31989R3022

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3022/89 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1989 über die Lieferung von Corned beef im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 289 vom 07/10/1989 S. 0033 - 0036


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3022/89 DER KOMMISSION vom 6 . Oktober 1989 über die Lieferung von Corned beef im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1750/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 1 019 Tonnen Corned beef zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Corned beef bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen . Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 6 . Oktober 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 172 vom 21 . 6 . 1989, S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG 1 . Maßnahmen Nrn . ( 1 ): 423/89 bis 425/89

2 . Programm : 1989

3 . Begünstigter ( 7 ): UNRWA Headquarters, Vienna International Centre, PO Box 700, A-1400 Vienna ( Telex 135310 UNRWA A )

4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ):

Partie A : UNRWA Field Supply and Transport Officer, S.A.R ., PO Box 4313, Damascus, Syrian Arab Republic;

Partie B : UNRWA Field Supply and Transport Officer, Jordan, PO Box 484, Amman, Jordan;

Partie C : UNRWA Field Supply and Transport Officer, West Bank, PO Box 19149, Jerusalem, Israel

5 . Bestimmungsort oder -land :

Partie A : Syrien;

Partie B : Jordanien;

Partie C : Israel

6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Corned beef

7 . Merkmale und Qualität der Ware : ( 3 ) ( 8 )

Corned beef, zusammengesetzt ausschließlich aus Rindfleisch :

- Feuchtigkeitsgehalt : höchstens 60 %,

- Eiweiß : mindestens 21 %, Kollagenanteil an Gesamteiweißgehalt höchstens 30 %,

- Fett : höchstens 15,5 %,

- Salz : höchstens 2 %, 50 ppm des zulässigen Gesamtnitratgehalts, ausgedrückt in Natriumnitrat,

- Zucker : höchstens 1 %,

- Asche : höchstens 3,5 %.

Die Ware darf weder Knochen, Sehnen, Knorpel, Haare noch Fremdbestandteile enthalten . Sie darf nicht fein zerkleinert sein und keinen Fremdgeruch oder -geschmack aufweisen

8 . Gesamtmenge : 1 019 Tonnen

9 . Anzahl der Partien : 3 ( A: 275 Tonnen; B : 245 Tonnen; C : 499 Tonnen )

10 . Aufmachung und Kennzeichnung :

Das Corned beef muß in Weißblechdosen mit einer Nettöinwaage von 340 g verpackt sein . Diese Dosen müssen hermetisch verschlossen sein und dürfen an den Nähten bzw . den Innenteilen keine Korrosionsspuren aufweisen .

Besondere Kennzeichnung/Etikettierung der Dosen : das Etikett muß folgende Angaben enthalten :

a ) Zutatenliste,

b ) Nettöinwaage in Gramm,

c ) Name und Anschrift des Herstellers,

d ) Ursprungsland,

e) beidseitig die Aufschrift Not for sale . Gift of the European Economic Community" in 5 mm hohen Druckbuchstaben,

f ) Herstellungs - und Verfalldatum .

Der Deckel der Dosen muß mit einem Prägeaufdruck versehen sein, aus dem das Herstellungs - und das Verfalldatum hervorgehen . Das Verfalldatum ist der Tag der Herstellung + vier Jahre, also das Datum vier Jahre nach dem Herstellungstag .

Die Dosen sind in Seefracht-Kartons aus Hartpappe für den Export zu verpacken . Jeder Karton enthält 48 Dosen und ist beim Verpacken sachgerecht zu verschließen . Die verschlossenen Kartons sind mit solidem faserverstärktem oder anderem geeigneten Band zu sichern . Die Kartons müssen in 20-Fuß-Containern FLC/LCL shipper's count-load and stowage" verpackt sein ( 6 ).

Aufschrift auf den Kartons ( in mindestens 5 cm hohen Buchstaben ):

- Partie A : ACTION No . 424/89 / CORNED BEEF / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY TO UNRWA FOR FREE DISTRIBUTION TO PALESTINE REFUGEES / LATTAKIA";

- Partie B : ACTION No . 425/89 / CORNED BEEF / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY TO UNRWA FOR FREE DISTRIBUTION TO PALESTINE REFUGEES / AQABA";

- Partie C : ACTION No . 423/89 / CORNED BEEF / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNITY TO UNRWA FOR FREE DISTRIBUTION TO PALESTINE REFUGEES /ASHDOD ".

