31989R3036

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3036/89 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1989 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an Nichtregierungsorganisationen (NRO) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 291 vom 10/10/1989 S. 0036 - 0040


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3036/89 DER KOMMISSION vom 9 . Oktober 1989 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an Nichtregierungsorganisationen ( NRO ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Mit ihrem Beschluß vom 3 . März 1989 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe für NRO hat die Kommission diesen Organisationen 1 135 Tonnen raffiniertes Rapsöl zur zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Zur Zuteilung einer Lieferung von raffiniertem Rapsöl für NRO gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und den Bedingungen im Anhang dieser Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 9 . Oktober 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr. L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG I 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 327/89

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter : Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Kolumbien ( 30 Tonnen ); Nicaragua ( 75 Tonnen ); Guatemala ( 15 Tonnen ); El Salvador ( 15 Tonnen )

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Rapsöl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 6 ) ( 7 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III A 1 )

8 . Gesamtmenge : 135 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 5 ) ( 11 ):

Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III B )

- Metallkanister von 10 Liter oder 10 kg

- Die Kanister sind in Kartons zu je 2 Kanistern in einem Karton zu verpacken

- Die Metallkanister müssen folgende Aufschrift tragen :

ACTION No 327/89 / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / VEGETABLE OIL / FOR FREE DISTRIBUTION / EURONAID"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen: -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 5 . 12 . 1989 - 5 . 1 . 1990

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 9 ): Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 24 . 10 . 1989, 12 Uhr;

die Angebote gelten bis zum 25 . 10 . 1989, 24 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 7 . 11 . 1989, 12 Uhr;

die Angebote gelten bis zum 8 . 11 . 1989, 24 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 19 . 12 . 1989 - 19 . 1 . 1990

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 8 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur

N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi, 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

ANHANG II 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 330/89, 331/89, 332/89, 333/89, 334/89

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter : Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten (2 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Sudan

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Rapsöl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 6 ) ( 7 ) ( 10 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III A 1 )

8 . Gesamtmenge : 895 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung (5 ) ( 11 ):

Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III B )

- Metallkanister von 10 Liter oder 10 kg

- Die Kanister sind in Kartons zu je 2 Kanistern in einem Karton zu verpacken

- Die Metallkanister müssen folgende Aufschrift tragen :

ACTION No 330/89 / VEGETABLE OIL / SUDAN / CARITAS ITALIANA / 90611 / EL OBEID VIA PORT SUDAN / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / FOR FREE DISTRIBUTION"

ACTION No 331/89 / SUDAN / 90820 / PORT SUDAN / VEGETABLE OIL"

ACTION No 332/89 / SUDAN / 90904 / PORT SUDAN / VEGETABLE OIL"

ACTION No 333/89 / SUDAN / 91102 / PORT SUDAN / VEGETABLE OIL"

ACTION No 334/89 / SUDAN / 91105 / PORT SUDAN / VEGETABLE OIL"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 5 . 12 . 1989 - 5 . 1 . 1990

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten (9 ): Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 24 . 10 . 1989, 12 Uhr;

die Angebote gelten bis zum 25 . 10 . 1989, 24 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 7 . 11 . 1989, 12 Uhr;

die Angebote gelten bis zum 8 . 11 . 1989, 24 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 19 . 12 . 1989 - 19 . 1 . 1990

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 8 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur

N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi, 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

ANHANG III 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 351/89

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter : Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Siehe ABl . Nr . C 103 vom 16 . 4 . 1987

5 . Bestimmungsort oder -land : Dominikanischee Republik ( 15 Tonnen ); Gambia ( 15 Tonnen ); Sambia ( 45 Tonnen ); Pakistan ( 30 Tonnen )

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : raffiniertes Rapsöl

7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ) ( 6 ) ( 7 ): Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III A 1 )

8 . Gesamtmenge : 105 Tonnen netto

9 . Anzahl der Partien : 1

10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ) ( 5 ):

Siehe im ABl . Nr . C 216 vom 14 . 8 . 1987, S . 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter III B )

- Metallkanister von 10 Liter oder 10 kg

- Die Kanister sind in Kartons zu je 2 Kanistern in einem Karton zu verpacken

- Die Metallkanister müssen folgende Aufschrift tragen :

ACTION No 351/89 / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY / VEGETABLE OIL / FOR FREE DISTRIBUTION / EURONAID"

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft

12 . Lieferstufe : frei Verschiffungshafen

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : -

16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen : 5 . 12 . 1989 - 5 . 1 . 1990

18 . Lieferfrist : -

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten ( 9 ): Ausschreibung

20 . Frist für die Angebotsabgabe : 24 . 10 . 1989, 12 Uhr;

die Angebote gelten bis zum 25 . 10 . 1989, 24 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 7 . 11 . 1989, 12 Uhr;

die Angebote gelten bis zum 8 . 11 . 1989, 24 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen : 19 . 12 . 1989 - 19 . 1 . 1990

c ) Lieferfrist : -

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 8 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur

N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, rü de la Loi, 200, B-1049 Bruxelles ( Telex AGREC 22037 B )

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers : -

Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

( 4 ) Lieferung in Containern von 20 Fuß, Bedingungen FCL/LCL . Der Lieferant übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt . Der Empfänger übernimmt die folgenden Verladekosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal . Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung ( EWG ) Nr. 2200/87 ist nicht anwendbar .

Der Zuschlagsempfänger muß dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Kartons aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören .

Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird .

( 5 ) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an :

MM . De Keyzer & Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam .

( 6 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Gesundheitszeugnis .

( 7 ) Der Zuschlagsempfänger übermittelt dem Vertreter des Empfängers bei der Lieferung ein Ursprungszeugnis .

( 8 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros,

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 9 ) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar .

( 10 ) Die für den Sudan ausgestellte Strahlenbelastungsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten :

a ) Belastung durch Cäsium 134 und 137,

b ) Iodin 131 .

Bei der Strahlenbelastungsbescheinigung muß es sich um eine amtliche, für den Sudan beglaubigte Bescheinigung handeln .

( 11 ) Kartons sind auf standardisierten Paletten unter Plastikfilm zu liefern .