31989R2331

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2331/89 DES RATES vom 26. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen -

Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/07/1989 S. 0075 - 0075


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2331/89 DES RATES

vom 26. Juli 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf die Akte über den Beitritt Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 18 im Anhang zu dieser Akte,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 (1) wurde das Vereinigte Königreich vorübergehend ermächtigt, in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1988 eine bestimmte Menge neuseeländischer Butter zu Sonderbedingungen einzuführen.

Der Rat konnte sich nicht rechtzeitig auf eine neue, für einen längeren Zeitraum geltende Einfuhrregelung einigen. Um eine Unterbrechung der Einfuhren zu vermeiden, erteilte er mit der Verordnung (EWG) Nr. 1856/89 (2) eine weitere befristete Ermächtigung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli 1989.

Aus den gleichen Gründen sollte die befristete Ermächtigung bis zum 30. September 1989 verlängert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3667/83 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Diese Regelung gilt für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1989.

Folgende Mengen können eingeführt werden:

- 1984: 83 000 Tonnen,

- 1985: 81 000 Tonnen,

- 1986: 79 000 Tonnen,

- 1987: 76 500 Tonnen,

- 1988: 74 500 Tonnen,

- 1. Januar 1989 bis 30. September 1989: 55 875 Tonnen".

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

»(3) Der Rat beschließt vor dem 30. September 1989 auf Vorschlag der Kommission einstimmig darüber, ob die Ausnahmeregelung aufrecht erhalten bleiben soll.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NALLET

(1) ABl. Nr. L 366 vom 28. 12. 1983, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 1.