31989R2233

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2233/89 DER KOMMISSION vom 25. Juli 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Chinaalkaloide, ihre Derivate und Salze dieser Erzeugnisse der KN-Code 2939 21 10, 2939 21 90 und 2939 29 00 mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 215 vom 26/07/1989 S. 0006 - 0006


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2233/89 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 1989

zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für Chinaalkaloide, ihre Derivate und Salze dieser Erzeugnisse der KN-Code 2939 21 10, 2939 21 90 und 2939 29 00 mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 sind die Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in den in Anhang III genannten Ländern und Gebieten vollständig ausgesetzt. Die Einfuhren dieser Waren unterliegen im allgemeinen einer vierteljährlichen statistischen Überwachung, die sich auf die in Artikel 14 genannte Bezugsgrundlage gründet.

Wenn der Anstieg der Präferenzeinfuhren der genannten Waren mit Ursprung in einem oder mehreren der begünstigten Länder wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verursachen könnte, können nach Artikel 14 die Zollsätze nach dem geeigneten Informationsaustausch durch die Kommission mit den Mitgliedstaaten wiedereingeführt werden. Die Bezugsgrundlage, die hierbei zu berücksichtigen ist, entspricht in der Regel 6 % der Gesamteinfuhren in die Gemeinschaft im Jahr 1987 aus Drittländern.

Für Chinaalkaloide, ihre Derivate und Salze dieser Erzeugnisse der KN-Code 2939 21 10, 2939 21 90 und 2939 29 00 mit Ursprung in Indonesien beträgt die Bezugsgrundlage 781 000 ECU. Am 27. Februar 1989 haben die angerechneten Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft mit Ursprung in Indonesien die betreffende Bezugsgrundlage erreicht. Der Informationsaustausch durch die Kommission hat gezeigt, daß die Aufrechterhaltung des Präferenzsystems wirtschaftliche Schwierigkeiten in einem Gebiet der Gemeinschaft hervorrufen könnte. Somit ist die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Indonesien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 29. Juli 1989 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Indonesien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

1.2 // // // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // - Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse: // 2939 21 // - - Chinin und seine Salze: // 2939 21 10 // - - - Chinin und Chininsulfat // 2939 21 90 // - - - andere // 2939 29 00 // - - andere // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 1.