11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Gemeinschaftsmarkt

12 . Lieferstufe : frei Löschhafen - gelöscht

13 . Verschiffungshafen : -

14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : -

15 . Löschhafen : Partie A : Lattakia; Partie B : Aqaba; Partie C : Ashdod ( 9 )

16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : -

17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1.-30 . 11 . 1989

18 . Lieferfrist : 23 . 12 . 1989

19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung

20 . Bei Ausschreibung, Frist für die Angebotsabgabe : 23 . 10 . 1989, 12 Uhr

21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 6 . 11 . 1989, 12 Uhr

b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 11.-15 . 12 . 1989

c ) Lieferfrist : 15 . 1 . 1990

22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 15 ECU/Tonne

23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

24 . Anschrift für die Angebotsabgabe : ( 4 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/58, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B

25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 5 ): Die mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 2655/89 der Kommission (ABl . Nr . L 255 vom 1.9.1989, S . 64 ) festgesetzte Erstattung

Vermerke:

( 1 ) Im gesamten Schriftverkehr ist die Nummer der jeweiligen Maßnahme anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Beauftragter der Kommission : siehe im ABl . Nr . C 227 vom 7.9.1985, S . 4 . veröffentlichte Liste .

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Radioaktivitätsnormen für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind . In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt in Cäsium 134 und 137 anzugeben .

( 4 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem unter Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten in dem in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführten Büro

- oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

- 235 01 32,

- 236 10 97,

- 235 01 30,

- 236 20 05 .

( 5 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 der Kommission ( ABl . Nr . L 210 vom 1.8.1987, S . 56 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2226/89 ( ABl . Nr . L 214 vom 24.7.1989, S . 10 .), ist auf die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anwendbar . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieses Anhangs angegeben ist .

( 6 ) Die Lieferung frei Terminal gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 schließt für den Zuschlagsempfänger die endgültige Übernahme der bis zum Bestimmungshafen anfallenden Kosten ein :

- bei Container-Lieferungen nach der FCL/FCL - und LCL/FCL-Regelung : alle Entladungskosten und Kosten für das Verbringen frei Terminal, gestapelt, also nicht folgende Kosten : die am Terminal anfallenden Arbeitskosten, Kosten der Entladung der Ware aus den Containern, nach diesen Stufen anfallende örtliche Kosten sowie Überliegegelder oder die Kosten für die Rücksendung der Container;

- bei Container-Lieferungen nach der LCL/LCL oder FCL/LCL-Regelung : alle Entladekosten und Kosten für das Verbringen frei Terminal, abweichend von dem genannten Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe a ) einschließlich der Kosten für die Entladung der Ware, also nicht folgende Kosten : nach der Stufe der Entladung der Ware aus den Containern anfallende örtliche Kosten .

( 7 ) Der Lieferer teilt dem Leiter der Supply Division, UNRWA, Wien, über Fernschreiber Nr. 135310 UNRWA A den Namen des Frachtschiffs sowie Namen und Anschriften des Seehafen-Spediteurs und des Versicherungsvertreters im Entladehafen mit .

( 8 ) Für jede Ladung erforderliche Bescheinigungen und Unterlagen :

- 1 Original und 2 Durchschriften der Versicherungszertifikate,

- 1 Original und 2 Durchschriften der Gesundheitsbescheinigung,

- 1 Original und 2 Durchschriften der Kontrollbescheinigung hinsichtlich Qualität, Quantität und Verpackung,

- 1 Bescheinigung, daß die Ware nicht radioaktiv verseucht ist .

( 9 ) Ashdod : für die Lieferung sind 20 -Fuß-Container zu einem Nettoinhalt von jeweils höchstens 17 Tonnen zu beladen . Von jedem Schiff werden höchstens 30 Container verfrachtet .