VERORDNUNG (EWG) Nr. 2953/89 DER KOMMISSION vom 29. September 1989 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung im Sektor Schweinefleisch -
Amtsblatt Nr. L 281 vom 30/09/1989 S. 0086 - 0086
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2953/89 DER KOMMISSION vom 29. September 1989 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung im Sektor Schweinefleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Besondere Durchführungsbestimmungen für Vorausfestsetzungsbescheinigungen der Erstattung im Sektor Schweinefleisch sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2440/89 (4), erlassen worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 setzt in Artikel 1 Absatz 2 die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigung auf einen Zeitraum fest, der auf das Ende des dritten auf ihre Erteilung folgenden Monats begrenzt ist. Die Marktlage sowohl in der Gemeinschaft als auch auf dem Weltmarkt ist gegenwärtig schnellen Änderungen unterlegen. Um die Vorausfestsetzung der Erstattungen in einer nicht der kurzfristigen Entwicklung des Marktes entsprechenden Weise zu vermeiden, ist die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorübergehend auf einen Zeitraum zu verringern, der auf das Ende des zweiten dem Monat der Erteilung der Vorausfestsetzungsbescheinigung folgenden Monats begrenzt ist. Jedoch ist die Gültigkeitsdauer der bereits erteilten Bescheinigungen unverändert beizubehalten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 gilt im Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. Juni 1990 die Vorausfestsetzungsbescheinigung für die Erstattung vom Tag ihrer Erteilung im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5) an bis zum Ende des zweiten darauffolgenden Monats. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft. Sie ist auf die ab diesem Datum erteilten Vorausfestsetzungsbescheinigungen anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 161 vom 19. 6. 1984, S. 7. (4) ABl. Nr. L 231 vom 9. 8. 1989, S. 6. (5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.