31989R2741

Verordnung (EWG) Nr. 2741/89 der Kommission vom 11. September 1989 zur Festlegung der Kriterien bei der Vergabe einzelstaatlicher Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

Amtsblatt Nr. L 264 vom 12/09/1989 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 30 S. 0130


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2741/89 DER KOMMISSION

vom 11. September 1989

zur Festlegung der Kriterien bei der Vergabe einzelstaatlicher Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1236/89 (2), insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Seit 1. September 1988 ist es untersagt, für die Bepflanzung von Rebflächen einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren. Ausnahmen sind zulässig aufgrund besonderer Gemeinschaftsbestimmungen sowie nach den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages, sofern die betreffenden Flächen Kriterien entsprechen, die insbesondere eine Verringerung der Produktion oder eine Qualitätsverbesserung ohne Erhöhung der Erzeugung erlauben. Die einzelstaatlichen Beihilfevorhaben müssen gründsätzlich ausreichende Garantien hinsichtlich der Erreichbarkeit dieser Ziele bieten.

Dazu ist insbesondere erforderlich, daß nur diejenigen Böden bepflanzt werden, die sich für den Weinbau am besten eignen, und nur solche Sorten zugelassen werden, die Verbesserungen darstellen und auf der betreffenden Lage keinen zu hohen Ertrag erbringen. Ferner sollte darauf geachtet werden, daß die Erzeugungsmethoden die gewünschte Ertragsbeschränkung ermöglichen.

Damit die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates (3) vorgesehene Rebflächenstillegung nicht in Frage gestellt wird, sollten die einzelstaatlichen Beihilfen auf einen Teil der tatsächlichen Bepflanzungskosten beschränkt werden. Andererseits dürfen die Erzeuger dadurch nicht von ihrem ursprünglichen Vorhaben abgebracht werden, Rebflächen endgültig stillzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung betrifft die Kriterien, die bei der Prüfung der nach den Artikeln 92 bis 94 des Vertrages zulässigen einzelstaatlichen Beihilfevorhaben betreffend die Bepflanzung von Rebflächen zugrunde gelegt werden.

Artikel 2

Diese einzelstaatlichen Beihilfevorhaben müssen klar erkennen lassen, daß sie der Zielsetzung nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87, nämlich Verminderung oder qualitative Verbesserung der erzeugten Menge unter Vermeidung einer Erzeugungssteigerung, dienen.

Artikel 3

(1) Die Bepflanzung muß mit einer Sorte erfolgen, die auf der betreffenden Lage

- als nicht ertragsstark gilt,

- als qualitätsverbessernde Sorte anerkannt ist,

- von den einzelstaatlichen Behörden im Rahmen des betreffenden Beihilfevorhabens eigens zugelassen ist.

(2) Unter »Lage" in diesem Zusammenhang ist das durch geomorphologische, pedologische und klimatische Gegebenheiten gekennzeichnete natürliche Umfeld zu verstehen, für das ein Sorteneignungstest durchgeführt worden ist.

Wo eine solche Einteilung in Sorteneignungsgebiete nicht besteht, können die für eine Bepflanzungsbeihilfe in Frage kommenden Sorten nach Verwaltungseinheiten festgelegt werden.

Artikel 4

Das Erzeugungspotential der bepflanzten Flächen darf nicht grösser sein als dasjenige, welches sich in diesen Lagen bei Verwendung herkömmlicher Erzeugungsmethoden ergeben würde.

Der Mitgliedstaat legt für jedes Gebiet in Hinblick auf die Beihilfegewährung den höchstzulässigen Ertrag fest.

Nicht beihilfefähig ist die Bepflanzung mit Rebstöcken, die - wie bewässerte Rebstöcke oder Reben in Pergolärziehung - zur Erzielung eines hohen Ertrags gezogen werden.

Artikel 5

Die je Hektar bepflanzte Rebfläche gewährte Beihilfe darf nicht mehr als 30 % der tatsächlichen Rodungs- und Bepflanzungskosten ausmachen.

Die für die Gewährung der Beihilfe in Betracht zu ziehenden Kosten dürfen für jedes Gebiet, insbesondere nach den geomorphologischen Merkmalen, pauschal bestimmt werden.

Artikel 6

Abgesehen von dem in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannten Verbot, Beihilfen für die Bepflanzung von Flächen zu gewähren, die zur Erzeugung von Tafelwein der Kategorie 3 bestimmt sind, dürfen diese Beihilfen auch nicht für Flächen der Kategorie 2 gewährt werden.

Um jedoch besonderen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, dürfen Beihilfen für die Bepflanzung von Flächen der Kategorie 2 insbesondere dann gewährt werden, wenn sie im Zusammenhang mit gemeinsamen Maßnahmen gerechtfertigt sind, Flächen der Kategorie 1 oder 2 betreffen und eine eindeutige Qualitätsverbesserung bezwecken.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung der einzelstaatlichen Beihilfevorhaben gemäß Artikel 93 des Vertrages die Angaben zur Durchführung dieser Vorhaben sowie alle Auskünfte mit, deren sie zur Prüfung der Übereinstimmung mit dem Ziel gemäß Artikel 14 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 bedarf, insbesondere die Angaben zu der beabsichtigten Änderung des Erzeugungspotentials.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich folgende nach geographischen Einheiten unterteilte Auskünfte mit:

- Anzahl der Winzer, die einzelstaatliche Beihilfen für die Bepflanzung von Rebflächen erhalten haben;

- die betreffende Rebfläche, unterteilt nach Bodenklassen;

- Anteil der vor der Bepflanzung gerodeten Fläche;

- Anteil der als zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet anerkannten Fläche;

- Bestimmungszweck der bepflanzten Anbauflächen (Keltertrauben, Tafeltrauben, Rosinen, geeignet zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung im Gebiet »Charente", Rebschulen oder Schnittgärten, usw.);

- verwendete Sorten.

Diese Mitteilung kann zusammen mit der jährlichen Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfolgen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 128 vom 11. 5. 1989, S. 31.

(3) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 3.