31989R3398

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3398/89 DER KOMMISSION vom 9. November 1989 über die Lieferung von Weichweizenmehl an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 328 vom 14/11/1989 S. 0006 - 0008


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3398/89 DER KOMMISSION vom 9 . November 1989 über die Lieferung von Weichweizenmehl an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ( UNHCR ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Mit ihrer Entscheidung vom 10 . Februar 1989 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe an das UNHCR hat die Kommission dieser Organisation 137 Tonnen Getreide zur Lieferung frei Löschhafen zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Zur Zuteilung einer Lieferung von Weichweizenmehl an das UNHCR gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und gemäß den Bedingungen im Anhang dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 9 . November 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

(4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 700/89

2 . Programm : 1986

3 . Begünstigter : M . Pirlot, UNHCR, Case Postale 2500, CH-1211 Genève 2 Dépôt ( Tel . 739 81 11; Telex : 415740 UNHCR CH )

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ) ( 7 ): Al señor representante del ACNUR para Honduras, c/o UNDP, PO Box 976, Tegucigalpa, Honduras

5 . Bestimmungsort oder -land : Honduras

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizenmehl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ):

Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis (unter II A 6 )

8 . Gesamtmenge : 100 Tonnen ( 137 Tonnen Getreide)

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ):

Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 2 a ))

Beschriftung der Säcke ( mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

ACCIÓN No 700/89 / HARINA DE TRIGO / DONACIÓN DE LA COMUNIDAD ECONÓMICA EUROPEA PARA DISTRIBUCIÓN GRATUITA POR LA OFICINA DEL ALTO COMISIONADO DE LAS NACIONES UNIDAS PARA LOS REFUGIADOS / PÜRTO CORTÉS"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : Pürto Cortes

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eines Lieferung frei Verschiffungshafen : 15 . 12 . 1989 - 15 . 1 . 1990

18 . Lieferfrist : 15 . 2 . 1990

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 28 . 11 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 12 . 12 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 22 . 12 . 1989 - 15 . 1 . 1990

c ) Lieferfrist : 15 . 2 . 1990

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 30 . 10 . 1989 gültige und durch die Verordnung (EWG ) Nr . 2936/89 der Kommission ( ABl . Nr . L 281 vom 30 . 9 . 1989, S . 37 ) festgesetzte Erstattung

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission : siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis.

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 25 . 7 . 1989, S . 10 ), ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

( 7 ) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigen baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung .