die für 1989 zugeteilte Quote erreicht; Deutschland hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 18. November 1989 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, gilt die Deutschland für 1989 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Seezungenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II und IV durch Schiffe, die die deutsche Flagge führen oder in Deutschland registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 18. November 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 1989

Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1988, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 218 vom 28. 7. 1989, S. 5.