31989R3171

Verordnung (EWG) Nr. 3171/89 des Rates vom 16. Oktober 1989 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur durch die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Änderung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 310 vom 26/10/1989 S. 0001 - 0001
Amtsblatt Nr. L 310 vom 26/10/1989 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 0119


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3171/89 DES RATES vom 16. Oktober 1989 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 1/89 des Kooperationsrates EWG-Ägypten zur durch die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Änderung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungswaren'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (1) ist am 18. Januar 1977 unterzeichnet worden. Gemäß Artikel 25 des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs ,,Waren mit Ursprung in'' oder ,,Ursprungswaren'' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Kooperationsrat EWG-Ägypten den Beschluß Nr. 1/89 zur Änderung des Protokolls Nr. 2 gefasst. Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 1/89 des Kooperationrates EWG-Ägypten findet in der Gemeinschaft Anwendung. Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1990.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 1989. Im Namen des Rates Der Präsident M. DELEBARRE

(1) ABl. Nr. L 266 vom 27. 9. 1978, S. 2.