VERORDNUNG (EWG) Nr. 3340/89 DER KOMMISSION vom 7. November 1989 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 23 (lfd. Nr. 40.0230) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 323 vom 08/11/1989 S. 0007 - 0007
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 3340/89 DER KOMMISSION vom 7. November 1989 zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 23 (lfd. Nr. 40.0230) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind. Für Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 23 (lfd. Nr. 40.0230) mit Ursprung in Indien, ist der Plafond auf 293 Tonnen festgesetzt. Am 27. April 1989 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Indien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Indien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 11. November 1989 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indien wiedereingeführt: 1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Kategorie (Einheiten) // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // // // // // 40.0230 // 23 (Tonnen) // 5508 20 10 5510 11 00 5510 12 00 5510 20 00 5510 30 00 5510 90 00 // Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf // // // // Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. November 1989 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 83.