31989R2682

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2682/89 DER KOMMISSION vom 5. September 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2327/89 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 4076/88 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung -

Amtsblatt Nr. L 259 vom 06/09/1989 S. 0006 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2682/89 DER KOMMISSION

vom 5. September 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2327/89 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung (EWG) Nr. 4076/88 des Rates für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4076/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2327/89 der Kommission (4) werden 80 % des vorgesehenen Kontingents den Einführern vorbehalten, die in den letzten zwei Jahren Einfuhren im Rahmen des Kontingents vorgenommen haben, und erfolgt die Aufteilung dieser Menge zwischen den Einführern anteilig nach den Einfuhren, welche im Laufe der zwei Jahre durchgeführt wurden.

Portugal hat erst im zweiten Jahr Zugang zu dem vorgenannten Kontingent gehabt. Um eine Benachteiligung der betreffenden Einführer zu vermeiden, ist daher vorzusehen, daß die Aufteilung bei ihnen auf der Grundlage der in diesem einzigen Jahr durchgeführten Einfuhren erfolgt. Damit die Einführer diese Änderung in Anspruch nehmen können, ist ferner die Frist für die Einreichung ihrer Einfuhranträge zu verlängern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2327/89 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Bei den Marktbeteiligten, die in Portugal eingeführt haben, erfolgt diese Aufteilung im Verhältnis zu den ausschließlich 1988 getätigten Einfuhren."

2. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

»Für die in Artikel 2 Absatz 3 zweiter Unterabsatz genannten Einführer wird das im ersten Satz genannte Datum des ,1. September 1989' durch das Datum des ,11. September 1989' ersetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. September 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43.

(4) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1989, S. 67.