31989R2300

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2300/89 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse -

Amtsblatt Nr. L 220 vom 29/07/1989 S. 0008 - 0008


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2300/89 DER KOMMISSION

vom 28. Juli 1989

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 über die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 wurden die Kurse festgelegt, mit denen die den Weltmarkt betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Beträge in Ecu umzurechnen sind.

Zur Gewährleistung einer in der Gemeinschaft einheitlichen Anwendung und Vereinfachung der Verwaltungsarbeit sollte vorgesehen werden, daß zur Umrechnung der den Weltmarkt betreffenden, in Landeswährung ausgedrückten Beträge in Ecu grundsätzlich die bei der Festsetzung oder Änderung der Währungsausgleichsbeträge geltenden Kurse angewendet werden. Diese Bestimmung sollte in die Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3890/88 (4), aufgenommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EWG) Nr. 3152/85 wird der nachstehende Artikel 3a eingefügt:

»Artikel 3a

Unbeschadet der nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 getroffenen Maßnahmen werden zur Umrechnung in Ecu gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des genannten Artikels die Kurse angewandt, die bei der Festsetzung oder gegebenenfalls Änderung der Währungsausgleichsbeträge gelten.

Die Kommission veröffentlicht diese Kurse im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1989 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 346 vom 15. 12. 1988, S. 26.