VERORDNUNG (EWG) Nr. 3469/89 DER KOMMISSION vom 16. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif -
Amtsblatt Nr. L 337 vom 21/11/1989 S. 0005 - 0005
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3469/89 DER KOMMISSION vom 16. November 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich, »Pellets aus Mehl oder Grieß von Maniok" gegen »andere Pellets aus Maniok" abzugrenzen. Hierzu ist es erforderlich, in Kapitel 7 der Kombinierten Nomenklatur eine Zusätzliche Anmerkung einzufügen. Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist entsprechend zu ändern. Der Ausschuß für die Nomenklatur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: In Kapitel 7 wird folgende Zusätzliche Anmerkung eingefügt: »2. Als 'Pellets von Mehl oder Grieß' im Sinne des KN-Code 0714 10 10 gelten Pellets, die nach Dispersion in Wasser mit einem Anteil von mindestens 95 GHT bezogen auf den Trockenstoff durch ein Sieb aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. November 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 169 vom 19. 6. 1989, S. 1.