31989R3098

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3098/89 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1989 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1988/89 -

Amtsblatt Nr. L 296 vom 14/10/1989 S. 0038 - 0039


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3098/89 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 1989

zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungsköffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1988/89

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (2), insbesondere auf die Artikel 28 Absatz 8 und 28a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1964/88 (4), sind die Beträge der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe sowie gegebenenfalls der in Artikel 28a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Koeffizient für Zucker und Isoglukose vor dem 15. Oktober für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festzusetzen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2853/88 der Kommission (5) wurde für das Wirtschaftsjahr 1988/89 der in Artikel 28 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Hoechstbetrag auf 37,5 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker heraufgesetzt.

Der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 festgestellt wurde, führt dazu, für die Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 1988/89 die Hoechstbeträge nach Artikel 28 der genannten Verordnung festzusetzen, und zwar jeweils angepasst entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 2853/88.

Artikel 28a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmt, daß von den Herstellern eine Ergänzungsabgabe erhoben wird, wenn der in Anwendung von Artikel 28 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus der Produktionsabgabe gedeckt wird. Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 beläuft sich dieser nicht gedeckte Gesamtverlust auf 158 597 474 ECU. Der in Artikel 28a Absatz 2 der erwähnten Verordnung genannte Koeffizient ist daher auf 0,26953 festzusetzen. Dieser Koeffizient drückt für die Gemeinschaft das Verhältnis aus zwischen dem für das Wirtschaftsjahr 1988/89 in Anwendung von Artikel 28 Absätze 1 und 2 derselben Verordnung festgestellten Gesamtverlust und den Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für dieses Wirtschaftsjahr, vermindert um 1.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1988/89 werden die Produktionsabgaben im Zuckersektor festgesetzt auf:

a) 1,0836 ECU je 100 kg Weißzucker als Grundproduktionsabgabe für A-Zucker und B-Zucker;

b) 20,3175 ECU je 100 kg Weißzucker als B-Abgabe für B-Zucker;

c) 0,4528 ECU je 100 kg Trockenstoff als Grundproduktionsabgabe für A-Isoglukose und B-Isoglukose;

d) 8,5252 ECU je 100 kg Trockenstoff als B-Abgabe für B-Isoglukose.

Artikel 2

Der in Artikel 28a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehene Koeffizient wird für das Wirtschaftsjahr 1988/89 auf 0,26953 festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(4) ABl. Nr. L 173 vom 5. 7. 1988, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 256 vom 16. 9. 1988, S. 47.